Hintergrund: Seit März 2022 erhalten Ukrainerinnen und Ukrainer, die wegen des russischen Angriffskrieges fliehen mussten, einen gesonderten Schutzstatus in der EU. Dieser gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Er ermöglicht den Geflüchteten unter anderem, zu arbeiten sowie Sozialleistungen und medizinische Versorgung zu erhalten – ohne dass sie einen Asylantrag stellen müssen.
In Deutschland wird dieser Schutz über § 24 des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt.
Die EU hat den Schutzstatus mehrmals verlängert – zuletzt bis zum 4. März 2027. Eine weitere Verlängerung gilt derzeit als eher unwahrscheinlich. Wie geht es nach dem Ende des vorübergehenden Schutzes weiter?
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine zentrale rechtliche Bestimmung, die es ermöglicht, Personen, die kollektiv vor Krieg und Verfolgung fliehen, in Deutschland vorübergehenden Schutz zu gewähren. ...
EU berät über Zeit nach dem Schutzstatus
Der EU-Kommissar für Inneres und Migration, Magnus Brunner, erklärte vor Kurzem nach einem Treffen der EU-Innenminister in Brüssel, dass bereits Gespräche über die Zeit nach 2027 laufen.
Bei der Sitzung wurde das Thema auch mit der Sondergesandten für ukrainische Geflüchtete, Ylva Johansson, besprochen. Sie soll die Positionen der EU-Mitgliedstaaten koordinieren und mögliche gemeinsame Lösungen vorbereiten.
Brunner betonte, dass diese Beratungen notwendig seien, da der vorübergehende Schutz nur noch bis März 2027 gilt. Bis dahin sollen sich die EU-Staaten auf mögliche Veränderungen vorbereiten.
Zwei mögliche Wege: Bleiben oder zurückkehren
Konkrete Entscheidungen, wie der Aufenthalt ukrainischer Geflüchteter nach 2027 geregelt wird, gibt es bisher noch nicht. Allerdings haben sich die EU-Staaten schon im Herbst 2025 auf einen gemeinsamen Rahmen geeinigt. Dieser enthält Empfehlungen, wie es nach dem Ende des vorübergehenden Schutzes weitergehen könnte.
Dabei stehen zwei Möglichkeiten im Mittelpunkt:
Zum einen sollen Ukrainerinnen und Ukrainer, die langfristig in einem EU-Land bleiben möchten, leichter in nationale Aufenthaltstitel wechseln können. Dadurch könnten sie auch nach dem Ende des Schutzstatus weiterhin legal in der EU leben, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.
In Deutschland kämen dafür zum Beispiel folgende Aufenthaltstitel infrage:
- § 16a AufenthG: Aufenthalt zur Berufsausbildung
- § 16d AufenthG: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 16f AufenthG: Sprachkurse oder Schulbesuch
- § 17 AufenthG: Suche nach Ausbildungs- oder Studienplatz
- §§ 18a und 18b AufenthG: Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit
- § 19c AufenthG: sonstige Beschäftigung
- § 21 AufenthG: Selbstständigkeit
- §§ 27–36 AufenthG: Familiennachzug
Neben einem Aufenthaltstitel in der EU sollen aber auch Programme für eine freiwillige Rückkehr vorbereitet werden. Diese Programme könnten Geflüchtete zum Beispiel finanziell oder organisatorisch bei einer Rückkehr in die Ukraine unterstützen.
Geplant ist außerdem, dass Ukrainerinnen und Ukrainer sogenannte Sondierungsbesuche in ihre Heimat machen können. Dabei können sie prüfen, ob eine Rückkehr möglich ist. Der Schutzstatus in der EU soll dadurch nicht verloren gehen.
Damit Geflüchtete frühzeitig über ihre Möglichkeiten informiert werden, schlagen EU-Staaten außerdem Informationskampagnen und Beratungsangebote vor.
Eine weitere Idee sind sogenannte Unity Hubs. Dabei handelt es sich um Anlaufstellen für ukrainische Geflüchtete, die über EU-Programme finanziert werden sollen. Dort könnten Betroffene Unterstützung bei Dokumenten und Anträgen erhalten sowie Beratung zur Arbeitssuche im Aufnahmeland oder in der Ukraine bekommen.
Wie geht es jetzt weiter?
Die aktuellen Beratungen dienen der Vorbereitung auf die Zeit nach 2027. Sie sind ein starker Hinweis darauf, dass der vorübergehende Schutz nicht noch einmal verlängert wird.
Die Empfehlungen des EU-Rates – also der Wechsel in nationale Aufenthaltstitel, die Programme zur Rückkehr sowie die Unity Hubs – sind rechtlich nicht bindend, sondern lediglich Ideen. Sie sollen den Mitgliedstaaten als Orientierung dienen.
Bis Anfang 2027 sollen nun alle EU-Länder klären, welche Regeln für ukrainische Geflüchtete gelten sollen. Ziel ist es, den Übergang aus dem vorübergehenden Schutz möglichst geordnet zu gestalten und den betroffenen Menschen, Ländern und Behörden mehr Planungssicherheit zu geben.