Offiziell: EU-Kommission schlägt Verlängerung bis März 2028 vor
Der vorübergehende Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gilt derzeit noch bis zum 4. März 2027. Nach einem Vorschlag der EU-Kommission, der am Freitag eingereicht wurde, soll der Schutz nun bis zum 4. März 2028 verlängert werden.
Die Kommission begründet den Schritt mit dem weiter andauernden russischen Angriffskrieg und der unsicheren Lage in der Ukraine. Eine sichere und dauerhafte Rückkehr sei für viele Menschen weiterhin nicht möglich, heißt es im Antrag. Die Verlängerung um ein weiteres Jahr soll den Betroffenen deshalb mehr Sicherheit und Planungsmöglichkeiten geben.
Aktuell besitzen rund 4,37 Millionen Menschen in der Europäischen Union einen vorübergehenden Schutzstatus. Deutschland hat mit knapp 1,28 Millionen Personen die meisten Schutzberechtigten aufgenommen.
In Deutschland erhalten ukrainische Geflüchtete über den vorübergehenden Schutz eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Dadurch müssen sie kein reguläres Asylverfahren durchlaufen und haben unter anderem Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Gesundheitswesen sowie zu Sozialleistungen.
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine zentrale rechtliche Bestimmung, die es ermöglicht, Personen, die kollektiv vor Krieg und Verfolgung fliehen, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu gewähren. ...
Wer soll künftig vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden?
Neben der Verlängerung des Schutzes um ein weiteres Jahr enthält der Antrag der EU aber eine wichtige Änderung: Wehrpflichtige Personen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Regel ohne Ausreiseerlaubnis aus der Ukraine ausreisen, sollen keinen automatischen Schutz mehr erhalten: Das betrifft vor allem:
- Männer zwischen 25 und 60 Jahren
- Männer zwischen 23 und 25 Jahren, wenn sie auf der Reserveliste stehen
Sie gelten als wehrpflichtig und benötigen aktuell eine Ausreiseerlaubnis von den Behörden, um die Ukraine verlassen zu dürfen. Nur wer eine gültige Ausreiseerlaubnis vorlegen kann, soll weiterhin den vorübergehenden Schutz erhalten.
Die EU-Kommission will mit der Änderung die Verteidigungsfähigkeit der Ukraine berücksichtigen. Die Ukraine müsse selbst entscheiden können, welche Personen das Land wegen bestehender militärischer Verpflichtungen nicht verlassen dürfen.
Gibt es Ausnahmen?
Für ukrainische Männer, die in Deutschland oder einem anderen EU-Staat bereits vorübergehenden Schutz besitzen, ist eine Ausnahme vorgesehen. Sie sollen ihren Schutzstatus behalten und ebenfalls unter die geplante Verlängerung bis zum 4. März 2028 fallen.
Personen, die nach ukrainischem Recht ausreisen dürfen, sollen ebenfalls weiterhin automatisch Schutz erhalten. Zudem können ukrainische Männer im wehrpflichtigen Alter Schutz erhalten, wenn sie eine gültige Ausreisegenehmigung der Ukraine vorweisen können.
Können neu einreisende Männer Asyl beantragen?
Ja – auch wenn neu einreisende Männer nach Inkrafttreten der neuen Regel keinen automatischen Schutz mehr erhalten, bleibt ihr Recht auf ein Asylgesuch bestehen. Sie können weiterhin internationalen Schutz in Deutschland oder einem anderen EU-Staat beantragen. Sie erhalten den Schutz aber nicht mehr automatisch, so wie bisher.
Jedes Asylgesuch würde stattdessen individuell geprüft werden. Asylsuchende müssten glaubhaft nachweisen, dass ihnen in der Ukraine eine Verfolgung oder ein anderer schwerer Schaden droht. Die mögliche Einberufung zum Militärdienst führt laut EU-Kommission aber nicht automatisch zu einem Schutzstatus.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Aktuell liegt nur der Vorschlag der EU-Kommission vor. Das ist noch kein geltendes Recht. Im nächsten Schritt muss der Rat der Europäischen Union, in dem die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind, über den Vorschlag entscheiden.
Wichtig: Die Verlängerung des Schutzes soll ab 5. März 2027 gelten. Die Einschränkungen für wehrpflichtige Personen könnten aber schon früher wirksam werden.
Denn die EU-Kommission schlägt vor, dass die neue Regel für Wehrpflichtige bereits am Tag nach der Veröffentlichung des neuen Gesetzes in Kraft treten soll. Das bedeutet: Personen, die wegen ihrer Wehrpflicht keine Ausreiseerlaubnis erhalten, könnten nicht erst ab März 2027 keinen vorübergehenden Schutz mehr erhalten, sondern schon sehr viel früher.
Bis der EU-Rat den Vorschlag angenommen hat und die Entscheidung veröffentlicht wurde, gelten die bisherigen Regeln weiter. Neu einreisende Ukrainer:innen können also aktuell weiterhin den vorübergehenden Schutz erhalten, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.
EU bereitet langfristige Perspektive und Rückkehr vor
Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten gleichzeitig dazu auf, sich stärker auf die Zeit nach dem vorübergehenden Schutz vorzubereiten. Geflüchtete, die die Voraussetzungen erfüllen, sollen schrittweise in andere Aufenthaltstitel wechseln. Möglich wären beispielsweise Aufenthaltserlaubnisse für eine Beschäftigung, eine Ausbildung, ein Studium oder aus familiären Gründen.
Daneben plant die EU gemeinsam mit den ukrainischen Behörden ein Pilotprogramm für freiwillige Rückkehr und Wiederaufbau. Das Programm soll Menschen unterstützen, die freiwillig in die Ukraine zurückkehren möchten. Geplant sind unter anderem Hilfen bei der Suche nach Arbeit, Wohnraum und Bildungsangeboten in der Ukraine.
Dabei geht es nach Angaben der Kommission um eine freiwillige und langfristige Rückkehr. Eine umfassende Rückkehr aller Geflüchteten soll erst vorbereitet werden, wenn die Sicherheitslage in der Ukraine dies erlaubt.