Warum wurde das Asylrecht geändert?
Der Grund für das neue Gesetz ist eine große Reform auf EU-Ebene. Die EU hat das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) überarbeitet. Ziel ist es, Asylverfahren in allen Mitgliedstaaten stärker zu vereinheitlichen.
Bisher konnten die einzelnen Staaten viele Regeln selbst festlegen. Künftig gelten zahlreiche EU-Vorschriften gleichermaßen in allen Mitgliedstaaten. Deutschland musste deshalb mehrere Gesetze anpassen – darunter das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz.
Für Asylsuchende bedeutet das: Abläufe und Verfahren werden neu geregelt. Auch die Frage, wer internationalen Schutz erhält, wird künftig durch das EU-Recht bestimmt und nicht mehr durch das deutsche Gesetz.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Asylantrag: Ablauf neu geregelt
Eine wichtige Änderung betrifft den Asylantrag. Künftig wird klarer zwischen drei Schritten unterschieden: der Stellung des Antrags, der Registrierung des Asylbewerbers und der Einreichung des Antrags.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil jeder Schritt eigene rechtliche Folgen hat. Wer zum Beispiel an der Grenze ankommt und keine Einreisepapiere hat, muss den Asylantrag bei der Grenzbehörde stellen. Wer bereits unerlaubt nach Deutschland eingereist ist, muss sich schnell bei einer Aufnahmeeinrichtung melden oder den Antrag bei der Ausländerbehörde oder der Polizei stellen.
Nach dieser ersten Meldung wird die Person registriert. Der vollständige Asylantrag wird anschließend persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingereicht.
Neues Screening bei der Einreise
Neu ist auch das Screening-Verfahren. Damit ist eine erste Überprüfung der Asylsuchenden gemeint. Diese Überprüfung kann sowohl direkt an der Grenze als auch im Inland stattfinden.
Geprüft werden unter anderem:
- Identität und Staatsangehörigkeit
- Gesundheitszustand
- Sicherheitsaspekte
- besondere Schutzbedürfnisse
Zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehören zum Beispiel Kinder, Schwangere, Kranke, Menschen mit Behinderung, traumatisierte Personen oder Opfer von Gewalt. Diese sollen früh erkannt werden, damit ihre Verfahren angepasst werden können.
Die Informationen aus dem Screening-Verfahren werden in einer EU-Datenbank gespeichert, auf die Behörden in allen EU-Ländern Zugriff haben.
Neue Grenzverfahren
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft das Verfahren an den Grenzen. In bestimmten Fällen können Asylanträge künftig direkt an Flughäfen, Häfen oder Landesgrenzen geprüft werden, also noch vor der eigentlichen Einreise nach Deutschland.
Das Grenzverfahren kommt in Betracht, wenn ein Asylantrag wenig Aussicht auf Erfolg hat, Zweifel an den Angaben bestehen oder Deutschland möglicherweise nicht für das Verfahren zuständig ist.
Über den Asylantrag im Grenzverfahren soll innerhalb von acht Wochen entschieden werden, in Ausnahmefällen innerhalb von zwölf Wochen. Während dieser Zeit kann festgelegt werden, dass sich die betroffene Person nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf – meist in einer Einrichtung nahe der Grenze.
Für Familien mit minderjährigen Kindern gelten besondere Schutzregeln. Sie müssen in geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Für unbegleitete Minderjährige gilt außerdem eine kürzere Entscheidungsfrist von sechs Wochen.
Wenn ein Asylantrag abgelehnt wird, soll danach ein Rückkehrverfahren an der Grenze folgen. Dabei wird geprüft, ob und wohin eine Person ausreisen muss, also zurück in das Herkunftsland oder einen sicheren Drittstaat.
Familienasyl wird neu geregelt
Das bisherige Familienasyl wird in dieser Form abgeschafft und durch neue Regeln ersetzt. Bisher konnten Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen Schutz erhalten, weil eine andere Person aus der Familie bereits Schutz erhalten hatte.
Künftig sollen die Asylanträge von Familienangehörigen grundsätzlich einzeln geprüft werden. Das bedeutet: Jede Person muss mit ihrem eigenen Fall betrachtet werden. Die Behörden prüfen individuell, ob Schutzgründe vorliegen.
Trotzdem soll die Einheit der Familie berücksichtigt werden. Wenn Familien gemeinsam einreisen, sollen sie darauf hingewiesen werden, ihre Asylanträge gemeinsam einzureichen. So soll verhindert werden, dass Familienverfahren auseinandergezogen werden.
Anhörung im Asylverfahren bleibt wichtig
Die persönliche Anhörung bleibt einer der wichtigsten Schritte im Asylverfahren. Dort müssen Schutzsuchende erklären, warum sie Schutz brauchen und nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.
Nach den neuen Regeln soll die Anhörung möglichst früh stattfinden. Schutzsuchende müssen dort alle wichtigen Gründe nennen, die gegen eine Abschiebung sprechen. Wer später noch neue Gründe nennt, muss damit rechnen, dass diese nicht mehr berücksichtigt werden.
Asylsuchende dürfen sich bei der Anhörung von einer bevollmächtigten Person oder einem Beistand begleiten lassen. Das kann zum Beispiel ein Rechtsanwalt oder eine andere Unterstützungsperson sein.
Sekundärmigration: Neue Regeln bei Weiterreise innerhalb der EU
Das Gesetz enthält auch strengere Regeln für die Sekundärmigration. Gemeint ist, wenn eine Person bereits in einem anderen EU-Land registriert wurde oder dort Schutz erhalten hat und dann nach Deutschland weiterreist.
In solchen Fällen wird geprüft, ob Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist. Währenddessen können Betroffene in speziellen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden.
Hier kann unter bestimmten Bedingungen die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Das bedeutet, dass der Asylsuchende die Aufnahmeeinrichtung nicht verlassen darf. Die Aufenthaltsdauer dort kann für Erwachsene bis zu 24 Monate betragen, für Familien mit Kindern bis zu 12 Monate.
Diese Maßnahme darf aber nicht einfach pauschal angeordnet werden. Sie muss im Einzelfall geprüft und verhältnismäßig sein.
Arbeiten während des Asylverfahrens
Das neue Gesetz regelt auch, ab wann Asylsuchende in Deutschland arbeiten dürfen. Bisher galt: Während der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist eine Arbeit nicht erlaubt.
Neu ist: Nach drei Monaten kann eine Arbeit erlaubt werden, selbst wenn das Verfahren noch läuft. In bestimmten Fällen (z.B. bei Sekundärmigration) verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.
Kostenlose Rechtsauskunft
Asylsuchende haben künftig einen Anspruch auf eine kostenlose Rechtsauskunft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das bedeutet: Wer Fragen zu seinem Asylverfahren hat, kann sich an das BAMF wenden und dort kostenlos Auskunft erhalten. Dieser Anspruch gilt auch bei Sekundärmigration.
Kürzungen bei Asylbewerberleistungen möglich
Künftig können Personen, die bereits in einem anderen EU-Land Schutz erhalten haben (Sekundärmigration), von Asylleistungen ausgeschlossen werden oder nur noch eingeschränkte finanzielle Unterstützung erhalten.
Auch bei Verstößen gegen Aufenthaltsregeln drohen Kürzungen. Das gilt zum Beispiel, wenn jemand eine vorgeschriebene Unterkunft unerlaubt verlässt oder sich nicht an Aufenthaltsbeschränkungen hält. Die Leistungen werden wieder vollständig gezahlt, sobald die Person ihren Pflichten nachkommt.
Zusätzlich können Leistungen für bis zu einen Monat gekürzt werden, wenn jemand die Ordnung in einer Unterkunft stark stört, andere bedroht oder gewalttätig wird. Wichtig ist: Solche Maßnahmen dürfen nicht pauschal erfolgen, sondern müssen immer im Einzelfall geprüft werden und verhältnismäßig sein.