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Das Bild zeigt eine Familie mit Migrationshintergrund. Die Bundesregierung hat ein neues Gesetz eingebracht: künftig soll die Ausländerbehörde in bestimmten Fällen zustimmen müssen, ob eine Vaterschaft anerkannt wird.

Aufenthaltsrecht: Muss die Ausländerbehörde bei Vaterschaften künftig zustimmen?

Muss die Ausländerbehörde künftig zustimmen, wenn eine Person mit deutschem Pass oder unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennt? Wenn es nach der Bundesregierung geht: ja – zumindest in bestimmten Fällen. Nächste Woche bringt das Kabinett ein entsprechendes Gesetz in den Bundestag ein. Wir erklären, was genau geplant ist – und beantworten die wichtigsten Fragen.
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Warum bringt die Bundesregierung das Gesetz ein?

Nach Angaben der Bundesregierung kommt es immer wieder zu Fällen, in denen eine Vaterschaft nicht aus familiären Gründen anerkannt wird, sondern um aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erhalten.

Dabei geht es etwa um Fälle, in denen ein Mann mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einer Niederlassungserlaubnis die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennt. Oder umgekehrt: Wenn ein Mann mit unsicherem Aufenthaltsstatus die Vaterschaft für ein deutsches Kind anerkennt.

Durch die Anerkennung können rechtliche Vorteile entstehen. So kann zum Beispiel ein ausländisches Kind schneller die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Dadurch kann wiederum auch der Aufenthaltsstatus eines Elternteils gesichert werden. Außerdem können Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, wenn sie an den Status des Kindes oder eines Elternteils anknüpfen.

Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung verhindern, dass Vaterschaften nur anerkannt werden, um solche aufenthaltsrechtlichen Vorteile zu erhalten.

Gleichzeitig stellt der Gesetzentwurf klar: Besteht eine echte familiäre Bindung – zum Beispiel weil der Mann der leibliche Vater ist oder sich tatsächlich um das Kind kümmert – ist die Anerkennung unproblematisch. Ziel des Gesetzes ist es nicht, echte Familien zu benachteiligen, sondern missbräuchliche Anerkennungen zu verhindern.

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Was ändert sich durch das neue Gesetz?

Der wichtigste Punkt des Gesetzentwurfs: Die Ausländerbehörde muss in bestimmten Fällen zustimmen, bevor eine Vaterschaft anerkannt wird.

Bislang war das Verfahren anders geregelt: Eine Vaterschaft konnte öffentlich beurkundet werden – zum Beispiel beim Jugendamt, Standesamt, Notar oder Gericht. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Missbrauch gab, wurde die Ausländerbehörde eingeschaltet.

Nach dem neuen Gesetz soll sich das ändern. In bestimmten Konstellationen wird ein automatisches Prüfverfahren eingeleitet. Das bedeutet: In diesen Fällen wird die Vaterschaft erst wirksam, wenn die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.

Wann muss die Ausländerbehörde zustimmen?

Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist künftig nötig, wenn zwischen den beteiligten Personen ein sogenanntes „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ besteht. Gemeint ist damit eine unterschiedliche rechtliche Situation beim Aufenthaltsstatus.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • die Mutter oder der anerkennende Vater die deutsche Staatsbürgerschaft oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, während die andere Person nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzt,
  • eine Person ausreisepflichtig ist,
  • eine Person nur mit Schengen-Visum eingereist ist,
  • oder sich die Mutter oder der anerkennende Vater noch im Ausland befindet und kein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschlamnd hat.

In solchen Fällen wird die Vaterschaft künftig erst dann wirksam, wenn die Ausländerbehörde zugestimmt hat. Ohne diese Zustimmung darf das Standesamt den Vater nicht in das Geburtenregister eintragen.

Wird die Vaterschaft dennoch ohne Zustimmung eingetragen, muss die Ausländerbehörde das Standesamt darüber informieren. In diesem Fall kann die Eintragung überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

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Wann ist keine Zustimmung nötig?

Das Gesetz enthält ausdrücklich Ausnahmen. Es soll echte familiäre Beziehungen nicht erschweren.

Eine Zustimmung durch die Behörde ist nicht nötig, wenn:

  • der Anerkennende nachweislich der leibliche Vater ist (zum Beispiel durch einen Gentest),
  • der Anerkennende bereits Vater eines anderen Kindes derselben Mutter ist,
  • die Eltern verheiratet sind und die Ehe in Deutschland registriert ist,
  • oder die Eltern seit mindestens 18 Monaten gemeinsam in Deutschland gemeldet sind und zusammenleben.

Wichtig: Leibliche Väter und Väter, die tatsächlich Verantwortung für das Kind übernehmen, sollen vom Gesetz nicht benachteiligt werden.

Wie prüft die Ausländerbehörde einen möglichen Missbrauch?

Der Gesetzentwurf enthält sogenannte Vermutungsregeln. Diese sollen es der Ausländerbehörde erleichtern, missbräuchliche Anerkennungen zu prüfen.

Ein Missbrauch kann zum Beispiel vermutet werden, wenn:

  • sich Mutter und Vater nicht verständigen können (sie also nicht oder nur sehr eingeschränkt dieselbe Sprache sprechen),
  • sie sich nur zur Durchführung der Anerkennung kennengelernt haben,
  • eine Person in kurzer Zeit mehrfach Vaterschaften für verschiedene Kinder anerkannt hat,
  • Geld oder andere Vorteile für die Anerkennung versprochen wurden,
  • Beteiligte nicht zu Terminen erscheinen oder wichtige Angaben verweigern.

Umgekehrt wird vermutet, dass kein Missbrauch vorliegt, wenn:

  • die Eltern seit mindestens sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
  • der Anerkennende seit mindestens sechs Monaten regelmäßig Unterhalt zahlt,
  • oder seit mindestens sechs Monaten regelmäßiger Umgang mit dem Kind besteht.

Die Beteiligten müssen im Verfahren mitwirken und entsprechende Nachweise vorlegen.

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Wird das Verfahren länger dauern?

Die Ausländerbehörde soll grundsätzlich innerhalb von vier Monaten entscheiden. Tut sie das nicht, gilt die Zustimmung als erteilt (sogenannte Zustimmungsfiktion). In bestimmten Fällen kann sich die Frist jedoch verlängern, etwa wenn Unterlagen fehlen, Fristen nicht eingehalten wurden oder die Mitwirkungspflicht verletzt wurde.

Für die Zeit des Prüfverfahrens kann eine Abschiebung ausgesetzt werden, bis die Entscheidung vorliegt.

Was passiert bei falschen Angaben?

Neu ist: Wer vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht, um eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu erhalten, macht sich nach dem neuen Gesetz strafbar. Auch die Nutzung einer durch Täuschung erlangten Zustimmung kann strafrechtliche Folgen haben.

Außerdem kann eine bereits erteilte Zustimmung wieder zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde.

Das kann weitreichende Folgen haben:

  • Die Vaterschaft wird rechtlich unwirksam.
  • Aufenthaltstitel, die aus der Vaterschaft oder aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes abgeleitet wurden, können entfallen.
  • Die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes kann wieder verloren gehen.

Der Gesetzentwurf sieht hier klare Fristen vor. Innerhalb dieser Fristen kann die Ausländerbehörde die Zustimmung wieder zurücknehmen. Grundsätzlich gilt: Eine Rücknahme ist nur bis zu fünf Jahre nach der Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister möglich.

Nach Ablauf dieser Frist soll Rechtssicherheit bestehen. Die Vaterschaft bleibt dann wirksam – auch wenn es ursprünglich Unregelmäßigkeiten gegeben haben sollte.

Hat das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, gelten zusätzliche Schutzregeln:

  1. War das Kind bei Anerkennung bereits älter als fünf Jahre, ist eine Rücknahme nur innerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung zulässig.
  2. Wird das Kind während der Fünf-Jahres-Frist fünf Jahre alt, ist eine Rücknahme nur innerhalb von zwei Jahren nach Vollendung des fünften Lebensjahres möglich – und insgesamt höchstens fünf Jahre nach Eintragung.

Damit soll das Grundrecht auf Fortbestand der deutschen Staatsbürgerschaft besonders geschützt werden

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Wen betrifft das neue Gesetz – und wen nicht?

Betroffen sind vor allem Fälle mit deutlichem Statusunterschied zwischen der Mutter, dem Kind und dem anerkennenden Vater. Vor allem, wenn durch die Anerkennung aufenthaltsrechtliche Vorteile entstehen.

Nicht betroffen sind:

  • Paare ohne aufenthaltsrechtliche Unterschiede,
  • leibliche Väter mit entsprechendem Nachweis,
  • stabile Familienkonstellationen mit gemeinsamer Lebensführung.

Für Migrantinnen und Migranten bedeutet das: Wer eine echte familiäre Beziehung lebt und dies auch belegen kann, soll durch das Gesetz nicht benachteiligt werden. Wer versucht, über eine Vaterschaft ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, muss künftig mit deutlich strengeren Kontrollen rechnen.

Wie geht es jetzt weiter?

Der Gesetzentwurf wird nächste Woche (25. Februar) erstmals im Bundestag beraten. Im weiteren parlamentarischen Verfahren können noch Änderungen vorgenommen werden.

Ob und wann das Gesetz in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Eine Mehrheit im Parlament gilt als wahrscheinlich. Klar ist auch: Die Bundesregierung will die bisherigen Regelungen deutlich verschärfen – und die Ausländerbehörden künftig stärker in Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung einbinden.

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Anna Faustmann
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