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Das Bild zeigt symbolhaft eine Familie mit Migrationshintergrund. Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss seinen Lebensunterhalt selbst sichern können. Doch was passiert, wenn ein Teil des Einkommens für Unterhaltszahlungen verwendet wird?

Sind Unterhaltszahlungen ein Hindernis für die Einbürgerung?

Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss seinen Lebensunterhalt in der Regel selbst sichern können. Doch was passiert, wenn ein Teil des Einkommens für Unterhaltszahlungen verwendet wird? Können solche Verpflichtungen die Einbürgerung verhindern? Mit genau dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Köln beschäftigt – und eine Entscheidung getroffen, die für viele Einbürgerungswillige wichtig ist.
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin

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Verwaltungsgericht Köln verpflichtet zur Einbürgerung

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass ein afghanischer Staatsangehöriger eingebürgert werden muss. Die zuständige Einbürgerungsbehörde hatte zuvor nicht entschieden, weshalb der Kläger eine Untätigkeitsklage erhob.

Die Behörde vertrat die Auffassung, die Einbürgerung kann nicht erfolgen, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern könne.

Der Kläger lebt seit vielen Jahren in Deutschland und arbeitet seit längerer Zeit in Vollzeit als Sicherheitsmitarbeiter. Trotzdem reichte sein Einkommen nicht aus. Der Grund: Er ist mehreren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig und muss einen großen Teil seines Einkommens für Unterhaltszahlungen aufwenden.

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Sind Unterhaltszahlungen ein Problem für die Einbürgerung?

Grundsätzlich gilt: Bei der Einbürgerung wird geprüft, ob der Lebensunterhalt vollständig und langfristig gesichert ist.

Das bedeutet: Antragsteller:innen müssen ihren eigenen Bedarf sowie ggf. den ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe decken können.

Dabei schaut die Ausländerbehörde genau hin. Sie prüft das monatliche Nettoeinkommen, die Wohnkosten (Miete, Nebenkosten und Heizung) sowie weitere Einnahmen wie Kindergeld oder Wohngeld.

Während Bürgergeld und Sozialhilfe in der Regel ein Hindernis für die Einbürgerung sind, gelten Leistungen wie Kindergeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld I als unproblematisch.

Auch Unterhaltszahlungen (für Kinder, die nicht in der eigenen Bedarfsgemeinschaft leben) werden bei dieser Berechnung vollständig berücksichtigt. Sie verringern das verfügbare Einkommen.

Im konkreten Fall führte genau das dazu, dass das Einkommen des Klägers rechnerisch nicht ausreichte. Nach Abzug der Unterhaltszahlungen blieb zu wenig übrig, um den gesamten Bedarf zu decken. Damit war die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung eigentlich nicht erfüllt.

Ausnahme: Einbürgerung trotz fehlender Lebensunterhaltssicherung

Trotzdem entschied das Gericht zugunsten des Klägers. Der Grund ist eine wichtige gesetzliche Ausnahme, die seit 2024 gilt.

Nach der Ausnahmeregelung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) kann eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller seit längerer Zeit in Vollzeit arbeitet – und zwar in den vergangenen zwei Jahren mindestens 20 Monate.

Entscheidend ist dabei auch eine positive Zukunftsprognose: Die Vollzeittätigkeit muss voraussichtlich bestehen bleiben.

Genau das war hier der Fall. Der Kläger war seit mehreren Jahren ununterbrochen in Vollzeit beschäftigt. Das Gericht bewertete diese kontinuierliche Erwerbstätigkeit als ein Zeichen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt.

Damit stellt das Gericht klar, dass nicht nur die Höhe des Einkommens zählt. Entscheidend ist unter der neuen Regelung auch, ob jemand langfristig arbeitet und wirtschaftlich integriert ist.

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Zusammenfassung: Wann ist Einbürgerung möglich – und wann nicht?

Unterhaltszahlungen können die Einbürgerung erschweren, weil sie das verfügbare Einkommen verringern. Wird der Lebensunterhalt deshalb nicht vollständig gedeckt, ist die Einbürgerung grundsätzlich zunächst nicht möglich.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wer in den letzten zwei Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat und voraussichtlich weiter arbeiten wird, kann trotzdem eingebürgert werden (solange auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind). In diesem Fall kommt es nicht allein auf die Höhe des Einkommens an, sondern auch auf die langfristige Integration in den Arbeitsmarkt.

Gerade für Personen mit mehreren Kindern oder komplexen Familienverhältnissen ist das wichtig. In solchen Fällen wird das Einkommen oft durch Unterhaltszahlungen stark belastet.

Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Das zeigt, dass es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, die bisher noch nicht abschließend geklärt ist.

Es ist daher möglich, dass sich künftig höhere Gerichte noch einmal mit dem Thema beschäftigen. Bis dahin gibt das Urteil aber eine erste wichtige Orientierung: Unterhaltszahlungen allein stehen einer Einbürgerung nicht zwingend im Weg – vor allem dann nicht, wenn eine Person dauerhaft in Vollzeit arbeitet.

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Anna Faustmann
Redakteurin
Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...