Der Fall: Warum wurde die Einreise nach Deutschland verweigert?
Der Junge wurde im August 2023 in Deutschland als Sohn jordanischer Staatsangehöriger geboren. Seine Eltern verfügten zu diesem Zeitpunkt über legale Aufenthaltstitel in Deutschland. Über die Verlängerung dieser Titel sowie über den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für das Kind war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden.
Im Sommer 2024 reiste die Familie in ihre jordanisch Heimat. Bei der Rückkehr kam es dann zur Situation, dass dem ein Jahr alten Sohn die Einreise nach Deutschland verweigert wurde. Begründet wurde dies mit dem Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels.
Ein eilig beantragtes Visum lehnte die zuständige Behörde ebenfalls ab, da Sicherheitsbedenken gegenüber den Eltern bestünden. Am Ende bedeutete das: Während die Eltern nach Deutschland einreisen durften, musste das Kind in Jordanien bleiben.
Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Berlin sowie dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Daraufhin erhoben die Eltern im Namen des Jungen Verfassungsbeschwerde. Zugleich beantragten sie eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, um die Trennung kurzfristig zu beenden und dem Kind die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen.
Seit Oktober 2024 regelt § 47b AufenthG die Anzeigepflicht für Heimatreisen bei Schutzstatus. Erfahren Sie, welche Auflagen gelten, welche Risiken bestehen und wie Sie den Widerruf Ihres Schutzstatus vermeiden können. Alle Infos zu Ausnahmen, Konsequenzen und praktischen Tipps....
Familienzusammenführung: So hat das Gericht entschieden
Zur Erklärung: Eine einstweilige Anordnung erlässt das Bundesverfassungsgericht, wenn sie notwendig ist, um schwere Nachteile zu verhindern oder aus einem wichtigen Grund dringend geboten erscheint.
Ist der Ausgang einer Verfassungsbeschwerde noch offen, nimmt das Gericht eine sogenannte Folgenabwägung vor: Es wird verglichen, welche Nachteile schwerer wiegen – das Warten auf die Hauptsacheentscheidung oder eine sofortige vorübergehende Regelung.
Im konkreten Fall entschied das Gericht zugunsten des Kindes. Ein längerer Verbleib in Jordanien, getrennt von seinen Eltern, kann dem Kleinkind erheblich schaden, so die Richterinnen und Richter in Karlsruhe.
Demgegenüber sei ein vorläufiger Aufenthalt in Deutschland bis zur endgültigen Klärung der Aufenthaltstitel der Eltern weniger problematisch. Sicherheitsbedenken gegen die Eltern spielten dabei keine Rolle.
Gericht: Kindeswohl hat Vorrang
Die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichts gaben dem Antrag der Eltern also statt. Die Bundesrepublik muss dem Jungen die Einreise erlauben.
Nach Einschätzung des Verfassungsgerichts hätten die Fachgerichte im vorliegenden Fall das Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) nicht ausreichend berücksichtigt. Maßgeblich sei dabei das Alter des Kindes von nicht einmal zwei Jahren.
Öffentliches Interesse vs. Kindeswohl
Das Bundesverfassungsgericht stellte damit klar: Entscheidend ist das Wohl des Kindes – nicht das öffentliche Interesse.
Über die Verfassungsbeschwerde selbst, die die Frage des Aufenthaltsrechts betrifft, wurde allerdings noch nicht entschieden. Laut dem Onlinemagazine LTO hielt sich zuletzt zumindest die Mutter in Deutschland auf. Ob auch der Junge inzwischen zurückgekehrt ist, ist aktuell nicht bekannt.
Heimatreisen: Risiko für Schutzberechtigte – Wann droht der Verlust des Aufenthaltstitels?
Welche Aufenthaltstitel das Ehepaar aus Jordanien besaß, als sie in ihre Heimat reisten, ist nicht bekannt. Für viele Personen mit Aufenthaltstiteln in Deutschland – vor allem jene mit einem Schutzstatus – stellt sich aber oft die Frage: Droht bei der Heimatreise der Verlust des Schutzstatus?
Seit Oktober 2024 gilt eine Anzeigepflicht nach § 47b AufenthG. Personen mit einem Schutzstatus müssen geplante Heimatreisen vorab bei der Ausländerbehörde melden – sonst drohen Bußgeld oder sogar der Verlust des Aufenthaltstitels.
Betroffen sind insbesondere:
- Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG)
- Anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 2 AufenthG)
- Personen mit nationalem Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG)
- Inhaber einer Niederlassungserlaubnis auf Basis eines Schutzstatus (§ 26 Abs. 3–4 AufenthG sowie § 9 und § 35 AufenthG)
Personen mit anderen Aufenthaltstiteln (z. B. Arbeit, Studium, Familie) sind nicht verpflichtet die Heimatreise zu melden.
Alle Details dazu – wann eine Heimatreise erlaubt ist, wann nicht und was man bei einem drohenden Verlust des Aufenthaltstitels tun sollte – erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber: „Heimatreise mit Schutzstatus: § 47b AufenthG – Anzeigepflicht, Risiken und Ausnahmen erklärt“.