Hintergrund: Familiennachzug seit 2025 gestoppt
Ende Juli 2025 beschloss die Bundesregierung unter Kanzler Friedrich Merz (CDU) und Innenminister Alexander Dobrindt (CSU), den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zunächst zwei Jahre – bis Juli 2027 – auszusetzen. In dieser Zeit werden Visa für Ehepartner, minderjährige Kinder oder Eltern grundsätzlich nicht erteilt, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausnahmen sind nur in Härtefällen möglich. Sie erlauben die Einreise von Familienangehörigen, wenn dringende humanitäre Gründe vorliegen.
Die Bundesregierung begründete den Stopp mit dem Ziel, Behörden und Kommunen zu entlasten. Die SPD stimmte dem Gesetz zwar zu, betonte aber, dass es kein eigener Vorschlag der Partei gewesen sei.
Wichtig: Die Regelung zum Familiennachzug betrifft ausschließlich Menschen mit subsidiärem Schutz. Nicht betroffen sind anerkannte Flüchtlinge, Personen mit Asylberechtigung sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Für diese Gruppen ist der Familiennachzug weiterhin möglich.
Du bist immer noch minderjährig, d.h. jünger als 18 Jahre, aber mindestens 16 Jahre alt? In dem Fall kannst du die Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 26 Abs. 4 Satz 4 Aufenthaltsgesetz beantragen....
Wenige Visa trotz hunderter geprüfter Fälle
Neue Zahlen zeigen nun: Seit der Aussetzung des Familiennachzugs wurden bisher nur zwei Visa im Rahmen der Härtefallregelung erteilt. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor.
Nach Angaben des Auswärtigen Amts wurden insgesamt 392 Härtefall-Anträge von Familien mit insgesamt 1.325 Personen geprüft. In den meisten Fällen kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass kein ausreichender Härtefall vorliegt.
Nur in zwei Fällen wurde eine besondere Härte festgestellt und ein Visum erteilt. Seit Dezember 2025 kam keine weitere positive Entscheidung hinzu.
Clara Bünger, die flüchtlingspolitische Sprecherin der Linken, kritisiert die Zahlen deutlich. Gegenüber verschiedenen Medien erklärte sie, die Ergebnisse seien „schlimmer als befürchtet“. Sie bezeichnete die bisherige Praxis als „Humanität im Promille-Bereich“.
Zum Vergleich: In den ersten sieben Monaten des Jahres 2025 – also bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes – wurden noch rund 7.300 Visa zum Familiennachzug erteilt. Zwischen August und Dezember 2025 kamen etwa 150 weitere Visa dazu. Diese beruhten aber nicht auf der Härtefallregelung. Es waren Visa, die bereits vor dem neuen Gesetz zugesagt wurden.
Familiennachzug bei subsidiärem Schutz – Was gilt als Härtefall?
Grundsätzlich besteht für Personen mit subsidiärem Schutz weiterhin die Möglichkeit, ihre Familienangehörigen in besonders dringenden humanitären Fällen nach Deutschland zu holen. Rechtsgrundlage dafür ist § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Damit ein solcher Härtefall anerkannt wird, müssen sehr hohe Voraussetzungen erfüllt sein. Der persönliche humanitäre Grund muss dabei so schwer wiegen, dass er die gesetzliche Regelung zur Aussetzung des Familiennachzugs überwiegt.
Mögliche Gründe können zum Beispiel sein:
- Gefährliche oder unzumutbare Bedingungen im Herkunftsland: Wenn es faktisch unmöglich ist, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen (z.B. wegen Verfolgung oder fehlender Sicherheit).
- Besondere humanitäre Umstände: Der/die Familienangehörige im Ausland ist aufgrund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder anderen Umständen dringend auf Unterstützung angewiesen, die nur in Deutschland erbracht werden kann.
- Ein außergewöhnliches Einzelschicksal, das sich deutlich von anderen Fällen unterscheidet.
Außerdem muss sich das betroffene Familienmitglied im Ausland aufhalten und darf kein anderes Einreiserecht nach Deutschland haben. Jedes Härtefall-Visum wird im Einzelfall geprüft. Einen rechtlichen Anspruch gibt es nicht.
Härtefälle werden von Behörden sehr streng geprüft
Obwohl das Gesetz eine Möglichkeit zum Familiennachzug im Härtefall vorsieht, zeigt eine interne Weisung des Auswärtigen Amts, wie streng die Behörden die Voraussetzungen in der Praxis prüfen.
So gilt eine lange Trennung erst dann als Härtefall, wenn Familien seit mindestens zehn Jahren getrennt sind. Bei Kleinkindern unter drei Jahren gilt eine Grenze von fünf Jahren.
Auch Familien, die sich in einem Drittstaat aufhalten, in dem ein gemeinsames Leben theoretisch möglich wäre, fallen in der Regel nicht unter die Härtefallregelung.
Unbegleitete Kinder im Ausland, deren Eltern (oder ein Elternteil) in Deutschland leben, erfüllen die Voraussetzungen ebenfalls nicht automatisch. Zusätzliche Faktoren wie Trennungsdauer oder akute Bedrohungen müssen hinzukommen, damit ein Härtefall anerkannt wird.
Zudem darf ein Antrag auf Familiennachzug abgelehnt werden, wenn die in Deutschland lebende Person seit mehr als fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt. In diesen Fällen gehen die Behörden davon aus, dass die fehlende Familienzusammenführung teilweise selbst verschuldet ist.