Hintergrund: Was ist ein „sicherer Drittstaat“?
Im EU-Asylrecht ist ein „sicherer Drittstaat“ ein Land außerhalb der EU, das bestimmte Mindeststandards einhält, um Asylsuchenden wirksamen Schutz zu bieten. Dazu zählten in der Vergangenheit:
- die Anerkennung der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951
- die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips (kein Zurückschicken in Länder, in denen Verfolgung droht)
- ein funktionierendes und faires Asylverfahren
Darüber hinaus muss ein sicherer Drittstaat grundlegende Menschenrechte einhalten und dafür sorgen, dass Personen nicht der Gefahr von Verfolgung oder schwerwiegenden Schäden ausgesetzt sind.
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen Drittstaaten eigenständig als “sicher” einstufen, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Einstufung muss rechtlich überprüfbar und das Land für alle Bezugsgruppen sicher sein, nicht nur für einzelne Personen. Zudem muss der EU-Staat regelmäßig prüfen, ob der Drittstaat noch alle Voraussetzungen für die Einstufung als “sicher” gewährleistet.
Voraussetzungen für die Abschiebung in sichere Drittstaaten
Die Drittstaaten-Lösung erlaubt es EU-Ländern, Asylanträge abzulehnen, wenn der Schutz auch in einem sicheren Drittstaat gewährt werden kann. Asylsuchende können in dieses Land abgeschoben bzw. zurückgeführt werden, sofern ein entsprechendes Übereinkommen mit dem Drittstaat besteht. In der Praxis ist das aber oft schwierig, weil viele Drittstaaten solche Abkommen nur selten abschließen.
Aktuell ist für die Rückführung eines Asylsuchenden in einen Drittstaat eine direkte „Verbindung“ erforderlich, etwa ein vorheriger Aufenthalt oder Durchreise, familiäre Bindung oder frühere Niederlassung.
Kriterien für Rückführungen in Drittstaaten sollen erweitert werden
Der aktuelle EU-Vorschlag geht laut Euractiv noch einen Schritt weiter. Künftig könnten – zusätzlich zu den bereits geltenden Faktoren – auch indirekte Verbindungen zum Drittstaat ausreichen, wie zum Beispiel:
- Durchreise durch eine Transitzone (bei Flugreisen)
- sprachliche oder kulturelle Bezüge zum Drittstaat
- allgemein „vergleichbare Bindungen“
Damit erhalten die Mitgliedstaaten mehr Handlungsspielraum, Rückführungen auch dann zu genehmigen, wenn die Verbindung zum Drittstaat nicht stark ausgeprägt ist.
Sonderregelungen für unbegleitete Minderjährige
Wie Euractiv außerdem berichtet, sollen die Regelungen für unbegleitete Minderjährige neu beraten werden. Während frühere Vorschläge eine Rückführung in Drittstaaten für diese Gruppe ausschloss, soll es nun eng begrenzte Ausnahmen geben.
Demnach seien Überstellungen in Drittstaaten möglich, wenn sie mit den Grundsätzen des Völkerrechts und des EU-Rechts vereinbar sind. Gleichzeitig betone der Entwurf aber, dass solche Fälle selten bleiben sollten.
Einordnung in das EU-Asyl- und Migrationsrecht
Die Debatte steht im Zusammenhang mit der Reform des europäischen Asylrechts, die im Mai 2024 beschlossen wurde und im Sommer 2026 vollständig in Kraft tritt. Sie findet bereits jetzt in Teilen Anwendung. Der Pakt erweitert die Definition eines “sicheren Drittstaates“ deutlich.
Unter dem ab Sommer 2026 geltenden Recht, darf ein EU-Mitgliedstaat einen Drittstaat auch dann als “sicher” einstufen, wenn
- der Drittstaat die Genfer Flüchtlingskonvention nicht voll anerkennt
- der Drittstaat nur in bestimmten Regionen oder für bestimmte Personengruppen als sicher gilt
§ 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die sogenannte Abschiebungshaft in Deutschland. Diese Bestimmung ist entscheidend für Personen, die ausreisepflichtig sind und in Haft genommen werden können, um ihre Abschiebung sicherzustellen....
Fazit: Was bedeutet das für Asylsuchende in der EU und Deutschland?
Sollte sich der neue Vorschlag durchsetzen, hätten Asylsuchende in Deutschland und der EU künftig mit strengeren Asyl-Regeln zu rechnen. Abschiebungen in sichere Drittstaaten könnten bereits dann möglich sein, wenn nur eine schwache oder indirekte Verbindung zu diesem Land besteht – zum Beispiel eine bloße Durchreise (Transitzone am Flughafen) oder kulturelle und sprachliche Bezüge.
Das Risiko steigt, dass Asylanträge schneller als unzulässig eingestuft werden. Besonders verletzliche Gruppen wie unbegleitete Minderjährige genießen weiterhin besonderen Schutz. Aber auch hier könnten künftig Ausnahmen greifen.
Für Asylsuchende in der EU und in Deutschland bedeutet das eine stärkere Abhängigkeit davon, welche bilateralen Abkommen Deutschland und andere EU-Staaten mit Drittstaaten abschließen.