EU-Schutz für geflüchtete Ukrainer bis März 2027
Die Entscheidung folgt einem Beschluss der Europäischen Union. Bereits am 25. Juni 2025 hatten die EU-Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 zu verlängern.
Diese Regelung – die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ (Richtlinie 2001/55/EG) – gilt seit Beginn des russischen Angriffskriegs und ermöglicht mehr als 4,3 Millionen Ukrainer:innen in der EU, darunter rund 1,1 Millionen in Deutschland, Schutz zu erhalten, ohne ein reguläres Asylverfahren durchlaufen zu müssen.
Der vorübergehende Schutz gewährt Geflüchteten:
- Recht auf Aufenthalt in der EU ohne Visa
- Zugang zum Arbeitsmarkt
- Anspruch auf medizinische Versorgung
- Zugang zu Wohnraum, Sozialleistungen und Schulbildung für Kinder
- Reisefreiheit innerhalb der EU
Die Verlängerung war notwendig, da der russische Angriffskrieg auf die Ukraine weiterhin andauert. „Während Russland weiterhin die ukrainische Zivilbevölkerung mit willkürlichen Luftangriffen terrorisiert, werden wir Millionen ukrainischen Flüchtlingen noch ein weiteres Jahr lang Schutz bieten“, erklärte der polnische Innenminister Tomasz Siemoniak anlässlich der Entscheidung.
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine zentrale rechtliche Bestimmung, die es ermöglicht, Personen, die kollektiv vor Krieg und Verfolgung fliehen, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu gewähren. ...
Was gilt für Ukrainer:innen in Deutschland?
Mit der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes setzt Deutschland den EU-Beschluss nun national um. Das bedeutet konkret:
- Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten automatisch bis zum 4. März 2027 weiter.
- Die Verlängerung gilt automatisch – es müssen keine Anträge bei der Ausländerbehörde gestellt werden.
- Alle bisherigen Rechte – etwa der Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum, Sozialleistungen etc. – bleiben bestehen.
Die automatische Verlängerung gilt nur für Personen, die unter den EU-Beschluss fallen: also ukrainische Staatsangehörige, Staatenlose oder Drittstaatsangehörige mit dauerhaftem Aufenthalt oder anerkanntem Schutzstatus in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022.
Personen, die sich nur vorübergehend in der Ukraine aufgehalten haben (ohne Schutzstatus oder unbefristeten Aufenthaltstitel) erhalten keine Verlängerung nach § 24 AufenthG mehr. Diese Regelung gilt bereits seit Juni 2024.
Entlastung für Behörden und Geflüchtete
Mit der automatischen Verlängerung will die Bundesregierung sowohl Geflüchtete als auch Behörden entlasten. Ohne diese Regelung müssten über eine Million Aufenthaltstitel einzeln verlängert werden – was laut Innenministerium einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse soll zudem sicherstellen, dass Geflüchtete auch mit einem formal abgelaufenen Dokument weiterhin arbeiten, reisen und Sozialleistungen beziehen können.
Wie es nach 2027 weitergehen könnte
Neben der Verlängerung des Schutzstatus bereitet die EU eine Übergangsstrategie für die Zeit nach dem Krieg vor. Gut integrierte Geflüchtete – also Menschen mit Arbeit, Ausbildung oder ausreichenden Sprachkenntnissen – sollen künftig leichter in einen regulären Aufenthaltstitel wechseln können. So will die EU sicherstellen, dass diejenigen, die dauerhaft in der EU leben möchten und die Voraussetzungen erfüllen, langfristig rechtlich abgesichert sind.
In Deutschland kommen dafür verschiedene Aufenthaltstitel in Frage, zum Beispiel:
- § 16a AufenthG: Aufenthalt zur Berufsausbildung
- § 18a/b AufenthG: Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit
- § 19c AufenthG: Aufenthalt für sonstige Beschäftigung
- § 21 AufenthG: Aufenthalt zur Selbstständigkeit
- §§ 27–36 AufenthG: Familiennachzug
Gleichzeitig will die EU die freiwillige Rückkehr stärker in den Mittelpunkt rücken. Die Mitgliedstaaten sollen Programme entwickeln, die Geflüchteten bei der Rückkehr in ihre Heimat finanziell und organisatorisch unterstützen. Dabei sind sogenannte Sondierungsbesuche vorgesehen – also Reisen in die Ukraine, um sich vor Ort ein Bild der Lage zu machen –, ohne dass Betroffene dadurch ihren Schutzstatus in der EU verlieren.
Darüber hinaus plant die EU Informationskampagnen und digitale Plattformen, die über Rückkehroptionen und rechtliche Möglichkeiten informieren. Ein weiterer Vorschlag sieht den Aufbau sogenannter „Unity Hubs“ vor: EU-finanzierte Anlaufstellen, die Geflüchtete bei Behördengängen, der Arbeitssuche oder bei Fragen zur Rückkehr beraten sollen.
Frühzeitig regulären Aufenthaltstitel beantragen
Auch wenn der vorübergehende Schutz nun bis März 2027 gilt, ist es für ukrainische Geflüchtete ratsam, schon jetzt in einen regulären Aufenthaltstitel zu wechseln. Nur so besteht später die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung in Deutschland zu erhalten.
Das ist besonders wichtig, weil seit Juni 2024 in Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt ist. Auch die Ukraine hat im Juni 2025 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet: Künftig können im Ausland lebende Ukrainer:innen, Kinder ukrainischer Eltern sowie ausländische Freiwillige, die in der Ukraine gekämpft haben, mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.
Damit eröffnet sich vielen Geflüchteten, die langfristig in Deutschland bleiben möchten, die Möglichkeit, beide Pässe zu behalten – und sich eine dauerhafte Zukunftsperspektive aufzubauen.
