Wir erklären, was genau im Gesetzentwurf steht, wen die geplanten Änderungen betreffen und wie der Übergang geregelt werden soll.
Hintergrund: Warum die Bundesregierung das Bürgergeld ändern will
Seit März 2022 erhalten Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland Bürgergeld, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Möglich wurde das durch eine Sonderregelung im Zusammenhang mit der EU-Massenzustromrichtlinie. Sie erlaubt es Ukrainer:innen, ohne Asylantrag nach Deutschland (oder in andere EU-Staaten) einzureisen sowie hier zu leben und zu arbeiten. In Deutschland ist diese Regelung in § 24 AufenthG verankert.
Rechtlich gelten Ukrainer:innen damit nicht als Asylbewerber:innen, sondern werden anderen Schutzberechtigten gleichgestellt, etwa anerkannten Flüchtlingen. Sie haben damit Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Gesundheitssystem, zum Bildungssystem und haben ein Anrecht auf Familiennachzug und Sozialleistungen (Bürgergeld).
Genau diese Sonderregelung will die Bundesregierung nun teilweise beenden. Hintergrund ist eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD. Dort ist vorgesehen, neu eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine künftig dem Asylbewerberleistungsgesetz zuzuordnen.
Als Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass die sehr hohen Zugangszahlen ukrainischer Geflüchteter aus dem Jahr 2022 inzwischen deutlich zurückgegangen seien. Vor diesem Hintergrund solle die Zuständigkeit für neu ankommende Geflüchtete neu geregelt werden.
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Wen betrifft das neue Gesetz konkret?
Die geplanten Änderungen gelten nicht für alle Ukrainer:innen in Deutschland. Entscheidend ist ein Stichtag: der 1. April 2025.
Das neue Gesetz sieht vor, dass alle Geflüchteten aus der Ukraine, die ihren Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erstmals nach dem 31. März 2025 beantragt oder erhalten haben, künftig von den neuen Regelungen betroffen sind.
Wer vor diesem Stichtag in Deutschland war und Bürgergeld bezieht oder bezogen hat, soll die Leistungen grundsätzlich weiterhin erhalten oder künftig erhalten können. Für diese Gruppe ändert sich durch den aktuellen Gesetzentwurf nichts. Nach Angaben der Bundesregierung sollen gut integrierte Menschen nicht rückwirkend schlechter gestellt werden.
Wechsel ins Asylbewerberleistungsgesetz – Was bedeutet das?
Für neu eingereiste Ukrainer:innen sieht der Gesetzentwurf jedoch einen Wechsel in das Asylbewerberleistungsgesetz vor. Das bedeutet: Besteht Hilfebedürftigkeit, erhalten betroffene Personen künftig nur noch Leistungen nach dem AsylbLG. Damit sinkt die monatliche Unterstützung um rund 120 Euro im Vergleich zum Bürgergeld.
Zum Vergleich: Alleinstehende Erwachsene erhalten beim Bürgergeld aktuell einen Regelbedarf von 563 Euro pro Monat. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen aktuell bei 441 Euro monatlich. Davon entfallen 196 Euro auf den persönlichen Bedarf und 245 Euro auf den notwendigen Bedarf, etwa für Ernährung und Unterkunft.
Der Gesetzentwurf enthält außerdem Änderungen im Bereich der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII. Künftig soll gesetzlich festgelegt werden, dass Personen mit Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keine Sozialhilfe nach dem SGB XII mehr erhalten. Betroffen sind insbesondere Menschen, die bisher wegen Alters, Erwerbsminderung oder besonderer Lebenslagen Sozialhilfe bezogen haben.
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Was ändert sich bei der Krankenversicherung?
Beim Bezug von Bürgergeld sind Leistungsberechtigte in der Regel gesetzlich krankenversichert. Die Beiträge übernimmt dabei das Jobcenter.
Mit dem geplanten Wechsel in das Asylbewerberleistungsgesetz ändert sich diese Absicherung: Betroffene sind dann nicht mehr regulär gesetzlich krankenversichert, sondern erhalten medizinische Leistungen über das Asylbewerberleistungsgesetz.
Diese sind grundsätzlich eingeschränkter und werden meist über Krankenscheine oder spezielle Abrechnungsmodelle der Kommunen organisiert.
Vor diesem Hintergrund enthält der Gesetzentwurf eine wichtige Übergangsregelung für die medizinische Versorgung. Bereits begonnene Behandlungen sollen nicht automatisch beendet werden.
Wurde eine Behandlung noch während der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen, soll sie im Einzelfall auch nach dem Wechsel in das Asylbewerberleistungsgesetz fortgeführt werden können. So soll verhindert werden, dass die notwendige medizinische Versorgung abrupt endet oder unterbrochen wird.
Gibt es eine Übergangsregelung für das Bürgergeld?
Ja – um Härten zu vermeiden, enthält der Gesetzentwurf eine Übergangsregelung. Sie betrifft Personen, die zwar unter die neue Stichtagsregelung fallen, aber bereits Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) bewilligt bekommen haben.
Die Übergangsregelung sieht vor, dass:
- bereits bewilligte Leistungen vorübergehend weitergezahlt werden
- die Übergangsphase mit dem laufenden Bewilligungszeitraum endet, spätestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes
- der Wechsel in das Asylbewerberleistungsgesetz erst nach der Übergangsphase erfolgt
Damit soll verhindert werden, dass Betroffene plötzlich ohne Leistungen dastehen oder mitten im Bewilligungszeitraum den Leistungsträger wechseln müssen.
Arbeitspflicht und Integration in den Arbeitsmarkt
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Integration in den Arbeitsmarkt. Arbeitsfähige Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sollen künftig stärker verpflichtet werden, sich aktiv um Arbeit zu bemühen.
Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, können die zuständigen Behörden sie zu sogenannten Arbeitsgelegenheiten verpflichten. Diese Regelung gilt bereits für reguläre Asylbewerber und soll nun auf Ukrainer:innen, die Leistungen beziehen, erweitert werden. Dabei handelt es sich um zeitlich befristete Maßnahmen, die oft als „Ein-Euro-Jobs“ bezeichnet werden.
Sie sollen den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern und bestehen aus gemeinnützigen Tätigkeiten, etwa bei Kommunen, Vereinen oder anderen öffentlichen Trägern. Teilnehmende erhalten keinen regulären Lohn, sondern eine Mehraufwandsentschädigung vom Sozialamt.
Damit soll die Integration in den Arbeitsmarkt gefördert werden. Gleichzeitig sollen Fehlanreize vermieden werden.
Einschränkungen bei Schutz in anderen EU-Staaten
Der Gesetzentwurf enthält außerdem Regelungen zur sogenannten Sekundärmigration. Gemeint sind Fälle, in denen Personen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben und anschließend nach Deutschland weitergereist sind.
Für diese Personen sollen in Deutschland künftig nur noch sogenannte Überbrückungsleistungen gewährt werden. Dabei handelt es sich um stark begrenzte Leistungen, die lediglich das Existenzminimum sichern.
Ein Anspruch auf reguläres Bürgergeld, Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen.
Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel, dass Schutzsuchende ihre Sozialleistungen in dem EU-Staat erhalten, der ihnen den vorübergehenden Schutz zuerst gewährt hat. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Leistungen mehrfach in verschiedenen EU-Ländern bezogen werden oder dass Menschen allein wegen höherer Sozialleistungen in einen anderen Mitgliedstaat weiterziehen.
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Fazit: Wie geht es jetzt weiter?
Die erste Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag ist für Donnerstag angesetzt. Danach folgen weitere Beratungen in den zuständigen Ausschüssen sowie im Bundesrat. Sowohl der Bundesrat als auch die Ausschüsse können Änderungen am Gesetz vorschlagen. Dieser Prozess kann mehrere Wochen dauern. Im Anschluss wird das Gesetz noch einmal im Bundestag beraten und dann auch final darüber abgestimmt.
Ob, wann und in welcher Form das Gesetz verabschiedet wird, ist derzeit noch offen. Es gilt jedoch als sehr wahrscheinlich, dass es eine Mehrheit erhalten wird.
Wichtig für Betroffene: Der aktuelle Gesetzentwurf ist noch kein geltendes Recht. Solange das Gesetz nicht beschlossen und in Kraft getreten ist, bleibt die aktuelle Rechtslage bestehen. Migrant:innen und insbesondere Ukrainer:innen sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und sich frühzeitig informieren, welche Regelungen künftig für sie gelten könnten.