Immer mehr Ukrainer:innen finden Arbeit
Laut einer IAB-Studie hat sich der Anteil ukrainischer Geflüchteter unter allen Beschäftigten in Deutschland in den vergangenen zwei Jahren verdreifacht – von 0,2 Prozent im Jahr 2022 auf 0,6 Prozent Ende 2024. Im vierten Quartal 2024 hatten rund 242.000 Geflüchtete aus der Ukraine eine Arbeit, davon 165.000 sozialversicherungspflichtig.
Besonders kleine und mittlere Betriebe stellen immer häufiger Ukrainerinnen und Ukrainer ein: Etwa zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in Unternehmen mit 10 bis 249 Mitarbeitenden. Auch die Arbeitslosigkeit unter den Geflüchteten ist deutlich gesunken – von etwa 68 Prozent im Jahr 2022 auf 45 Prozent Ende 2024.
Nach Angaben des IAB hatten 14 Prozent der Unternehmen im Jahr 2024 Kontakt zu ukrainischen Geflüchteten, etwa durch Bewerbungen oder Vorstellungsgespräche. 41 Prozent der Betriebe gaben an, mindestens eine Person aus der Ukraine eingestellt zu haben. Hochgerechnet entspricht das rund 124.000 Unternehmen in Deutschland.
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine zentrale rechtliche Bestimmung, die es ermöglicht, Personen, die kollektiv vor Krieg und Verfolgung fliehen, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu gewähren. ...
Geplantes Gesetz könnte Integration bremsen
Das IAB warnt jedoch, dass geplante Gesetzesänderungen den Trend bremsen könnten – insbesondere die geplante Streichung des Bürgergelds für Ukrainer:innen.
Zur Erklärung: Bisher haben Geflüchtete aus der Ukraine, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (Massenzustromsrichtlinie) besitzen, Anspruch auf Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld). Damit erhalten sie über die Jobcenter Unterstützung bei der Arbeitssuche und Zugang zu Förderprogrammen.
Ein geplantes Gesetz der Bundesregierung will dies nun ändern. Es sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 in Deutschland angekommen sind, keine Grundsicherung (Bürgergeld) mehr erhalten sollen. Stattdessen sollen sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Damit würden sie auch aus der Zuständigkeit der Jobcenter fallen.
IAB-Forscher Martin Dietz mahnt: „Die Unterstützung bei der Arbeitsmarktintegration darf sich nicht verschlechtern, sonst könnten die Erfolge der letzten Jahre verloren gehen.“
Rekord bei Anerkennung ukrainischer Abschlüsse
Parallel zur steigenden Beschäftigung lassen immer mehr Ukrainerinnen und Ukrainer ihre Berufsabschlüsse in Deutschland anerkennen. Nach Angaben des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) wurden im Jahr 2024 rund 7.300 ukrainische Abschlüsse offiziell anerkannt – das ist ein neuer Höchstwert.
Die Ukraine liegt damit auf Platz zwei der Herkunftsländer mit den meisten Anerkennungsanträgen, gleich nach der Türkei. In 95 Prozent der Verfahren wurde die volle oder teilweise Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss festgestellt.
Besonders viele Anträge kamen aus den Bereichen Pflege, Medizin, Ingenieurwesen, Lehramt und Erziehung. Auch bei der Bewertung von Hochschulabschlüssen (z. B. Universitätsdiplomen) gab es einen Rekord: 45.100 Anträge wurden 2024 gestellt – zehnmal mehr als noch 2022.
Warum müssen Abschlüsse anerkannt werden?
Die Anerkennung prüft, ob ein im Ausland erworbener Abschluss einem deutschen Abschluss gleichwertig ist. Sie ist vor allem für sogenannte reglementierte Berufe verpflichtend – also Berufe, die in Deutschland gesetzlich geschützt sind.
Beispiele dafür sind:
- Ärztin/Arzt
- Pflegefachkraft
- Lehrerin/Lehrer
- Erzieherin/Erzieher
- Ingenieurinnen/Ingenieure
In diesen Berufen darf man in Deutschland ohne Anerkennung des Abschlusses nicht oder nur eingeschränkt arbeiten.
Bei nicht reglementierten Berufen – etwa Handwerk, IT, Design oder Bürotätigkeiten – ist die Anerkennung freiwillig. Sie bringt jedoch Vorteile: bessere Jobchancen, höhere Bezahlung und oft bessere Möglichkeiten für einen Aufenthaltstitel oder Weiterqualifizierungen.
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Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?
Das Verfahren ist im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) geregelt. Zuständig sind je nach Beruf unterschiedliche Behörden – zum Beispiel Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern oder Landesärztekammern.
Der Ablauf des Verfahrens umfasst mehrere Schritte:
- Beratung: Dieser Schritt ist nicht verpflichtend, wird aber von offiziellen Stellen empfohlen. Eine Beratung liefert alle wesentlichen Informationen zum Anerkennungsverfahren und klärt Antragstellende im Vorfeld darüber auf, ob ggf. eine finanzielle Förderung möglich ist.
- Antragstellung: Zunächst müssen Betroffene einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen. Welche Behörde zuständig ist, hängt vom jeweiligen Beruf ab.
- Prüfung der Unterlagen: Benötigt werden u. a. Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse, Nachweise über die Dauer der Ausbildung sowie ggf. Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer:innen.
- Gleichwertigkeitsprüfung: Fachleute prüfen, ob der Abschluss mit der deutschen Ausbildung vergleichbar ist. Ist der Abschluss nicht gleichwertig, können Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Anpassungslehrgänge oder Prüfungen) erforderlich sein.
- Bescheid: Am Ende steht ein Anerkennungsbescheid – entweder mit voller Gleichwertigkeit, teilweise Gleichwertigkeit (mit Auflagen oder Kursen) oder keiner Gleichwertigkeit (wenn zu große Unterschiede zum deutschen Abschluss bestehen).
Für Hochschulabschlüsse, die zu nicht reglementierten Berufen führen, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zuständig. Sie bewertet, welchem deutschen Abschluss (z. B. Bachelor oder Master) der ausländische Abschluss entspricht.
Dauer: meist 3–4 Monate, bei komplexen Verfahren länger
Kosten: 100–600 Euro plus Übersetzungskosten
Unterstützung: z. B. über den Anerkennungszuschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)