Vorübergehender Schutz in der EU bis 2027
Seit März 2022 erhielten unter der EU-weiten Massenzustrom-Richtlinie mehr als vier Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer vorübergehenden Schutz vor den Folgen des russischen Angriffskriegs. Dieser besondere Schutzstatus, der in Deutschland unter § 24 AufenthG läuft, ermöglicht Betroffenen den Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung, ohne dass ein individueller Asylantrag im jeweiligen EU-Aufnahmeland gestellt werden muss.
Erst kürzlich wurde der Schutz bis zum 4. März 2027 verlängert. Er gilt (nach aktueller Regelung) bis zu diesem Stichtag oder solange, bis die Situation in der Ukraine ein Aufheben des Schutzstatus erlaubt.
Mit der nun beschlossenen Empfehlung will der EU-Rat sicherstellen, dass sich die Mitgliedstaaten rechtzeitig auf ein mögliches Ende dieses Systems vorbereiten. Dazu gehört, Bedingungen für eine nachhaltige Rückkehr in die Ukraine zu schaffen und gleichzeitig Möglichkeiten für einen längerfristigen Aufenthalt in den EU-Ländern zu eröffnen.
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine zentrale rechtliche Bestimmung, die es ermöglicht, Personen, die kollektiv vor Krieg und Verfolgung fliehen, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu gewähren. ...
Möglichkeit zum langfristigen Aufenthalt in der EU
In der Empfehlung des Rates werden die EU-Staaten dazu aufgefordert, Ukrainer:innen einen einfachen Wechsel in nationale Aufenthaltstitel zu ermöglichen – etwa im Zusammenhang mit Arbeit, Ausbildung, Studium oder aus familiären Gründen. Auch ein Übergang in EU-rechtliche Statusformen, etwa für hochqualifizierte Beschäftigte, soll möglich sein – allerdings nicht parallel zum vorübergehenden Schutz.
Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die langfristig in der EU bleiben möchten und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, rechtlich abgesichert sind.
Möglichkeit zur Rückkehr in die Ukraine
Neben Integrationsmöglichkeiten im Aufnahmeland soll aber auch die Vorbereitung auf eine freiwillige Rückkehr in den Fokus rücken. Die Mitgliedstaaten sollen dahingehend Programme mit zeitlich befristeten Angeboten entwickeln, die geflüchtete Ukrainer:innen finanziell oder organisatorisch bei der Rückkehr in ihre Heimat unterstützen.
Ein wichtiger Punkt dabei: Geflüchtete sollen sogenannte “Sondierungsbesuche” in die Ukraine unternehmen dürfen – also Besuche zur Erkundung des Heimatlandes – ohne dass sie dadurch ihren Schutzstatus in der EU verlieren. Außerdem ist vorgesehen, dass Ukrainer:innen das Recht auf vorübergehenden Schutz auch dann behalten, wenn sie an Rückkehrprogrammen teilnehmen.
EU will Informationen für geflüchtete Ukrainer umfassend aufbereiten
Um Betroffene umfassend zu informieren, sollen die EU-Staaten zudem Informationssysteme und Kampagnen aufbauen. Diese sollen Hinweise zu rechtlichen Möglichkeiten, zum Wechsel in andere Aufenthaltstitel oder zur Rückkehr in die Ukraine enthalten.
Ein weiterer Vorschlag ist es, sogenannte Unity Hubs aufzubauen. Sie sollen über EU-Programme finanziert werden und als Anlaufstellen für vertriebene Ukrainerinnen und Ukrainer in einem Land dienen. Dort sollen Geflüchtete Unterstützung mit Dokumenten und Anträgen sowie Beratung zur Arbeitssuche im Aufnahmeland oder in der Ukraine erhalten.
“Die Solidarität der EU mit dem ukrainischen Volk ist nach wie vor unerschütterlich. Gleichzeitig ist es vernünftig, sich auf den Tag vorzubereiten, an dem die Umstände es den Ukrainerinnen und Ukrainern ermöglichen, nach Hause zurückzukehren und dort den Wiederaufbau ihres Landes zu unterstützen”, erklärte der dänische Einwanderungsminister Kaare Dybvad Bek. Dänemark führt derzeit den Vorsitz der EU-Länder.
Die Empfehlung des Rates ist zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich noch nicht bindend, dient den EU-Mitgliedstaaten aber als wichtige Orientierungshilfe. Die Richtlinien sollen sicherstellen, dass der Übergang aus dem vorübergehenden Schutz koordiniert verläuft und die Verantwortung auf alle Länder verteilt wird. Zudem werden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, alle Maßnahmen untereinander sowie mit ukrainischen Behörden abzustimmen.
Was gilt aktuell für geflüchtete Ukrainer:innen in Deutschland?
Laut Angaben der EU-Kommission haben seit Ausbruch des russischen Angriffskrieges mehr als 4,3 Millionen Menschen aus der Ukraine in der Europäischen Union Zuflucht gesucht. Davon haben 1,2 Millionen Ukrainer:innen in Deutschland Schutz gefunden.
Auch für sie gilt der vorübergehende Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie (§ 24 AufenthG) bis März 2027 oder bis zur Rücknahme des Schutzstatus durch die EU. Da Ukrainer:innen unter § 24 AufenthG in Deutschland nicht als Asylbewerber gelten, haben sie Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Schulbildung, sowie zu Sozialleistungen (Bürgergeld), sofern sie bedürftig sind.
Künftig kein Bürgergeld mehr für geflüchtete Ukrainer in Deutschland
Genau hier könnte sich jedoch bald etwas ändern. Denn aktuell plant die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD eine Gesetzesänderung, nach welcher bedürftige Ukrainer:Innen kein Bürgergeld, sondern nur noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen. Auch medizinische Leistungen sollen gekürzt werden.
Betroffen sind alle, die nach dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind. Ukrainer:innen, die sich bereits länger in Deutschland aufhalten, sowie Kinder und Jugendliche sollen hingegen weiterhin Bürgergeld erhalten.
Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist derzeit ungewiss. Der Bundestag will jedoch voraussichtlich noch bis Ende dieses Jahres zu einer Entscheidung kommen.
Wir erklären, wann und wie Sie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen können. Denn ein unbefristeter Aufenthaltstitel berechtigt nicht nur zum dauerhaften Verbleib in Deutschland, sondern bringt auch viele andere Vorteile für Sie und Ihre Familie mit sich....
Einbürgerung in Deutschland – Ukraine ermöglicht doppelte Staatsbürgerschaft
Ein weiterer wichtiger Punkt für Ukrainer:innen in Deutschland: Die Ukraine erlaubt ihren Staatsbürgern seit kurzem die doppelte Staatsbürgerschaft. Auch in Deutschland ist seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts die Mehrfachstaatsbürgerschaft möglich. Das bedeutet: Ukrainer:innen, die sich in Deutschland einbürgern lassen wollen, können dies tun, ohne den ukrainischen Pass aufgeben zu müssen.
In welche Aufenthaltstitel können Ukrainer:innen in Deutschland wechseln?
Der EU-Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, geflüchteten Ukrainer:innen den Wechsel in nationale Aufenthaltstitel zu erleichtern. In Deutschland kommen dafür unter anderem folgende Optionen infrage:
- § 16a AufenthG: Aufenthalt zur Berufsausbildung
- § 16d AufenthG: Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 16f AufenthG: Sprachkurse und Schulbesuch
- § 17 AufenthG: Ausbildungs- oder Studienplatzsuche
- § 18a und § 18b AufenthG: Erwerbstätigkeit
- § 19c AufenthG: sonstige Beschäftigung
- § 21 AufenthG: Selbstständigkeit
- §§ 27–36 AufenthG: Familiennachzug