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Subsidiärer Schutz und Niederlassungserlaubnis

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Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis
Subsidiärer Schutz und Niederlassungserlaubnis

WICHTIG:

Dieser Blogbeitrag ist nur Dich geeignet, wenn du als Minderjähriger nach Deutschland eingereist bist und ein Aufenthaltsrecht subsidiärer Schutz oder Flüchtlingseigenschaft erhalten hast, z.B. einen positiven Asylbescheid (Vergleich mit der Bildergalerie).

Du bist immer noch minderjährig, also jünger als 18 Jahre, aber mindestens 16 Jahre alt

In dem Fall kannst du die Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit  § 26 Abs. 4 Satz 4 Aufenthaltsgesetz beantragen.

A) Voraussetzungen

Wenn du die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllst, erhältst du die Niederlassungserlaubnis!

  1. Du bist immer noch minderjährig, aber mindestens 16 jahre alt
  2. Als du 16 Jahre alt geworden bist, hattest du seit 5 Jahren ein Aufenthaltsrecht
  3. Du hast ein Aufenthaltsrecht aus humanitären, politischen oder familiären Gründen

Es ist ausreichend, wenn du „subsidiären Schutz“ gemäß § 25 Abs. 2 Alternative 2 AufenthG hast, da es gemäß § 26 Abs. 4 Satz 4 Aufenthaltsgesetz auch ausreichend ist, wenn du eine Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken besitzt (BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 26 AufenthG, Rn. 22-24a).

Du bist mittlerweile volljährig, also älter als 18 Jahre

In dem Fall kannst du die Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 26 Abs. 4 Satz 4 Aufenthaltsgesetz ebenfalls beantragen, wenn du die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllst.

A) Voraussetzungen

  1. Du bist volljährig, d.h. mindestens 18 Jahre alt
  2. Du hast seit mindestens 5 Jahren ein Aufenthaltsrecht in Deutschland
  3. Du sprichst Deutsch auf mindestens A2 Niveau
  4. Du bekommst keine Sozialhilfe, d.h. du arbeitest oder bist Student oder Auszubildender
  5. Du hast ein Aufenthaltsrecht aus humanitären, politischen oder familiären Gründe

Es ist ausreichend, wenn du „subsidiären Schutz“ gemäß § 25 Abs. 2 Alternative 2 AufenthG hast, da es gemäß § 26 Abs. 4 Satz 4 Aufenthaltsgesetz auch ausreichend ist, wenn du eine Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken besitzt (BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 26 AufenthG, Rn. 22-24a).

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Wie sollte ich die Niederlassungserlaubnis beantragen?

Wir empfehlen dir mit migrando die Niederlassungserlaubnis zu beantragen!

Warum ist dieser Vorgang vorteilhaft für dich?

Zum einen ist bei der Antragstellung mit Hilfe von migrando sichergestellt, dass du einen Nachweis für die Antragstellung hast, da migrando mit Hilfe von Rechtsanwälten und anwaltlichen Empfangsbekenntnissen den Antrag rechtssicher stellt. Zum anderen beauftragt migrando Rechtsanwälte für das Antragsverfahren. Bereits bei der Antragstellung weiß die Ausländerbehörde, das bei langen Bearbeitungszeiten Ärger mit den deutschen Rechtsanwälten droht. So entsteht ein gewisser Druck und die Behörde bearbeitet die Unterlagen schneller, da ein juristisches Verfahren unangenehm ist.

Wann sollte ich die Niederlassungserlaubnis beantragen?

Wenn du bereits einen positiven Asylbescheid erhalten hast, empfehlen wir dir sofort die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Aufgrund der zu erwartenden Überlastung der Ausländerbehörden ab 2021 gehen wir davon aus, dass die Verfahrenszeiten ca. 2-3 Jahre dauern werden. Je schneller du also den Antrag auf Niederlassungserlaubnis mit dem Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz stellst, desto einfacher kommst du an dein Ziel.

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