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Das Bild zeigt eine Person, die ihren Antrag auf Einbürgerung einreicht. Hessen fordert strengere Regeln für die Einbürgerung von subsidiär Schutzberechtigten und will die Voraussetzungen für die Einbürgerung verschärfen. Was steckt dahinter?

Hessen fordert strengere Regeln bei der Einbürgerung – Was steckt hinter den Vorschlägen?

Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) hat mehrere Vorschläge in die Innenministerkonferenz eingebracht, die die Voraussetzungen für die Einbürgerung deutlich verschärfen sollen. Unter anderem fordert er, dass Personen mit einem subsidiären Schutz von der Einbürgerung ausgeschlossen werden. Außerdem sollen strengere Regeln bei Sprache, Integration und Straffälligkeit gelten. Die Vorschläge werden in dieser Woche von den Innenministern der Bundesländer beraten. Doch was genau fordert Poseck? Und was bedeutet das für die Einbürgerung in Deutschland?
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Hessen fordert strengere Voraussetzungen für den deutschen Pass

Vom 3. bis 5. Dezember kommen die Innenministerinnen und Innenminister der Bundesländer sowie Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) in Bremen zu einer Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) zusammen. In diesem Rahmen hat der hessische Minister Roman Poseck (CDU) mehrere Vorschläge vorgelegt, die die Einbürgerung deutlich erschweren sollen.

Im Zentrum steht die Forderung, Geflüchtete mit subsidiären Schutz grundsätzlich von der Einbürgerung auszuschließen. Zudem spricht er sich dafür aus, das erforderliche Sprachniveau für die Einbürgerung von B1 auf B2 zu erhöhen und die Bagatellgrenze bei Straftaten zu verschärfen.

Was fordert Roman Poseck im Detail?

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Keine Einbürgerung für Personen mit subsidiärem Schutz

Der hessische Innenminister begründet den Vorschlag damit, dass der subsidiäre Schutz „von Anfang an als vorübergehende Lösung gedacht“ war und lediglich vor akuten Gefahren wie Folter oder der Todesstrafe im Herkunftsland schützen solle. Eine Einbürgerung passe aus seiner Sicht nicht zu diesem Charakter des Schutzes.

Besonders verweist Poseck auf Syrer:innen, die in Deutschland häufig nur einen befristeten Schutzstatus besitzen. Nach dem Ende des Bürgerkriegs müsse dieser Status neu bewertet werden, so Poseck. Langfristig seien auch wieder reguläre Rückführungen von ausreisepflichtigen Personen nach Syrien denkbar.

Um zu verhindern, dass der subsidiäre Schutz „seinen eigentlichen Charakter verliert“, fordert Poseck eine Überprüfung und Anpassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Ziel müsse es laut Poseck sein, künftig eine Einbürgerung auszuschließen, wenn eine Person über subsidiären Schutz verfügt.

Mit diesen Initiativen, so der Innenminister, solle verhindert werden, dass der subsidiäre Schutz nach und nach zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht wird.

Höheres Sprachniveau bei der Einbürgerung: Von B1 auf B2

Poseck fordert außerdem, dass die Einbürgerung künftig nur noch mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 möglich sein solle. Die derzeitigen Anforderungen auf B1 sind laut Poseck nicht ausreichend, um den Grundsatz „Einbürgerung erst am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses“ zu gewährleisten.

Besonders kritisch sieht er die 2024 eingeführten Ausnahmeregelungen, die es bestimmten Gruppen ermöglichen, trotz geringerer Sprachkenntnisse eingebürgert zu werden. Diese Ausnahmen sollen vollständig entfallen, so Poseck.

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Strengere Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung

Auch bei der wirtschaftlichen Integration will der hessische Innenminister nachschärfen. Eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts – ohne Sozialleistungen – müsse zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung bleiben.

Selbst bei Härtefällen müsse noch strenger geprüft werden, ob Betroffene ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen dauerhaft ohne Sozialleistungen sichern können.

Straftaten: Wegfall der Bagatellgrenzen

Ein weiterer Vorschlag betrifft den Umgang mit strafrechtlichen Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren. Bislang bleiben geringfügige Strafen – also Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung – ohne Auswirkungen auf die Einbürgerung.

Diese Bagatellgrenzen möchte der Innenminister von Hessen vollständig streichen. „Wer rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde, hat gezeigt, dass er die Rechtsordnung nicht vollständig respektiert“, argumentiert Poseck. Auch leichte Straftaten könnten nach seiner Vorstellung künftig zu einem Ausschluss der Einbürgerung führen.

Kritik an der Turbo-Einbürgerung

Der Innenminister kritisiert zudem die sogenannte Turbo-Einbürgerung, die von der ehemaligen Ampelregierung eingeführt, inzwischen aber wieder abgeschafft wurde. Die Regelung hatte es besonders gut integrierten Personen ermöglicht, bereits nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland eingebürgert zu werden.

Die ehemalige Regierung habe mit der Turbo-Einbürgerung falsche Signale gesetzt, so Poseck. Er begrüßt, dass die neue Bundesregierung diese Regelung wieder zurückgenommen hat.

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Einbürgerung 2025: Welche Voraussetzungen gelten?

Wichtig: Aktuell handelt es sich bei der Initiative des hessischen Innenministers lediglich um Vorschläge, die im Rahmen der Konferenz beraten werden sollen. Für eine tatsächliche Umsetzung wären Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz notwendig – und diese müssten sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat beschlossen werden.

Unabhängig von Posecks Forderungen gibt es momentan keine Pläne auf Bundesebene, die allgemeinen Voraussetzungen für die Einbürgerung zu verschärfen. Im Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU und SPD lediglich darauf verständigt, die 2024 eingeführte Turbo-Einbürgerung für besonders gut integrierte Personen abzuschaffen. Diese Änderung trat Ende Oktober 2025 in Kraft.

Damit gelten einheitlich wieder die regulären Voraussetzungen nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz. Wer eingebürgert werden möchte, muss Folgendes erfüllen:

  • mindestens fünf Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • einen für die Einbürgerung freigegebenen Aufenthaltstitel
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • gesicherter Lebensunterhalt ohne den Bezug von Sozialleistungen
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1
  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (“Leben in Deutschland”-Test)
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
  • keine erheblichen Straftaten (die Bagatellgrenzen bis 90 Tagessätze gelten weiterhin)

Auch Personen mit subsidiärem Schutz können weiterhin eingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ihr Aufenthaltstitel (§ 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) gilt – anders als eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung – als rechtmäßiger Aufenthalt und wird damit voll auf die erforderlichen fünf Jahre angerechnet.

Wichtig: Bei subsidiär Schutzberechtigten zählt auch die Zeit des Asylverfahrens – also die Zeit zwischen Asylantrag und der Entscheidung des BAMF – bereits zur Fünf-Jahres-Frist für die Einbürgerung.

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Fazit

Die Forderungen aus Hessen zeigen, wie intensiv derzeit über die Voraussetzungen für den deutschen Pass diskutiert wird. Noch handelt es sich jedoch lediglich um Ideen innerhalb der Innenministerkonferenz, ohne unmittelbare rechtliche Folgen.

Die aktuellen Einbürgerungsregeln bleiben unverändert bestehen, inklusive der Möglichkeit für subsidiär Schutzberechtigte, nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt den deutschen Pass zu beantragen. Ob Hessen mit seinen Forderungen eine breitere politische Debatte anstößt oder konkrete Gesetzesänderungen folgen, ist ungewiss.

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