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Das Bild zeigt einen Ukrainer, der die ukrainische Flagge hochhält. Laut EU-Beschluss erhalten Geflüchtete aus der Ukraine bis 2027 Schutz in allen EU-Ländern, auch Deutschland. In Deutschland gelten neue Regeln zu Aufenthaltstiteln und Schutzstatus.

Aufenthaltstitel & Schutzstatus: Neue Regeln für Geflüchtete aus der Ukraine – das gilt jetzt!

Bereits im Juli 2025 beschloss der EU-Rat, den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr zu verlängern – bis zum 4. März 2027. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat nun in einem Rundschreiben an die Bundesländer klargestellt, wie die Umsetzung in Deutschland aussieht. Für die Betroffenen bedeutet das mehr Sicherheit – aber auch neue Regeln.
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Schutzstatus in Deutschland automatisch verlängert

Seit Beginn des russischen Angriffskriegs 2022 erhalten Ukrainer:innen in der EU Schutz nach der sogenannten Massenzustromsrichtlinie. In Deutschland wird dies durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) umgesetzt.

Mit dem aktuellen EU-Beschluss bleibt diese Aufenthaltserlaubnis nun bis 2027 bestehen. Bisher regelte eine Verordnung, dass der Aufenthaltstitel automatisch verlängert wird, ohne dass ein Asylantrag nötig ist.

Diese Verordnung gilt aktuell noch bis zum 4. März 2026. Damit sie auch bis 2027 fortgeführt werden kann, muss die Bundesregierung eine neue Fortgeltungsverordnung erlassen – was als sehr wahrscheinlich gilt. Ohne eine solche automatische Lösung müssten Hunderttausende Geflüchtete ihren Aufenthaltstitel einzeln verlängern.

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Keine Mehrfach-Anträge in Deutschland und EU möglich

Ein zentraler Punkt des neuen EU-Beschlusses: Geflüchtete aus der Ukraine, die bereits in einem anderen EU-Staat einen Aufenthaltstitel nach der Massenzustromsrichtlinie erhalten haben, dürfen in Deutschland keinen Schutzstatus erhalten.

Das BMI setzt dies seit dem 13. August 2025 um:

  • Anträge auf vorübergehenden Schutz in Deutschland werden abgelehnt, wenn bereits ein entsprechender Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Mitgliedstaat besteht.
  • Betroffene sind dann ausreisepflichtig und haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Sie erhalten nur noch reduzierte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wechsel in andere Aufenthaltstitel möglich

Ukrainer:innen, die in Deutschland Schutz nach § 24 AufenthG erhalten, können grundsätzlich auch in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln – vorausgesetzt, sie erfüllen die jeweiligen Voraussetzungen. Das BMI weist die Ausländerbehörden an, die Antragstellenden darüber zu informieren.

Denn: Unterschiedliche Aufenthaltstitel bringen unterschiedliche Rechte und Pflichten mit sich – z. B. beim Lebensunterhalt, BAföG-Anspruch, Arbeitsförderung, Wohnsitzauflage oder Familiennachzug.

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Mögliche Alternativen zu § 24 AufenthG

Statt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 können Geflüchtete aus der Ukraine z. B. folgende Titel beantragen:

  • Ausbildung & Studium: §§ 16a–16f (Schule, Ausbildung, Studium, Praktikum, Sprachkurs)
  • Arbeit: §§ 18a, 18b, 18g (Fachkräfte, Blaue Karte EU)
  • Forschung & Wissenschaft: §§ 18d–18f
  • Beschäftigung in Engpassberufen: § 19c Abs. 1 i.V.m. § 22a BeschV
  • Arbeit ohne Anerkennung der Qualifikation: § 19c Abs. 2 i.V.m. § 6 BeschV
  • Freiwilligendienst & Selbstständigkeit: § 19e, §§ 20a, 21

Wichtig: Ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG und ein neuer Aufenthaltstitel dürfen nicht gleichzeitig bestehen (§ 19f AufenthG). Ein direkter Wechsel ist jedoch möglich – vorausgesetzt, der Schutzstatus nach § 24 endet zunächst, bevor der neue Titel erteilt wird.

Dies betrifft insbesondere folgende Titel:

  • § 16b: Studium
  • § 16e: Studienbezogenes Praktikum in der EU
  • § 17 Abs. 2: Studienbewerbung
  • § 18d: Forschung
  • § 18g: Blaue Karte EU (hier zusätzlich Einschränkungen nach § 19f Abs. 2 Nr. 2)
  • § 19e: Europäischer Freiwilligendienst

Für andere Titel, die nicht von § 19f AufenthG betroffen sind – etwa § 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung) oder § 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) – gilt diese Sperre nicht. Diese können weiterhin parallel zu § 24 AufenthG beantragt werden.

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Fazit: Was bedeutet das für Geflüchtete in Deutschland?

  • Sicherheit bis 2027: Die meisten Betroffenen können davon ausgehen, dass ihr Schutzstatus automatisch verlängert wird.
  • Achtung bei doppeltem Antrag: Wer bereits in einem anderen EU-Land Schutz hat, kann in Deutschland keinen Schutzstatus erhalten und gilt als ausreisepflichtig.
  • Neue Chancen: Ein Wechsel in andere Aufenthaltstitel, z.B. zum Studium, Ausbildung oder Arbeit eröffnet langfristige Perspektiven.

Die automatische Verlängerung des Schutzes bis 2027 soll verhindern, dass Millionen Ukrainer:innen reguläre Asylanträge stellen müssen. Der EU-Rat begründet seinen Beschluss damit, dass eine Beendigung des Schutzstatus die Asylsysteme in Europa überlasten würde.

Damit der Schutz bis 2027 tatsächlich gilt, muss die Bundesregierung eine neue Fortgeltungsverordnung verabschieden. Es ist davon auszugehen, dass dies zeitnah geschehen wird.

Für die meisten Geflüchteten aus der Ukraine bedeutet das aber schon jetzt: Ihr Aufenthalt in Deutschland bleibt vorerst gesichert – mit klaren Regeln und neuen Möglichkeiten für die Zukunft.

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Anna Faustmann
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