Auf diesem Foto hält eine lächelnde junge Frau eine Karte mit dem Aufenthaltstitel Paragraf 19c AufenthG in der Hand

§ 19c AufenthG: Alle Informationen zu deinem Aufenthaltstitel!

Der Aufenthaltstitel § 19c Aufenthaltstitel § 19c AufenthG ist ein Aufenthaltstitel für Ausländer mit sonstigem Beschäftigungszweck und Beamte. Der Aufenthaltstitel hat bestimmte Besonderheiten im Alltag, aber auch auf dem Weg zur Einbürgerung. Es gibt sowohl positive als auch negative Punkte mit § 19c AufenthG. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen alle Einzelheiten, die dieses Aufenthaltsrecht für Sie ausmacht und auf welche Dinge Sie als Inhaber des Aufenthaltstitels 19c AufenthG genau achten müssen.
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Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis
§ 19c AufenthG: Alle Informationen zu deinem Aufenthaltstitel!

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Was ist § 19c AufenthG?

§ 19c AufenthG beschäftigt sich mit dem Bereich langjährige Erwerbstätigkeit und insbesondere mit Beamtenstatus und sonstigen Anstellungen. Damit Sie den Ablauf der Beantragung mit 19c AufenthG und auch den Alltag mit diesem Aufenthaltstitel verstehen, ist es wichtig, dass Sie die Hintergründe dieses Aufenthaltstitels sehr genau kennen. Wir gucken uns also zu Beginn an, welche Vorgeschichte Menschen mit dem Aufenthaltstitel § 19c AufenthG in der Regel haben.

Die Gründe für § 19c AufenthG

Die Gründe, warum Sie § 19c AufenthG als Aufenthaltstitel erhalten haben, sind von zwei bestimmten Punkten geprägt. Einmal haben Sie über einen sehr langen Zeitraum in einem bestimmten Bereich gearbeitet und dabei sehr viel Berufserfahrung gesammelt und entsprechend Kenntnisse erworben.

Ein anderer wichtiger Punkt ist, dass Sie im Gegensatz zum Aufenthaltstitel § 19d AufenthG keine Qualifikationen benötigen und Ihre Berufserfahrung reicht. 

Grund dafür ist, dass der Bereich, in dem Sie arbeiten, ein Bereich ist, in dem es in Deutschland einen Fachkräftemangel gibt und es in diesem Berufsbereich wenige deutsche Arbeitnehmer gibt. Deutschland benötigt also Arbeitskräfte wie Sie, um den Mangel in Ihrem Berufsbereich zu kompensieren.

Ein anderer Grund, warum Sie einen Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG erhalten haben, ist, dass Sie in einem Beamtenverhältnis sind und dementsprechend automatisch in dieses Aufenthaltsrecht gelangt sind.

Wer bekommt § 19c AufenthG?

Den Aufenthaltstitel § 19c AufenthG erhalten Menschen, die über einen längeren Zeitraum in einem Berufsbereich arbeiten, der einen Mangel in Deutschland hat und bei dem es keine deutsche Arbeitnehmer gibt. Weiterhin haben diese Menschen eine Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit bekommen, die bestätigt, dass die Situation im Berufsfeld wie für § 19c AufenthG angegeben ist.

Auch Menschen mit einem Beamtenverhältnis oder bei denen es ein bestimmtes öffentliches, regionales, wirtschaftliches, arbeitsmarktpolitisches Interesse gibt, können einen Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG bekommen. Mit einem Beamtenverhältnis benötigen Sie die Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit nicht.

Arten von § 19c AufenthG

Es gibt verschiedene Formen des Aufenthaltstitels § 19c AufenthG. Es ist wichtig, dass Sie die Unterschiede der jeweiligen Aufenthaltstitel kennen. Umso einfacher ist es später, die unterschiedlichen Bedingungen mit Ihrem Aufenthaltstitel zu verstehen. Gemeinsamkeit aller Formen von § 19c AufenthG ist, dass der Hintergrund bei allen Varianten ein arbeitsrechtlicher Hintergrund ist und Nachweise für eine Erwerbstätigkeit vorliegen.

§ 19c Abs.1 AufenthG

§ 19c Abs.1 AufenthG wird erteilt, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Aufenthaltstitel vergeben wird. In diesem Fall kann unabhängig von der Qualifikation der Aufenthaltstitel erteilt werden.

Hintergründe für eine sogenannte zwischenstaatliche Vereinbarung können bestimmte Freiwilligendienste sein. Hier kann es sich um den Jugendfreiwilligendienst (JFD), Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder den europäischen Freiwilligendienst (EFD) handeln. 

Beispiel für das JFD ist das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und Beispiel für den EFD sind Tätigkeiten im Rahmen eines Erasmus-Programms für Soziales, Kultur, Jugend und Umwelt. Eine andere Form für sonstige Beschäftigungszwecke in § 19c Abs.1 AufenthG können Au-Pair Tätigkeiten oder generelle Tätigkeiten sein, die im Rahmen eines Personaltauschs stattfinden.

§ 19c Abs 1 AufenthG umfasst auch die Beschäftigungsaufenthalte, die sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben. Sie müssen keine Fachkraft im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG sein. 

Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung, ob und ggf. welche Qualifikation erforderlich ist und welche weiteren Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Auch zwischenstaatliche Vereinbarungen können die Zulässigkeit einer Beschäftigung begründen. 

Die von Deutschland bislang geschlossenen Freundschafts-, Handels-, Niederlassungs- oder Schifffahrtsabkommen räumen den Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragspartner keine Rechtsansprüche auf Inländerbehandlung beim Arbeitsmarktzugang ein. Sie enthalten Wohlwollens- oder Meistbegünstigungsklauseln, die im Rahmen des Ermessens von der Ausländerbehörde zu beachten sind.

§ 19c Abs.2 AufenthG

Der Aufenthaltstitel § 19c Abs.2 AufenthG wird Ausländern erteilt die ausgeprägte berufsspezifische Kenntnisse mitbringen und denen aus diesem Grund der § 19c AufenthG erteilt wurde ohne eine Qualifikation in Form eines Studiums oder einer Ausbildung zu benötigen. Entscheidend ist dafür, dass Sie über einen langen Zeitraum eine Beschäftigung in einem speziellen Berufsbereich nachweisen können.

Neben den berufsspezifischen Kenntnissen ist es wichtig, dass in dem Berufsbereich für die Stelle keine deutschen Arbeitnehmer da sind und dieser Beruf auf ausländische Arbeitnehmer angewiesen ist. Beispiele für Berufe mit einem hohen Anteil an ausländischen Kräften sind beispielsweise im Gastgewerbe oder in der Metalltechnik oder im Reinigungsbereich zu finden.

§ 19c Abs.3 AufenthG

Der Aufenthaltstitel § 19c Abs.3 AufenthG wird in einem speziellen Fall vergeben. Es muss ein öffentliches, aber im Speziellen regionales, wirtschaftliches und arbeitsmarktpolitisches Interesse geben, Ihnen diesen Aufenthaltstitel zu geben.

Es ist also wichtig für diese Form von § 19c Abs.3 AufenthG genauso ein Interesse nachzuweisen und zu belegen. Diese Vergabe von § 19c AufenthG kommt vor, wenn in einer bestimmten Region in Deutschland ein Mangel in einem Wirtschaftsbereich herrscht und Sie genau diesen Mangel durch Ihre Arbeit beheben können.

§ 19c Abs.4 AufenthG

Den Aufenthaltstitel § 19c Abs.4 AufenthG bekommen Ausländer, die als Beamte angestellt sind. Dieser Aufenthaltstitel wird mit Beginn des Beamtenverhältnisses direkt erteilt. Im Gegensatz zu den Varianten § 19c Abs.2 und § 19c Abs.3 benötigen Sie keine Zustimmung und Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit, um den Aufenthaltstitel zu erhalten. 

Dieser Aufenthaltstitel wird in der Regel für 3 Jahre erteilt. Anschließend können Sie den Antrag auf die Niederlassungserlaubnis stellen.

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Die Schritte zu § 19c AufenthG

Auch wenn die Gründe für § 19c AufenthG unterschiedlich sein können. Die Schritte von der Beantragung über die Prüfung und zur Erteilung des Aufenthaltstitels sind fast identisch. Die einzelnen Schritte können für Sie beim kompletten Ablauf der Beantragung eine gute Hilfe und Orientierung sein. So können Sie sich immer vergewissern, bei welchem Punkt der Beantragung Sie sich gerade befinden und einfacher den Überblick behalten.

So läuft die Antragstellung für § 19c AufenthG ab

Der Start bei der Beantragung von § 19c AufenthG ist immer die Organisation aller Dokumente. Je nach Form des § 19c AufenthG werden unterschiedlich viele Dokumente als Nachweise benötigt. 

Wenn Sie mit der Organisation der Dokumente durch sind, geht es an den Kontakt zu Ihrer Ausländerbehörde. Hierbei besorgen Sie sich das Antragsformular für § 19c AufenthG oder ein Musterformular für den Antrag. Die Stadt Berlin hat beispielsweise ein Formular in verschiedenen Sprachen für § 19c Abs.1 AufenthG.

Der Kontakt mit der Ausländerbehörde geht auf jeden Fall telefonisch und in manchen Fällen, wie beispielsweise bei der Stadt Nürnberg, können Sie den Antrag auf einen Aufenthaltstitel auch direkt online machen und dort Ihre Nachweise hochladen. Wenn eine Online-Beantragung nicht möglich ist, dann vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem zuständigen Ausländeramt, erscheinen zum Termin und geben dort Ihren Antrag direkt ab.

Prüfung des Antrags für § 19c AufenthG

Wenn der Antrag auf § 19c AufenthG bei der Ausländerbehörde angekommen ist, startet die Bearbeitungszeit. Diese Zeit betrifft genau 3 Monate. Ihre Ausländerbehörde ist dazu verpflichtet, in diesen 3 Monaten Ihren Antrag zu bearbeiten.

Wenn es keine Bearbeitung gibt, dann können Sie eine Klage einreichen. Wenn es zu so einer Untätigkeitsklage kommt, dann gibt das Verwaltungsgericht der Ausländerbehörde eine erneute Frist zur Bearbeitung und spätestens dann bekommen Sie eine Antwort zu Ihrem Antrag auf § 19c AufenthG, da die wenigsten Behörden lange Rechtsstreitigkeiten wegen Einzelfällen eingehen.

Bei der Prüfung kontrolliert die Ausländerbehörde alle Dokumente zu Ihrem Antrag und überprüft genau nach, ob Sie das Recht haben, den Aufenthaltstitel zu § 19c AufenthG zu bekommen. Hierbei muss je nach Variante von § 19c AufenthG eine Rücksprache mit der Bundesagentur für Arbeit oder Handelskammern (zB im Fall § 19c Abs.3 AufenthG) gehalten werden.

Erteilung von § 19c AufenthG

In den meisten Fällen wird Ihnen mit dem Ende der Bearbeitung ein positives Ergebnis zur Antragstellung verkündet. Die Ausländerbehörde meldet sich bei Ihnen. Anschließend erhalten Sie eine Karte zu Ihrem neuen Aufenthaltstitel § 19c AufenthG und Ihr Anliegen ist erfolgreich.

Es gibt einige Fälle, in denen die Antwort auf die Antragstellung negativ ist. Nun haben Sie das Recht, gegen diese Antwort und Entscheidung zu klagen. Sie haben ab dem Erhalt der negativen Antwort 2-3 Wochen Zeit die Klage zu stellen. Es ist wichtig, dass Sie diese Frist im Kopf haben.

Die Klage geht in drei Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zuerst klagen Sie vor dem Verwaltungsgericht. Bei negativer Antwort können Sie anschließend vor dem Oberverwaltungsgericht und zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht klagen. Bei jeder dieser Klagen gelten die Fristen, wie bei Ihrer ersten Klage.

Sind Sie dreimal mit der Klage gescheitert, dann wird es nichts mit dem Aufenthaltstitel § 19c AufenthG für Sie und Sie können dieses Aufenthaltsrecht nicht erreichen.

§ 19c Abs.4 AufenthG wird generell für 3 Jahre erteilt und anschließend können Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen. § 19c Abs.1, Abs.2 und Abs.3 AufenthG sind bei der Erteilung und Verlängerung abhängig von der Länge Ihres Arbeitsvertrages.

Widerruf von § 19c AufenthG

Wie bei jedem Aufenthaltstitel ist es so, dass Ihnen in besonders schlimmen Situationen wie beispielsweise einer schweren Straftat auch der Aufenthaltstitel entzogen werden kann. Es kann dann nach § 52 AufenthG eine Überprüfung stattfinden, ob Ihnen wegen der schweren Straftat der Aufenthaltstitel entzogen werden muss.

Für dieses Widerrufsverfahren nach § 52 AufenthG muss es Ausweisungsgründe nach § 54 AufenthG geben. Es wird dann nach Ermessen der Behörden entschieden, wie schwer Ihr Vergehen wiegt und eine Entscheidung gefällt. Der beste Weg ist es grundsätzlich, sich gar nicht erst strafbar zu machen.

Auf diesem Foto sehen Sie eine Nahaufnahme des Aufenthaltstitels § 19c AufenthG

Die Voraussetzungen für § 19c

Bei den Voraussetzungen für § 19c AufenthG gibt es je nach Variante des Aufenthaltstitels unterschiedliche Anforderungen und es sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente nötig. Die eine Variante braucht dabei viele Nachweise und bei der anderen Art von § 19c AufenthG sind eher weniger Belege vorzuweisen.

Bedingungen und Dokumente für § 19c Abs.1 AufenthG

Die Bedingungen für die Erteilung von § 19c Abs.1 AufenthG sind, dass bei Ihnen ein sonstiger Beschäftigungsgrund im Rahmen eines Austausches, wie ein Au-Pair-Besuch, ein Jugendfreiwilligendienst (JFD), Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Europäischer Freiwilligendienst (EFD) vorliegt. Beim Jugendfreiwilligendienst gibt es eine Altersgrenze (unter 27) und beim Europäischen Freiwilligendienst ist auch die Altersfreigabe(17-30 Jahre) zu beachten.

Die Dokumente stellen sich wie folgt zusammen:

  1. Nachweis über sonstigen Beschäftigungsgrad.
  2. Beleg des Arbeitsvertrages.
  3. Beleg über die Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum des Aufenthaltstitels.
  4. Beleg über den Krankenversicherungsschutz.
  5. Wohnraum und Meldebestätigung.
  6. Berufsausübungserlaubnis (bei Mangelberufen).
  7. Beleg über den Mietvertrag.
  8. Nachweis über den gültigen Pass.
  9. Nachweis über gültiges Visum.
  10. Ein ausgefülltes Antragsformular.
  11. Eine Sorgerechtserklärung (bei Minderjährigen).
  12. Nachweis der Altersgrenze (bei JFD und EFD)
  13. Bisheriger Aufenthaltstitel (wenn vorhanden).
  14. Fiktionsbescheinigung (wenn vorhanden).

Bedingungen und Dokumente für § 19c Abs.2 AufenthG

Bei § 19c Abs.2 AufenthG sind andere Dokumente als bei der ersten Variante nötig und auch die Bedingungen sind anders. Erst einmal benötigen Sie den Nachweis über die berufsspezifischen Qualifikationen. Weiterhin benötigen Sie eine Genehmigung/Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, damit Ihnen der Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Diese Dokumente sind zu beachten und zu organisieren:

  1. 1.Nachweis über berufsspezifische Qualifikation (langjährige Arbeit im Beruf).
  2. Beleg über Zustimmung und Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit.
  3. Beleg für Ihren bisherigen Aufenthaltstitel.
  4. Nachweis zur Identitätsklärung.
  5. Nachweis zu Ihrem Arbeitsvertrag.
  6. Nachweise zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts.
  7. Beleg über Mietvertrag und Wohnraum
  8. Ausgefülltes Antragsformular für den Aufenthaltstitel.

Bedingungen und Dokumente für § 19c Abs.3 AufenthG

Bei § 19c Abs.3 AufenthG müssen neben den Dokumenten für § 19c Abs.2 AufenthG nochmal spezifische Belege vorliegen, die die spezielle Notwendigkeit aus arbeitsmarktpolitischen und regionalen Gründen bestätigen. Hier werden Dokumente von der IHK oder der Handwerkskammer als Beleg nötig.

Die Dokumente für § 19c Abs.3 AufenthG sind wie folgt zusammengefasst:

  1. Nachweis über arbeitsmarktpolitische oder regionale Gründe (von der IHK oder der Handwerkskammer).
  2. Nachweis über Zustimmung und Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit.
  3. Nachweis zu Wohnraum, Mietvertrag und Arbeitsvertrag.
  4. Weitere Belege zur Sicherung des Lebensunterhalts.
  5. Dokumente zur Identitätsklärung.
  6. Nachweis zum bisherigen Aufenthaltstitel.
  7. Ausgefülltes Antragsformular für den Aufenthaltstitel.

Bedingungen und Dokumente für § 19c Abs.4 AufenthG

Beim Aufenthaltstitel § 19c Abs.4 AufenthG brauchen Sie eine Bestätigung Ihres Beamtenverhältnisses. Außerdem wird ein Nachweis über Ihren Arbeitsvertrag und den bisherigen Aufenthaltstitel notwendig. Zudem brauchen Sie das ausgefüllte Antragsformular und die Nachweise über die Klärung Ihrer Identität. Eine Zustimmung und Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit oder andere Zustimmungen sind nicht nötig.

Auf diesem Foto ist eine Familie zu sehen. Sie verbringt Zeit auf dem Sofa

Die Vorteile mit § 19c AufenthG

Es gibt verschiedene positive Aspekte von § 19c AufenthG. Diese betreffen aber nicht alle Varianten des Aufenthaltstitels. Die positiven Punkte sind vor allem die Reisemöglichkeit, die Erwerbstätigkeit, die Familienzusammenführung und der Weg zur Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung.

Reisen mit § 19c AufenthG

Unabhängig davon, welche Variante von § 19c AufenthG Sie besitzen, gilt: Die Reise sowohl in Deutschland als auch im Ausland ist ohne Schwierigkeiten machbar. Auch der Besuch in Ihrem Heimatland ist ohne Probleme möglich. Wichtig ist generell, dass Sie neben Ihrem Aufenthaltstitel immer gültige Reisedokumente (Nationalpass) bei sich haben. Wenn Sie diese Bedingungen und Voraussetzungen beachten, dann steht Ihrer Reise nichts im Weg.

Familiennachzug mit § 19c AufenthG

Beim Familiennachzug haben Sie mit den Varianten § 19c gute Karten. Sie können Sicherheiten vorweisen, der Aufenthaltstitel deutet auf einen langen Verbleib hin und Sie besitzen die finanziellen Mittel für den Nachweis des Lebensunterhalts für sich und Ihre Familie.

Entscheidend ist, dass Sie 2 Jahre § 19c AufenthG als Aufenthaltstitel besitzen und das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber länger als 1 Jahr beträgt. Trifft dies zu, dann klappt die Familienzusammenführung.

Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis mit § 19c

Die Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis können mit § 19c AufenthG ohne Schwierigkeiten beantragt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Bei § 19c AufenthG Abs 1,2 und 3 ist es so, dass die Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren erteilt werden kann. Im Fall von § 19c Abs.4 AufenthG können Sie schon nach 3 Jahren in die Niederlassungserlaubnis kommen.

Für die Einbürgerung gilt mit § 19c AufenthG: Der Aufenthaltstitel ist offen für die Beantragung der Einbürgerung und ein Wechsel ist für Sie im Gegensatz zu einigen anderen Aufenthaltstiteln nicht nötig!

Die Nachteile mit § 19c AufenthG

Der Aufenthaltstitel 19c AufenthG hat nicht nur positive Dinge. Die größte Problematik ist die Abhängigkeit vom Arbeitgeber, der in Ihrem Aufenthaltstitel festgehalten wird. Sie haben also nicht die Freiheiten, was die Arbeitgeberwahl angeht.

Anbindung an den Arbeitgeber anstatt Erwerbsberechtigung

Ihr ganz großer Nachteil mit § 19c AufenthG ist, dass dieser Aufenthaltstitel nicht zur Erwerbsberechtigung berechtigt, sondern zur Beschäftigung mit Arbeitgeberbindung. Sie sind also an Ihren Arbeitgeber gebunden. Die einzige Möglichkeit, dieses Abhängigkeitsverhältnis zu ändern, ist, wenn Sie die Arbeitgeberbindung nach 2 oder 3 Jahren gemäß §9 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) streichen lassen.

Wenn die Arbeitgeberbindung gestrichen wurde, dann ist die Erwerbstätigkeit für Sie problemlos bei jedem Arbeitgeber möglich. Die ersten 2 oder 3 Jahre können Sie aber diese Bindung nicht streichen lassen, was für Sie ein Nachteil ist.

Auf diesem Bild sehen Sie eine Frau im blauen Kleid. Sie reicht eine Karte zum Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis

Der Weg von 19c AufenthG zur Niederlassungserlaubnis

Der Weg von § 19c AufenthG in die Niederlassungserlaubnis ist je nach Variante des Aufenthaltstitels unterschiedlich lang. Für § 19c Abs.4 AufenthG gilt eine Ausnahme, die sich von allen anderen Arten des § 19c AufenthG abhebt. Der Ablauf mit § 19c Abs.1,2 und 3 ist von den Schritten her jeweils identisch.

Die Schritte von § 19c AufenthG zur Niederlassungserlaubnis

Mit der Variante § 19c Abs.4 AufenthG als ausländischer Beamte gilt: Sie können schon nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragen. Bei allen anderen Varianten von § 19c geht der Antrag nach 5 Jahren.

Für § 19c AufenthG gilt, dass Sie zunächst einmal alle Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis organisieren müssen. Wenn diese Dokumente alle organisiert sind, kontaktieren Sie die Ausländerbehörde und lassen sich das Antragsformular für die Niederlassungserlaubnis aushändigen. Anschließend füllen Sie dieses Formular aus und geben Ihren Antrag ab.

Die Ausländerbehörde kontrolliert nun Ihren Antrag auf Niederlassungserlaubnis. Wenn es notwendig ist, stellen Sie eine Untätigkeitsklage. Nach einem gewissen Zeitraum (in der Regel 12 Monate, durch viele Anträge ist der Bearbeitungszeitraum aber oft länger) werden Sie von der Ausländerbehörde kontaktiert und erhalten Ihren neuen Aufenthaltstitel mit einer dazugehörigen Karte,

Dokumente für die Beantragung mit § 19c AufenthG

Einige Dokumente für die Niederlassungserlaubnis besitzen Sie schon mit § 19c AufenthG . Es sind die Sicherung des Lebensunterhalts, Ihr Arbeitsvertrag, die Klärung der Identität und Nachweise für den Wohnraum.

So bleiben für Sie gemäß § 9 AufenthG folgende weiteren notwendigen Dokumente für den Nachweis:

  1. Unterschriebenes Antragsformular zur Niederlassungserlaubnis.
  2. Nachweis über die Zahlung von 60 Monaten in die Rentenversicherung.
  3. Beleg über das B1-Zertifikat.
  4. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Einbürgerungstests.

Der Weg von 19c AufenthG zur Einbürgerung

Die Einbürgerung ist mit Ihrem Aufenthaltstitel ohne große Schwierigkeiten erreichbar. Sie können hierbei sowohl den direkten Weg von Ihrem Aufenthaltstitel wählen, als auch den Weg über die Niederlassungserlaubnis. Beide Wege funktionieren sehr einfach und unproblematisch.

Der Ablauf der Einbürgerung mit § 19c AufenthG

Wie bei der Beantragung für einen Aufenthaltstitel müssen Sie auch für die Einbürgerung erst einmal die notwendigen Unterlagen und Dokumente besorgen. Anschließend melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Einbürgerungsbehörde und lassen sich ein Formular für den Antrag zur Einbürgerung geben. Dieses Formular füllen Sie komplett aus. Nun sortieren und kontrollieren Sie nochmals Ihren Antrag und geben diesen dann zum vereinbarten Termin bei der Behörde ab.

Im notwendigen Fall stellen Sie nach 3 Monaten eine Untätigkeitsklage. Wenn Ihr Antrag bearbeitet ist, werden Sie von der Einbürgerungsbehörde mit der erfreulichen Nachricht kontaktiert, dass Ihr Antrag geklappt hat. Bei einem vereinbarten Termin bekommen Sie Ihre Einbürgerungsurkunde und sind von nun an deutscher Staatsbürger.

Notwendige Dokumente und Unterlagen mit § 19c AufenthG

Ein paar der benötigten Dokumente bringen Sie mit § 19c AufenthG bereits mit. 

Zusätzlich sind für Sie folgende Dokumente gemäß § 10 StAG wichtig: 

Die unterschriebene Loyalitätserklärung und Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das B1-Zertifikat, der Nachweis über die notwendige Aufenthaltsdauer mit Aufenthaltstitel, der absolvierte Einbürgerungstest und ein Nachweis zum Austritt aus der Staatsangehörigkeit Ihres Heimatlandes (hiervon gibt es Ausnahmen in § 12 StAG). 

Zudem brauchen Sie natürlich das ausgefüllte Antragsformular zur Einbürgerung.

Zusammenfassung

Wie Sie erkennen können, ist der Themenbereich rund um den Aufenthaltstitel § 19c AufenthG sehr komplex. Hier sind für Sie nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Der Aufenthaltstitel § 19c AufenthG wird für Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, Ausländer mit sonstigen Berufen oder Ausländer mit Beamtenstatus vergeben.
  2. Bis auf die Ausländer mit Beamtenstatus mit § 19c Abs.4 AufenthG benötigen alle anderen Varianten des Aufenthaltstitels eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit.
  3. Bei Variante § 19c Abs.3 AufenthG ist ein Nachweis über regionale oder arbeitsmarktpolitische Gründe zur Erteilung durch die Handelskammer nötig.
  4. Reisen mit § 19c AufenthG ist unproblematisch und ohne Schwierigkeiten machbar.
  5. Mit § 19c Abs.4 AufenthG kann die Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren beantragt werden.
  6. Alle anderen Varianten von § 19c AufenthG können die Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren erreichen.
  7. Die Einbürgerung ist mit § 19c AufenthG ohne Schwierigkeiten erreichbar.
  8. Die Familienzusammenführung mit § 19c AufenthG ist ohne Probleme machbar. Wichtig ist, dass Sie 2 Jahre im Besitz von § 19c AufenthG sind und das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber länger als 1 Jahr dauert.
  9. Sie sind die ersten Jahre an Ihren Arbeitgeber gebunden. Nach 2 oder 3 Jahren mit § 19c AufenthG können Sie die Arbeitgeberbindung gemäß §9 BeschV (Beschäftigungsverordnung) streichen lassen.
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FAQ – Alle wichtigen Fragen und Antworten zu § 19c AufenthG

 

§ 19c AufenthG ist ein Aufenthaltstitel für Ausländer mit berufspraktischen Qualifikationen, Ausländern mit Beamtenstatus, Ausländern mit speziellen regionalen wirtschaftlichen, arbeitsmarktpolitischen Gründen oder Ausländern mit sonstigen Berufstätigkeiten.

Ja. Die Einbürgerung ist mit § 19c ohne Probleme erreichbar, wenn alle Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind.

Ja. Die Niederlassungserlaubnis geht mit § 19c Abs.4 AufenthG bereits nach 3 Jahren und mit allen anderen Varianten von § 19c AufenthG nach 5 Jahren. Grund hierfür ist der spezielle Beamtenstatus in § 19c Abs.4 AufenthG

Ja. Mit § 19c ist der Familiennachzug ohne Probleme möglich. Entscheidend ist, dass Sie den Aufenthaltstitel 19c AufenthG 2 Jahre besitzen und das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber über 1 Jahr andauert.

Ja. Eine Reise mit § 19c AufenthG ist ohne Schwierigkeiten möglich. Wichtig sind neben dem Aufenthaltstitel gültige Reisedokumente.

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