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Das Bild zeigt eine Frau mit einem Kalender. Das Bild steht symbolhaft dafür, welche Aufenthaltszeiten für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis angerechnet werden - und welche Aufenthaltserlaubnisse zählen. Das ist besonders relevant für Personen mit subsidiärem Schutz und anerkannte Flüchtlinge.

Urteil: Welche Aufenthaltszeiten zählen für die Niederlassungserlaubnis – und welche nicht?

Viele Menschen leben seit Jahren mit humanitären Aufenthaltstiteln in Deutschland. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind befristet und müssen regelmäßig verlängert werden. Die Niederlassungserlaubnis ist daher für viele Geflüchtete ein wichtiger Schritt hin zu einem dauerhaften und unbefristeten Aufenthaltsrecht. Der Weg dorthin ist aber an klare gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Eine zentrale Rolle spielt die Frage: Welche Aufenthaltszeiten werden für die Niederlassungserlaubnis angerechnet – und welche nicht?
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hierzu vor Kurzem ein wichtiges Urteil getroffen. Es stellt klar: Zeiten mit einer Duldung werden grundsätzlich nicht auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet. Zeiten mit einer Fiktionsbescheinigung werden hingegen nur unter bestimmten Bedingungen für die Niederlassungserlaubnis angerechnet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Aufenthalt durchgehend auf einer gültigen Aufenthaltserlaubnis beruhte.

Die Entscheidung betrifft viele Menschen, die seit Jahren oder sogar Jahrzehnten in Deutschland leben, deren Aufenthaltsstatus jedoch immer wieder unterbrochen war – etwa durch Duldungen oder Fiktionsbescheinigungen. Denn gerade bei langen und komplexen Aufenthaltsverläufen stellt sich häufig die Frage: Ist die erforderliche Aufenthaltszeit für eine Niederlassungserlaubnis tatsächlich erfüllt?

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Langer Aufenthalt – aber kein Anspruch auf Niederlassungserlaubnis

Geklagt hatte ein Ehepaar aus Serbien, das bereits Mitte der 1990er-Jahre nach Deutschland eingereist war. Beide leben seit vielen Jahren in Deutschland, haben hier ihre Familie und verfügten zeitweise über verschiedene Aufenthaltstitel, darunter:

Zwischen diesen Phasen gab es aber immer wieder Zeiträume, in denen ihr Aufenthalt lediglich geduldet (§ 60a AufenthG) war oder nur durch Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG abgesichert wurde.

Im Jahr 2015 beantragte das Ehepaar die Niederlassungserlaubnis. Die zuständige Ausländerbehörde lehnte die Anträge jedoch ab. Zur Begründung führte sie an, dass nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere der erforderliche fünfjährige, durchgehende Besitz einer Aufenthaltserlaubnis – erfüllt seien.

Das Ehepaar klagte daraufhin durch mehrere Instanzen. Schließlich wurde der Fall vor dem BVerwG, also dem höchsten Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland, verhandelt.

Voraussetzungen: Niederlassungserlaubnis für humanitäre Aufenthaltstitel

Einen humanitären Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte sowie subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit einem Abschiebungsverbot. Für diese Personengruppen ist der Weg in die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich offen.

So können subsidiär Schutzberechtigte den unbefristeten Aufenthaltstitel über § 26 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AufenthG erhalten, sofern sie alle Voraussetzungen erfüllen. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte gilt hingegen § 26 Abs. 3 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis.

Im Vergleich zu § 26 Abs. 4 AufenthG sieht § 26 Abs. 3 AufenthG für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte in bestimmten Fällen Erleichterungen vor, etwa im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer oder die Sprachkenntnisse.

Zu den wichtigsten Voraussetzungen zählen:

  1. Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels (z. B. Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz),
  2. mindestens fünf Jahre Besitz einer rechtmäßigen Aufenthaltserlaubnis. Zeiten des Asylverfahrens zählen mit (Erleichterungen kann es für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte geben),
  3. kein Widerruf oder Rücknahme des Schutzstatus und kein laufendes Widerrufsverfahren,
  4. gesicherter Lebensunterhalt ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe,
  5. mindestens 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung,
  6. Deutschkenntnisse auf dem B1-Niveau (oder erleichtert),
  7. Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung,
  8. ausreichender Wohnraum sowie
  9. keine erheblichen Straftaten oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit.

Im vorliegenden Fall verhandelte das Gericht über Punkt 2 und die Frage: Welche Aufenthaltszeiten zählen für die Niederlassungserlaubnis – und welche nicht?

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Gericht: Nur lückenlose Aufenthaltszeiten zählen

Mit dem Urteil bestätigt das BVerwG die aktuelle Gesetzeslage: Für die Niederlassungserlaubnis werden nur solche Zeiten berücksichtigt, in denen die Aufenthaltserlaubnis durchgehend und ohne Unterbrechung bestand. Phasen ohne gültigen Aufenthaltstitel – insbesondere Zeiten mit einer Duldung  – unterbrechen diese Fünf-Jahres-Frist.

Entscheidend ist dabei der lückenlose Titelbesitz. Das Gericht bestätigt, dass die erforderlichen fünf Jahre für die Niederlassungserlaubnis durchgehend mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein müssen.

Wird der Aufenthalt zwischendurch lediglich geduldet, gilt die Aufenthaltsdauer als unterbrochen. In diesem Fall beginnt die Fünfjahresfrist mit der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von vorn. Frühere Aufenthaltszeiten mit einem humanitären Aufenthaltstitel werden dann für die Niederlassungserlaubnis nicht mehr angerechnet.

Warum Fiktionsbescheinigungen nicht (immer) angerechnet werden

Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine Fiktionsbescheinigung wie eine Aufenthaltserlaubnis für die Niederlassungserlaubnis zählt. Das Gericht stellte jedoch klar: das ist nicht in allen Fällen so.

Eine Fiktionsbescheinigung kann für die Niederlassungserlaubnis angerechnet werden, wenn der rechtmäßige Aufenthaltstitel im Anschluss verlängert wird.

Zeiten mit einer Fiktionsbescheinigung werden hingegen nicht für die Niederlassungserlaubnis angerechnet, wenn der rechtmäßige Aufenthaltstitel im Anschluss nicht verlängert wird.

Eine Fiktionsbescheinigung dient dazu, den Aufenthalt vorübergehend zu sichern. Und zwar so lange, bis über einen Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels entschieden wurde.

Mit einer Fiktionsbescheinigung gilt der alte Aufenthaltstitel so lange weiter, bis über eine Verlängerung des Titels entschieden wurde. Wird eine Verlängerung später abgelehnt, können die Zeiten mit Fiktionswirkung nicht als rechtmäßiger Titelbesitz für die Niederlassungserlaubnis gewertet werden.

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Warum die Kläger keinen Erfolg hatten

Im konkreten Fall stellte das Gericht fest: Obwohl beide Kläger bereits seit mehreren Jahrzehnten in Deutschland leben, erfüllen sie die erforderliche Fünf-Jahres-Frist für die Niederlassungserlaubnis nicht. Ihre rechtmäßigen Aufenthaltstitel bestanden niemals durchgehend für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Beim Kläger bestanden längere Zeiträume, in denen er lediglich über eine Fiktionsbescheinigung verfügte. Bei der Klägerin hatte das Berufungsgericht zunächst angenommen, ihr habe rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis zugestanden. Diese Einschätzung korrigierte das BVerwG jedoch und stellte klar, dass auch hier eine mehrjährige Phase ohne rechtmäßige Aufenthaltserlaubnis vorlag.

Damit fehlte bei beiden eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis.

Fazit: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil des BVerwG bestätigt die derzeitige Rechtslage und die gängige Verwaltungspraxis. Für die Niederlassungserlaubnis werden nur solche Aufenthaltszeiten angerechnet, in denen der Aufenthalt durchgehend auf einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel beruht.

Zeiten mit einer Duldung gelten nicht als rechtmäßiger Titelbesitz und unterbrechen den Aufenthalt im aufenthaltsrechtlichen Sinn. Zeiten mit einer Fiktionsbescheinigung werden nur angerechnet, wenn der Aufenthaltstitel im Anschluss verlängert wurde.

Wird nach einer solchen Unterbrechung erneut eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, beginnt die Fünf-Jahres-Frist für die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich neu.

Für die Niederlassungserlaubnis bedeutet das:

  • Nur rechtmäßige Aufenthaltserlaubnisse zählen,
  • Duldungen werden nicht angerechnet,
  • Fiktionszeiten gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen
  • Unterbrechungen im Titelbesitz können den Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis verhindern.

Gerade Personen mit langen und wechselhaften Aufenthaltsverläufen sollten ihren Aufenthalt daher sorgfältig prüfen. Das Urteil macht deutlich: Ein langer Aufenthalt allein reicht nicht aus – entscheidend ist die rechtliche Qualität des Aufenthalts.

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Anna Faustmann
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Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...