Einreise und Aufenthaltsregeln für Ukrainer in Deutschland
Seit Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 haben Millionen Ukrainer:innen in der Europäischen Union Schutz gesucht. Um schnell reagieren zu können, aktivierte der Rat der EU am 4. März 2022 den sogenannten Durchführungsbeschluss zum vorübergehenden Schutz.
Auf dieser Grundlage basiert in Deutschland § 24 AufenthG, der Ukrainer:innen eine befristete Aufenthaltserlaubnis ohne vorheriges Asylverfahren ermöglicht. Der EU-Beschluss wurde inzwischen mehrfach verlängert und gilt nun bis zum 4. März 2027 auch in Deutschland.
Parallel zum EU-Beschluss hat Deutschland eine nationale Verordnung geschaffen, die Ukrainer:innen eine unkomplizierte Einreise ermöglichen soll. Diese sogenannte Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung erlaubt Ukrainer:innen und anderen betroffenen Personen, ohne Visum einzureisen.
Diese Möglichkeit galt zunächst bis zum 30. November 2025. Nun wurde sie kurzfristig um ein Jahr bis Dezember 2026 verlängert. Sie nimmt jedoch erstmals eine wichtige Anpassung vor.
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine zentrale rechtliche Bestimmung, die es ermöglicht, Personen, die kollektiv vor Krieg und Verfolgung fliehen, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu gewähren. ...
Einreise bis Dezember 2026 ohne Visum möglich
Grundsätzlich bleibt die bisherige Praxis bestehen: Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, dürfen bis zum 4. Dezember 2026 ohne Visum nach Deutschland einreisen. Nach der Einreise haben sie 90 Tage Zeit, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zu beantragen – in den meisten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Diese 90-Tage-Regel soll sicherstellen, dass Schutzsuchende nicht unbemerkt in einen irregulären Aufenthalt geraten und gleichzeitig ausreichend Zeit haben, die erforderlichen Schritte zu organisieren.
Die erleichterte Einreise gilt für folgende Gruppen:
- Ukrainische Staatsangehörige, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Kriegsbeginns tatsächlich in der Ukraine waren oder sich vorübergehend im Ausland aufhielten.
- Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in der Ukraine am 24. Februar 2022 internationalen Schutz oder gleichwertigen nationalen Schutz hatten.
- Familienangehörige dieser Personen.
- Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine.
Die visafreie Einreise nach Deutschland gilt nicht mehr für Drittstaatsangehörige, die vor dem Krieg lediglich einen befristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten und keinen eigenen Schutzstatus besaßen. Sie benötigen ein reguläres Visum zur Einreise nach Deutschland. Diese Einschränkung gilt bereits seit 2024 und wird unverändert fortgeführt.
Neue Regel: Kein visafreier Zugang für Personen mit Schutz in anderen EU-Staaten
Die wichtigste Neuerung betrifft Personen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Schutz erhalten haben. Erstmals wurde in die Verordnung ausdrücklich aufgenommen:
Wer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten hat, kann die erleichterte Einreise nach Deutschland nicht mehr nutzen.
Diese Änderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Februar 2025 sowie den aktuellen EU-Durchführungsbeschluss zurück. Beide stellen klar, dass der vorübergehende Schutz nur in einem einzigen EU-Land gleichzeitig gelten darf.
Die EU will damit verhindern, dass Personen mehrfach registriert werden und Schutzrechte parallel in verschiedenen Ländern nutzen können. Deutschland passt mit der neuen Verordnung seine bisherige Praxis an diese EU-Linie an.
Für Betroffene bedeutet das konkret:
- Eine visafreie Einreise nach Deutschland ist nicht möglich, wenn ein vorübergehender Schutz in einem anderen EU-Staat besteht.
- Wer in einem anderen EU-Staat Schutz erhalten hat und nach Deutschland einreisen will, muss also ein reguläres Visum beantragen – zum Beispiel ein Arbeits-, Familien- oder Studienvisum.
- Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kann nicht mehr erteilt werden, wenn bereits Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat besteht.
Die Bundesregierung betont jedoch, dass diese Anpassung nicht als eine geringere Aufnahmebereitschaft zu verstehen sei. Deutschland bleibt mit über 1,2 Millionen aufgenommenen Geflüchteten aus der Ukraine weiterhin das wichtigste Zielland in Europa. Die Einschränkung soll jedoch die Kapazitäten steuern und einheitliche EU-Regeln sicherstellen.
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Was bedeutet die 90-Tage-Grenze?
Nach der Einreise haben Ukrainer:innen 90 Tage Zeit, um einen regulären Aufenthaltstitel in Deutschland zu beantragen. Die Regelung soll verhindern, dass Menschen unbemerkt in einen irregulären Aufenthalt geraten.
Wichtig ist:
- Die 90-Tage-Frist gilt ausschließlich für die Ersteinreise seit dem 24. Februar 2022.
- Wer Deutschland verlässt und später erneut einreist, kann die Frist nicht erneut in Anspruch nehmen.
Befristeter Aufenthalt nach § 24 AufenthG gilt bis März 2027
Unabhängig von den Regelungen zur visafreien Einreise hat die Bundesregierung bereits im Oktober 2025 die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung verlängert. Sie regelt, dass bestehende Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG automatisch bis zum 4. März 2027 weitergelten – ohne Asylantrag, erneuter Prüfung oder Vorsprache bei der Ausländerbehörde.
Damit bleiben auch alle damit verbundenen Rechte bestehen, etwa:
- uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt,
- Anspruch auf Sozialleistungen,
- Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- Schul- und Kitabesuch für Kinder.
Wichtig: Aktuell berät die Bundesregierung über eine Änderung bei den Sozialleistungen (speziell beim Bürgergeld) für geflüchtete Ukrainer:innen. Das geplante Gesetz sieht vor, dass Personen, die nach dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld haben. Stattdessen sollen sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Die neue Regelung wird aktuell im Bundestag beraten. Eine Entscheidung wird allerdings frühestens im ersten Quartal 2026 erwartet. Ukrainer:innen, die vor dem Stichtag nach Deutschland eingereist sind, sollen ihren Anspruch auf Bürgergeld behalten.
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Fazit: Was bedeutet das für Schutzsuchende?
Für Menschen aus der Ukraine hängt die Bedeutung der neuen Verordnung stark von ihrem individuellen Schutzstatus ab:
- Personen, die bereits in Deutschland leben, bleiben durch die automatische Verlängerung des Schutzstatus bis 2027 abgesichert und müssen nichts weiter tun.
- Personen ohne EU-Schutzstatus, die neu nach Deutschland einreisen wollen, können dies bis Dezember 2026 ohne Visum tun und einen Antrag nach § 24 AufenthG stellen.
- Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Staat müssen künftig einen anderen rechtlichen Weg wählen, wenn sie nach Deutschland kommen möchten – etwa ein Arbeits- oder Familienvisum. Sie erhalten zudem keinen befristeten Schutz nach § 24 AufenthG in Deutschland mehr.
