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Das Bild zeigt eine Person, die einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland stellt. Umfrage fordert einen Stopp bei Einbürgerungen für Syrer. Was sagt das Gesetz?

Darf Deutschland die Einbürgerung von Syrern aussetzen? Das sagt das Gesetz

Eine aktuelle INSA-Blitzumfrage im Auftrag der Bild wirft Fragen über die Einbürgerung syrischer Staatsangehöriger auf. Laut dem Artikel sprechen sich „64 Prozent der Deutschen“ dafür aus, die Einbürgerung von Syrer:innen vorübergehend auszusetzen, um einen Anreiz für die Rückkehr zu schaffen. Aber was sagt das Gesetz – ist ein pauschaler Einbürgerungsstopp für einzelne Bevölkerungsgruppen möglich?
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Fachlich geprüft von:
Expertin für Ausländerrecht

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Umfrage: Mehrheit gegen deutschen Pass für Syrer

Laut der INSA-Blitzumfrage im Auftrag der Bild befürworten 64 Prozent der Befragten einen zeitlich begrenzten Einbürgerungsstopp für syrische Staatsangehörige. 16 Prozent lehnen die Idee ab und zwölf Prozent machten keine Angaben.

Die Umfrage liefert außerdem ein Stimmungsbild zu weiteren migrationspolitischen Themen. So lehnen 65 Prozent eine sogenannte “Ausreiseprämie” für abgelehnte Asylbewerber:innen ab – also finanzielle Unterstützung bei einer freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland.

Zudem gaben 48 Prozent der Befragten laut Umfrage an, dass Syrer:innen selbst für den Wiederaufbau ihres Landes verantwortlich seien. 36 Prozent sprachen sich für internationale Unterstützung beim Wiederaufbau aus.

Unklar bleibt jedoch, wie belastbar die Ergebnisse der Umfrage sind. Der Bild-Artikel nennt keine methodischen Details zur Befragung: Weder ist bekannt, wie viele Menschen befragt wurden, noch wann die Befragung stattfand und wie die Daten erhoben wurden. Ohne diese Informationen lässt sich die Aussagekraft der Umfrage nur schwer einschätzen.

Eine andere, thematisch ähnliche INSA-Blitzumfrage wurde vor wenigen Tagen mit 1.005 Personen durchgeführt – ob das auch hier der Fall ist, bleibt offen.

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Darf Einbürgerung für bestimmte Nationalitäten ausgesetzt werden?

Unabhängig davon wirft die Umfrage eine interessante Frage für Einbürgerungswillige in Deutschland auf: Darf Deutschland die Einbürgerung für bestimmte Nationalitäten oder Bevölkerungsgruppen pauschal aussetzen?

Aus rechtlicher Sicht ist die Antwort eindeutig: Nein. Ein pauschaler Einbürgerungsstopp für Personen aus einem bestimmten Land ist unzulässig.

Grundlage dafür ist das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes, Artikel 3 Absatz 3. Darin heißt es: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Das bedeutet: Die Herkunft einer Person darf nicht darüber entscheiden, ob der Einbürgerungsantrag geprüft wird.

Voraussetzung für Einbürgerung im Staatsangehörigkeitsrecht geregelt

Die Einbürgerung ist in Deutschland im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Auch dieses erlaubt keinen pauschalen Ausschluss für bestimmte Nationalitäten. Alle Einbürgerungsanträge müssen individuell geprüft werden.

Zudem schreibt das StAG Voraussetzungen für die Einbürgerung vor, die für alle Antragstellenden gleichermaßen gelten – unabhängig von Herkunft oder Nationalität. Dazu gehören unter anderem:

  • mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
  • ein Aufenthaltstitel, der zur Einbürgerung berechtigt, zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis
  • nachgewiesene Identität und Staatsangehörigkeit, etwa durch Nationalpass und Geburtsurkunde
  • gesicherter Lebensunterhalt, also keine Abhängigkeit von Bürgergeld oder Sozialhilfe
  • Straffreiheit oder geringfügige Straftaten
  • ausreichende Deutschkenntnisse mindestens auf B1-Niveau, nachgewiesen etwa durch Schulabschlüsse oder Sprachzertifikate
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten
  • ein bestandener Einbürgerungstest

Diese Anforderungen gelten für alle Personen, die den deutschen Pass beantragen wollen – unabhängig davon, aus welchem Land sie kommen.

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Grundlagen für die Einbürgerung im Überblick

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für die Einbürgerung nach dem Staatangehörigkeitsgesetz sind:

§ 10 StAG – Anspruchseinbürgerung: Nach § 10 StAG besteht ein Anspruch auf die Einbürgerung, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt ein Anspruch vor bzw. sind alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde einbürgern.

§ 8 StAG – Ermessenseinbürgerung: Auch wenn einzelne Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) nicht erfüllt sind, kann eine Einbürgerung möglich sein. Die Entscheidung liegt dann im Ermessen der Behörde und erfordert besondere Gründe.

§ 9 StAG – Einbürgerung bei Ehe oder Lebenspartnerschaft mit Deutschen: Personen, die mit einer deutschen Staatsbürgerin oder einem deutschen Staatsbürger verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können unter erleichterten Voraussetzungen eingebürgert werden. Voraussetzung ist u. a. ein mindestens zweijähriges Bestehen der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren.

§ 11 StAG – Ausschlussgründe: Einbürgerungen müssen abgelehnt werden, wenn bestimmte Gründe vorliegen – etwa schwere Straftaten oder verfassungsfeindliche Aktivitäten. Diese Ausschlussgründe müssen immer im Einzelfall geprüft werden und beziehen sich auf das Verhalten der einzelnen Person, nicht auf die Staatsangehörigkeit.

Kein Einbürgerungsstopp nach Herkunft

Das Staatsangehörigkeitsrecht (StAG) bietet keine rechtliche Möglichkeit, Einbürgerungen für eine bestimmte Nationalität oder Bevölkerungsgruppe auszusetzen. Weder § 10 noch § 9, § 8 oder § 11 StAG erlauben eine pauschale Entscheidung nach Herkunft. Das Gesetz verpflichtet die Behörden stattdessen ausdrücklich zur Einzelfallprüfung.

Auch eine Verzögerung oder strengere Auslegung der Voraussetzungen wäre rechtlich nicht zulässig, da dies gegen:

  • das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG,
  • den Gleichheitsgrundsatz des Verwaltungsrechts und
  • europarechtliche Vorgaben

verstoßen würde.

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Fazit

Aus rechtlicher Sicht ist ein Einbürgerungsstopp für Syrer:innen – oder für jede andere Nationalität – nach der aktuellen Gesetzeslage nicht erlaubt. Das Grundgesetz (GG) verbietet eine Benachteiligung aufgrund der Herkunft. Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verpflichtet die Behörden zur individuellen Prüfung jedes einzelnen Antrags.

Einbürgerungen dürfen nur auf Grundlage des Verhaltens (bei Straftaten) und der persönlichen Voraussetzungen einer Person bewertet werden, nicht auf Basis ihrer Staatsangehörigkeit. Weder das StAG noch das GG erlauben pauschale Einschränkungen gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen. Selbst indirekte Maßnahmen, wie eine gezielte Verzögerung oder eine strengere Bewertung auf Grund der Nationalität, wären rechtswidrig.

Damit bleibt klar: Die Einbürgerung in Deutschland ist ein individueller Rechtsvorgang, der auf festen gesetzlichen Vorgaben beruht.

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Christin Schneider
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