Mit den beiden Gesetzen setzt Deutschland die neuen Asylregeln um, die kürzlich von der EU beschlossen wurden. Das bedeutet: Die neuen Regeln gelten künftig nicht nur in Deutschland, sondern in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Betroffen sind insbesondere das Asylrecht, das Aufenthaltsrecht sowie die Regelungen zur Datenspeicherung im Ausländerzentralregister (AZR).
Identitätskontrollen und Grenzverfahren: Wen trifft das?
Ein zentrales Element der neuen Regeln sind die verpflichtenden Identitätskontrollen bei der Einreise in die EU. Künftig sollen an den EU-Außengrenzen alle ankommenden Asylsuchenden registriert werden.
Dazu werden Fingerabdrücke abgenommen, Lichtbilder gemacht und die Identitätsdokumente geprüft. Die Daten werden dann in einer Datenbank gespeichert, auf die alle EU-Länder Zugriff haben.
Darüber hinaus wird es eine neue Form des Asylverfahrens – das sogenannte Grenzverfahren – geben. Diese finden direkt an der EU-Außengrenze statt – also noch bevor eine Person offiziell einreisen darf. Während des Verfahrens werden Asylsuchende in Einrichtungen im Grenzbereich untergebracht, bis über ihren Antrag entschieden wurde.
Deutschland hat keine EU-Außengrenzen an Land. Deshalb betreffen die Grenzverfahren hier vor allem internationale Flughäfen und Seehäfen.
Die neuen Regeln sehen Grenzverfahren für folgende Gruppen vor:
- Personen mit einer Asyl-Anerkennungsquote von 20 Prozent oder weniger,
- Personen, die über ihre Identität täuschen oder nicht ausreichend bei der Klärung ihrer Identität mitwirken,
- Personen, die als Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung eingestuft werden.
Wird der Asylantrag im Grenzverfahren als unbegründet abgelehnt, soll die Rückführung direkt von der Grenze aus durchgeführt werden.
Wichtig ist jedoch: Auch im Grenzverfahren müssen rechtsstaatliche Standards eingehalten werden. Dazu gehören das Recht auf Anhörung, eine Einzelfallprüfung des Antrags sowie die Möglichkeit, Klage gegen die Entscheidung einzulegen.
Schnellere Dublin-Verfahren und längere Fristen für Rückführungen
Ein weiterer Schwerpunkt der neuen Gesetze betrifft das sogenannte Dublin-Verfahren. Dabei geht es um die Frage, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.
Grundsätzlich gilt weiterhin: In der Regel ist der Staat zuständig, über den eine Person erstmals in die EU eingereist ist oder in dem sie zuerst registriert wurde.
Behörden sollen künftig schneller prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Gleichzeitig werden die Fristen für Überstellungen verlängert. Das bedeutet: Eine Rückführung in den zuständigen EU-Staat ist nun länger möglich als zuvor.
In der Vergangenheit lag die Frist zwischen 6 und 18 Monaten. Wurde eine Person in dieser Zeit nicht in den zuständigen EU-Staat überführt, wurde Deutschland für das Asylverfahren zuständig. In Zukunft ist eine Rückführung deutlich länger möglich.
Für Asylsuchende heißt das: Wer bereits in einem anderen EU-Land registriert wurde oder dort zuerst eingereist ist, muss künftig eher damit rechnen, tatsächlich dorthin zurückgeführt zu werden.
Sekundärmigrationszentren: Wer soll dort untergebracht werden?
Besonders umstritten ist die Möglichkeit, Sekundärmigrationszentren in Deutschland einzurichten. In diesen Einrichtungen sollen Asylsuchende untergebracht werden,
- die bereits in einem anderen EU-Staat registriert wurden oder
- die in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus erhalten haben.
Sie sollen so lange dort bleiben, bis eine Rückführung in das EU-Land erfolgen kann, das für ihren Asylantrag zuständig ist.
In den geplanten Zentren soll eine strenge Wohn- und Aufenthaltspflicht gelten. Alleinstehende Erwachsene sollen dort bis zu 24 Monaten untergebracht werden können. Für Familien mit minderjährigen Kindern soll die Unterbringungszeit hingegen maximal auf 12 Monate begrenzt sein.
Während dieser Zeit dürfen sich Schutzsuchende nicht frei im Bundesgebiet bewegen. Wer die Einrichtung unerlaubt verlässt, muss mit Kürzungen seiner Asylleistungen rechnen.
Ob und in welchem Umfang solche Zentren tatsächlich eingerichtet werden, entscheiden die jeweiligen Bundesländer.
Schnellere Arbeitsaufnahme: Wer darf künftig nach drei Monaten arbeiten?
Neben den Verschärfungen enthält die Reform auch eine wichtige Änderung für Asylsuchende, die sich bereits in Deutschland aufhalten: Der Zugang zum Arbeitsmarkt soll künftig schon nach drei Monaten möglich sein.
Bisher galt in der Praxis ein sechsmonatiges Arbeitsverbot, wenn Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Wer nicht mehr dort untergebracht war, durfte zwar schon nach drei Monaten arbeiten – doch viele Betroffene blieben länger in solchen Einrichtungen und konnten deshalb keine Beschäftigung aufnehmen.
Mit dem neuen Gesetz wird die Frist einheitlich auf maximal drei Monate verkürzt. Nach Angaben der Bundesregierung soll damit die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert und Menschen mit Bleibeperspektive schneller in Arbeit gebracht werden.
Voraussetzung ist, dass die Identität geklärt ist und keine anderen rechtlichen Hindernisse bestehen. Die neue Regelung gilt jedoch nicht für alle. Ausgenommen sind:
- Personen aus als sicher eingestuften Herkunftsländern
- Dublin-Fälle, bei denen ein anderer EU-Staat für das Asylverfahren zuständig ist,
- Personen, die ihre Mitwirkungspflicht wiederholt verletzen, zum Beispiel indem sie ihre Identität verschleiern oder die nötigen Dokumente nicht vorlegen.
Für Asylsuchende in Deutschland bedeutet das: Sie können künftig schneller eine Arbeit aufnehmen – auch während das Asylverfahren noch läuft.
Fazit: Was bedeuten die neuen Gesetze für Asylsuchende in Deutschland?
Mit der Umsetzung der EU-Asylreform verändert sich das deutsche Asylsystem spürbar. Für Asylsuchende, die bereits in Deutschland leben, hängt die konkrete Auswirkung stark vom Einzelfall ab:
- Wer ausschließlich in Deutschland registriert wurde und sich im regulären Asylverfahren befindet, für den ändert sich wenig am laufenden Verfahren.
- Wer zuvor in einem anderen EU-Staat registriert wurde, muss eher damit rechnen, in dieses Land überstellt zu werden. Die Behörden erhalten mehr Zeit und Möglichkeiten, solche Überstellungen durchzusetzen.
- Personen mit ungeklärter Identität oder fehlender Mitwirkung müssen mit strengeren Kontrollen und Nachteilen rechnen – etwa beim Arbeitsmarktzugang oder bei Leistungen.
- Grundsätzlich können Asylsuchende künftig bereits nach drei Monaten eine Arbeit aufnehmen – auch während ihr Verfahren noch läuft.