Was bleibt gleich und wer hat Anspruch?
Auch wenn das Bürgergeld ab heute Grundsicherungsgeld heißt, bleibt vieles wie bisher. Wer aktuell Bürgergeld bezieht, muss wegen der Umstellung keinen neuen Antrag stellen. Bereits ausgestellte Bescheide bleiben gültig. Die Ansprechpartner beim Jobcenter und begonnene Maßnahmen oder Weiterbildungen ändern sich ebenfalls nicht.
Die Höhe der Leistungen bleibt gleich. Alleinstehende Erwachsene erhalten weiterhin einen Regelbedarf von 563 Euro pro Monat. Die Beträge für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bleiben ebenfalls unverändert und liegen zwischen 357 Euro und 471 Euro monatlich.
Auch Menschen ohne deutschen Pass können wie bisher Grundsicherung erhalten, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dafür müssen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ihren Lebensunterhalt nicht (oder nicht vollständig) selbst sichern und mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
Anspruch können unter anderem anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte, Fachkräfte und Selbstständige mit entsprechender Aufenthaltserlaubnis, Personen mit einem Aufenthaltstitel zum Familiennachzug sowie Inhaber einer Blauen Karte EU haben.
Für die Einbürgerung und die Niederlassungserlaubnis bleibt die Rechtslage ebenfalls gleich: Wer die neue Grundsicherung erhält, hat in der Regel keinen Anspruch auf den deutschen Pass oder die unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Aber was ändert sich ab heute?
Die Bundesregierung plant, bestimmte Geflüchtete aus der Ukraine künftig nicht mehr über Bürgergeld oder Sozialhilfe zu unterstützen. Stattdessen sollen sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Eigentlich soll die Regelung bereits zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Doch derz...
Strengere Regeln bei fehlender Mitwirkung
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Mitwirkungspflicht gegenüber dem Jobcenter. Wer ohne wichtigen Grund Termine versäumt, keine Bewerbungen schreibt oder andere Pflichten nicht erfüllt, muss schneller damit rechnen, dass die Leistungen gekürzt werden.
Wer zweimal ohne ausreichenden Grund einen Termin beim Jobcenter verpasst, kann für einen Monat 30 Prozent weniger Leistungen erhalten. Wer drei Termine hintereinander ohne wichtigen Grund versäumt, kann den Anspruch auf die Grundsicherung vollständig verlieren.
Auch wer sich nicht auf eine Arbeit bewirbt, eine zumutbare Arbeit ablehnt oder Förderkurse ohne wichtigen Grund abbricht, muss mit Kürzungen rechnen.
Die Sanktionen gelten aber nicht automatisch für alle. Betroffene müssen vorher die Möglichkeit erhalten, die Gründe zu erklären, warum sie der Pflicht nicht nachgekommen sind. Wer einen wichtigen Grund nachweisen kann, soll keine Kürzung erhalten. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel bei einer Krankheit, einer familiären Notlage oder einer fehlenden Kinderbetreuung vorliegen.
Arbeit hat künftig Vorrang
Ziel der neuen Regeln ist es, Menschen schneller in Arbeit zu vermitteln. Das bedeutet auch: Ist eine zumutbare Arbeit verfügbar, müssen Betroffene diese grundsätzlich annehmen. Das kann auch eine Arbeit sein, die nicht genau der bisherigen Ausbildung oder Berufserfahrung entspricht.
Weiterbildungen und Qualifizierungen bleiben möglich. Sie sollen aber nur gefördert werden, wenn sie die Chancen auf eine dauerhafte Arbeit verbessern.
Neu ist außerdem, dass Eltern schon ab dem 15. Lebensmonat des Kindes verpflichtet werden können, eine Arbeit aufzunehmen oder an Integrations-, Sprach- oder Weiterbildungskursen teilzunehmen. Voraussetzung: Die Kinderbetreuung ist gesichert.
Neue Regeln für Ersparnisse
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die eigenen Ersparnisse – also wie viel Vermögen man besitzen darf, bevor man Grundsicherung erhält. Beim Bürgergeld galt im ersten Jahr eine Karenzzeit. In dieser Zeit wurde das Vermögen erst berücksichtigt, wenn es mehr als 40.000 Euro betrug.
Diese Regel fällt bei der Grundsicherung weg. Wer die Leistung neu beantragt, muss von Beginn an offenlegen, wie viel Vermögen vorhanden ist. Liegt das eigene Vermögen über einem bestimmten Betrag, müssen die eigenen Ersparnisse zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Die Höhe des erlaubten Vermögens hängt künftig vom Alter ab:
- Unter 30 Jahre → max. 5.000 Euro Ersparnis
- 30 – 39 Jahre → max. 10.000 Euro Ersparnis
- 40 – 49 Jahre → max. 12.500 Euro Ersparnis
- ab 50 Jahre → max. 20.000 Euro Ersparnis
Ein zentraler Aspekt der Einbürgerung in Deutschland ist die Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Dies bedeutet, dass Sie in der Lage sein müssen, für sich und Ihre Familie ohne staatliche Unterstützung zu sorgen, außer es handelt sich um bestimmte unproblematische Sozialleistungen....
Neue Regeln bei Wohnkosten
Auch bei den Kosten für die Wohnung gelten neue Regeln. Das Jobcenter übernimmt die Miete und die Heizkosten weiterhin, wenn sie angemessen sind. Neu ist aber, dass es auch hier von Anfang an eine Obergrenze gibt.
Das bedeutet: Das Jobcenter prüft, welche Mietkosten in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde für einen Haushalt als angemessen gelten. Im ersten Jahr dürfen die Wohnkosten diese Grenze nur noch um höchstens 50 Prozent übersteigen.
Liegt die örtliche Angemessenheitsgrenze für eine alleinstehende Person beispielsweise bei 600 Euro, kann das Jobcenter im ersten Jahr grundsätzlich höchstens 900 Euro der Miete übernehmen. Ist die Wohnung noch teurer, muss die betroffene Person die zusätzlichen Kosten in der Regel selbst tragen.