Rückblick: Was steckte hinter der Turbo-Einbürgerung?
Die Turbo-Einbürgerung war in § 10 Absatz 3 StAG geregelt. Sie sollte besonders gut integrierten Ausländer:innen eine schnellere Einbürgerung ermöglichen. Statt der regulären Aufenthaltsdauer von fünf Jahren reichten drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt aus, sofern zusätzliche Integrationsleistungen – etwa Sprachkenntnisse auf C1-Niveau und gesellschaftliches Engagement – vorlagen.
Die Turbo-Einbürgerung war jedoch von Beginn an politisch umstritten. Kritiker sahen die verkürzte Aufenthaltsdauer als zu kurz an, um eine nachhaltige Integration sicherzustellen.
Bereits wenige Monate nach Inkrafttreten geriet das Gesetz deshalb unter politischen Druck. Am 8. Oktober 2025 beschloss der Bundestag schließlich die Abschaffung der Turbo-Einbürgerung. Seitdem gilt für alle Bewerber:innen die reguläre Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren – unabhängig vom Grad der Integration. Eine Übergangsregelung sah das Gesetz nicht vor.
Genau an diesem Punkt setzte die Klage des polnischen Staatsangehörigen an. Denn: Sein Antrag auf Turbo-Einbürgerung wurde noch unter dem alten Gesetz gestellt, aber nach dem neuen Gesetz abgelehnt.
Der Fall: Turbo-Einbürgerung nach alter Rechtslage gestellt
Der Kläger stellte seinen Antrag auf Einbürgerung im April 2025. Zu diesem Zeitpunkt galt die Turbo-Einbürgerung noch. Der zuständige Landkreis entschied jedoch zunächst nicht über den Antrag.
Nachdem im Juni 2025 öffentlich über die geplante Abschaffung der Turbo-Einbürgerung beraten wurde und weiterhin keine Entscheidung erging, erhob der Mann im Juli 2025 eine Untätigkeitsklage. Mit einer solchen Klage können Antragsteller:innen eine Entscheidung erzwingen, wenn eine Behörde länger als drei Monate nicht reagiert.
Während das Gerichtsverfahren lief, änderte sich jedoch die Rechtslage: Die Turbo-Einbürgerung wurde gestrichen, das neue Recht trat Ende Oktober in Kraft. Der Einbürgerungsantrag des Klägers wurde daraufhin abgelehnt, da er die nun erforderlichen fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalts noch nicht erreicht hatte. Gegen diese Entscheidung klagte er weiter.
Der Mann argumentierte: Sein Antrag auf Turbo-Einbürgerung müsse nach der alten Rechtslage beurteilt werden, die bei der Antragstellung galt. Andernfalls werde sein Vertrauen in die bestehende Gesetzeslage enttäuscht (Vertrauensschutz). Zudem sah er sich als EU-Bürger gegenüber anderen Personengruppen benachteiligt (EU-Diskriminierungsverbot).
Turbo-Einbürgerung weiter möglich? So entschied das Gericht
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage des Mannes ab. Im Urteil vom 3. Dezember 2025 stellten die Richter klar: Für die Beurteilung eines Einbürgerungsanspruchs gilt grundsätzlich das Gesetz zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – nicht der Zeitpunkt der Antragstellung.
Ändert sich das Gesetz während eines laufenden Verfahrens, ist in der Regel das neue Recht anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn sich die Änderung für die Antragstellerin oder den Antragsteller nachteilig auswirkt.
Ausnahmen sind nur möglich, wenn das Gesetz ausdrücklich Übergangsregelungen vorsieht oder wenn eine Anwendung des neuen Rechts aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig wäre. Beides war hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall.
Gericht: Kein Vertrauensschutz und keine Diskriminierung
In seiner Klage hatte sich der Mann auf den Vertrauensschutz berufen. Er argumentierte, er habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Antrag nach der alten Rechtslage (also unter der Turbo-Einbürgerung) entschieden wird. Das Gericht folgte dem nicht.
Die Richter ordneten die Anwendung des neuen Rechts als sogenannte “unechte Rückwirkung” ein. Das bedeutet: Ein neues Gesetz wird auf einen Fall angewendet, der zwar bereits begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen ist – hier der noch nicht entschiedene Einbürgerungsantrag. Eine solche Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig.
Unzulässig wäre sie nur dann, wenn der Betroffene mit der Gesetzesänderung nicht rechnen konnte und sein Vertrauen wichtiger ist als das Ziel des Gesetzgebers.
Nach Ansicht des Gerichts war die Abschaffung der Turbo-Einbürgerung jedoch über Wochen öffentlich diskutiert worden. Zudem überwog aus Sicht der Richter das öffentliche Interesse gegenüber dem individuellen Interesse an einer schnelleren Einbürgerung.
Kurz erklärt:
- Was ist eine unechte Rückwirkung? Ein neues Gesetz wird auf einen Fall angewendet, der schon begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen ist (zum Beispiel: ein Antrag auf Turbo-Einbürgerung, über den zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht entschieden wurde). Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich erlaubt.
- Wann ist sie nicht erlaubt? Nur dann, wenn die betroffene Person nicht mit der Gesetzesänderung rechnen konnte und ihr Vertrauen wichtiger ist als das Ziel des Gesetzes.
- Warum war sie hier erlaubt? Die Abschaffung der Turbo-Einbürgerung wurde öffentlich diskutiert, war also allgemein bekannt und absehbar. Außerdem überwog das öffentliche Interesse an einer längeren Aufenthaltsdauer.
Auch einen Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot sah das Gericht nicht. Die neue Regelung gilt für alle Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber gleichermaßen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
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Fazit: Was bedeutet das Urteil für andere Einbürgerungsanträge?
Das Urteil macht deutlich: Die Möglichkeit einer Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren ist seit Oktober 2025 nicht mehr gegeben. Wer rechtzeitig einen Antrag auf Turbo-Einbürgerung gestellt hat, über den aber noch nicht entschieden wurde, kann aus der früheren Regelung keinen Anspruch mehr herleiten.
Entscheidend ist immer die jeweils geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung – nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das Gesetz eine Übergangsregelung vorsieht. Für die Turbo-Einbürgerung sieht der Gesetzgeber jedoch keine Übergangsregelung vor.
