Bundesregierung hebt bisherige Einschränkung auf
Hintergrund: Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 hatte Deutschland Abschiebungen nach Afghanistan zunächst vollständig ausgesetzt. Im August 2024 fand erstmals wieder ein Abschiebeflug statt. Damals wurden 28 verurteilte Straftäter nach Kabul gebracht.
Die aktuelle Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien wieder regelmäßig durchzuführen – “angefangen mit Straftätern und Gefährdern”. Seit Mai 2025 wurden nach Angaben des Bundesinnenministeriums weitere 173 Männer nach Afghanistan abgeschoben. Alle waren zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Künftig soll eine Verurteilung aber keine Voraussetzung mehr für eine Abschiebung nach Afghanistan sein. Bekannt wurde die Änderung in der vergangenen Woche durch einen Erlass des hessischen Innenministeriums. Darin heißt es, die Bundespolizei habe die bisherigen Einschränkungen bei der Vorbereitung von Abschiebungen aufgehoben.
Das bedeutet: Künftig sollen nicht mehr nur verurteilte Straftäter und Gefährder nach Afghanistan abgeschoben werden, sondern auch ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige ohne Vorstrafen.
Wer ist von der neuen Maßnahme betroffen – und wer nicht?
Nach den bisherigen Informationen betrifft die neue Maßnahme vor allem männliche afghanische Staatsangehörige, die volljährig, alleinstehend und vollziehbar ausreisepflichtig sind. Eine Vorstrafe ist künftig nicht mehr erforderlich.
Vollziehbar ausreisepflichtig ist eine Person zum Beispiel dann, wenn ihr Asylantrag endgültig abgelehnt wurde, sie kein anderes Aufenthaltsrecht besitzt und die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist. Auch nach dem Verlust eines Aufenthaltstitels kann eine vollziehbare Ausreisepflicht entstehen.
Frauen, Minderjährige und Familien sind nach den derzeit bekannten Informationen weiterhin nicht von den Abschiebungen nach Afghanistan betroffen. Auch Menschen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem laufenden Asylverfahren sind grundsätzlich nicht betroffen.
Eine Abschiebung darf außerdem nicht durchgeführt werden, wenn eine Duldung oder ein Abschiebungsverbot besteht. Ein Abschiebungsverbot kann zum Beispiel vorliegen, wenn einer Person in Afghanistan Folter, die Todesstrafe oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Auch eine schwere Erkrankung kann gegen eine Abschiebung sprechen. Ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, wird immer im Einzelfall geprüft und hängt von den individuellen Umständen einer Person ab.
Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) leben derzeit rund 452.000 afghanische Staatsangehörige in Deutschland. Etwa 15.300 von ihnen sind ausreisepflichtig. Rund 11.400 besitzen eine Duldung, knapp 4.000 haben keine Duldung.
Diese Bundesländer wollen die neue Möglichkeit nutzen
Mehrere Bundesländer haben bereits angekündigt, künftig auch afghanische Staatsangehörige ohne Vorstrafen abzuschieben. Straftäter und Gefährder sollen aber weiterhin Vorrang haben.
Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) erklärte, sein Bundesland werde die neuen Möglichkeiten nutzen. Wer nach einem Asylverfahren ausreisepflichtig sei, müsse Deutschland grundsätzlich verlassen, so Poseck.
Auch Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wollen künftig neben Straftätern auch weitere ausreisepflichtige Afghanen nach Afghanistan abschieben. Rheinland-Pfalz und das Saarland haben ebenfalls angekündigt, die neue Praxis umzusetzen.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) verteidigt den neuen Kurs. Wer ein Asylverfahren endgültig ohne Erfolg durchlaufen habe und vollziehbar ausreisepflichtig sei, müsse mit einer Abschiebung rechnen, wenn die Person Deutschland nicht freiwillig verlasse, so Dobrindt.
Fazit
Die Bundesregierung will Abschiebungen nach Afghanistan auf einen größeren Personenkreis ausweiten. Künftig sollen nicht nur Straftäter und Gefährder abgeschoben werden, sondern auch ausreisepflichtige, afghanische Männer ohne Vorstrafen.
Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem noch laufenden Asylverfahren sind nicht betroffen. Auch Menschen mit einer Duldung können nicht abgeschoben werden, solange der Grund für die Duldung weiter besteht. Gleiches gilt, wenn ein Abschiebungsverbot vorliegt, zum Beispiel wegen drohender Folter, einer konkreten Gefahr für Leib und Leben oder einer schweren Erkrankung.
Auch Frauen, Minderjährige und Familien stehen nach den derzeit bekannten Kriterien ebenfalls nicht im Mittelpunkt der neuen Abschiebepraxis. Ob eine Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden darf, muss weiterhin in jedem Einzelfall geprüft werden.