Eine Frau hält eine Karte mit dem Aufenthaltstitel § 25 Abs 2 zur Flüchtlingseigenschaft in der Hand.

§ 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG : 8 wichtige Informationen zur Flüchtlingseigenschaft!

Der Aufenthaltstitel § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG hat unterschiedliche Besonderheiten. Er wird auch Flüchtlingseigenschaft genannt. Ausländer, die ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs 2 Alternative 1 Aufenthaltsgesetz haben, besitzen diesen Aufenthaltstitel aus bestimmten Gründen. In diesem Blogartikel erfahren Sie alles über den Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft und auf welchem Weg Sie mit § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG in die Niederlassungserlaubnis und zur Einbürgerung gelangen. Weiterhin erklären wir Ihnen, wie Abläufe wie Reisen, Familiennachzüge und Arbeiten mit diesem Aufenthaltsrecht für Sie klappen.
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Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis
§ 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG : 8 wichtige Informationen zur Flüchtlingseigenschaft!

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Was ist § 25 Abs 2 Satz 1 Alt 1 AufenthG?

Ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG hat bestimmte Eigenschaften und Hintergründe. Damit Sie begreifen, wie die Abläufe mit diesem Aufenthaltsrecht funktionieren, ist es wichtig, dass Sie die Bedeutung rund um den Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft verstehen. Auch der Oberbegriff, zu dem auch dieser Aufenthaltstitel gehört, ist für Sie zur Verständlichkeit essentiell.

Warum bekommt man den Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft?

Der Hintergrund für den Aufenthaltstitel § 25 Abs 2 Alt 1 Aufenthaltsrecht befindet sich im § 3 des AsylG. Hier steht unter welchen Gründen ein Ausländer nach den Grundlagen des am 28. Juli 1951 getroffenen Abkommens als Flüchtling bezeichnet werden darf:

Der erste Grund ist ein begründbare Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder weil er einer bestimmten sozialen Gruppe angehört.

Der zweite Grund ist, weil er sich außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der im ersten Grund genannten Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Weiterhin kann der Flüchtling auch ein Staatenloser sein, der zuvor im Land, aus dem er geflüchtet ist, einen gewöhnlichen Aufenthaltstitel hatte und in dieses Land nicht mehr zurückkehren kann oder will.

Wer bekommt den Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft?

Einen Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 Alt 1 AufenthG bekommt ein Mensch, bei dem die Gründe nach § 3 des Asylgesetzes eintreffen und der nach Überprüfung der Behörden die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft mitbringt.

Hierzu gehört die Gefahr der Verfolgung aus unterschiedlichen Gründen im Heimatland. Dazu kann ein Krieg gehören und genauso eine bestimmte politische Überzeugung, wegen der er im Heimatland um sein Leben fürchten muss.

Die Gründe für die Flüchtlingseigenschaft werden streng geprüft und es ist wichtig, Belege, Nachweise und Indizien zu erbringen, warum man als Flüchtling anerkannt werden muss.

Was für eine Art von Aufenthaltstitel ist § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG?

Der Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 Alt. 1. AufenthG ist ein asylrechtlicher Aufenthaltstitel.

Es gibt in Deutschland unterschiedliche Bezeichnungen für diesen Aufenthaltstitel. Entsprechend muss man nach diesen Bezeichnungen auf der Karte des Aufenthaltstitels gucken. Neben der Bezeichnung oben gibt es die Bezeichnung: § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG, § 25 Abs. 2 (3) AufenthG – hier steht die (3) für 3 AsylG (Asylgesetz) Flüchtlingseigenschaft

Es gibt noch eine weitere Bezeichnung: § 25 Abs. 2. In diesem Fall ist die Bezeichnung ungenau, da es auch eine Alternative 2 von Absatz 2 gibt, die Subsidiärer Schutz genannt wird. Hier muss dann genau überprüft werden, um welchen Teil von § 25 Abs. 2 es sich handelt.

Einbürgerung mit § 25 Abs.2 Alt.1 AufenthG
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Wie erhält man § 25 Abs 2 Satz 1 Alt 1 AufenthG ?

Bei der Vergabe des Aufenthaltstitels der Flüchtlingseigenschaft nach § 25. Abs. 2 AufenthG gibt es einen klaren Ablauf. Es ist immer der gleiche Ablauf, je nach Entscheidungen der Behörden gibt es einige Unterschiede. Mit eingeschlossen ist hier der positive und negative Verlauf der Überprüfung des Aufenthaltstitels.

Asylgesuch vor § 25 Abs 2 Satz 1 Alt 1 AufenthG

Der erste Schritt ist, dass man, bevor man den Aufenthaltstitel erhält, einen Antrag auf Asyl beim BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) stellt. Zunächst wird das Asylgesuch gestellt, anschließend erfolgt der Antrag auf Asyl beim BAMF. In der Zeit während dieses Asylverfahrens ist die betroffene Person in einer bestimmten Unterkunft untergebracht.

Prüfung durch die Behörden ob Flüchtlingseigenschaft zutrifft

Wenn der Antrag auf Asyl beim BAMF eingegangen ist, erfolgt die Prüfung durch die Behörde. Zunächst einmal überprüft das Bundesministerium, ob Deutschland als Staat überhaupt für Ihren Fall zuständig ist. Anschließend wird Ihr Fall genau danach überprüft, ob die Fluchtgründe, die man in § 3 AsylG finden kann, bei Ihnen auch zutreffen.

Hierfür benötigt man so viel wie möglich stichhaltige Argumente und Belege, warum Ihr Fall ein Beispiel für die Bezeichnung eines Flüchtlings nach § 3 AsylG ist. Je mehr Nachweise und klare Beweise es für Ihre Flüchtlingseigenschaft gibt, desto wahrscheinlicher ist es, dass Sie am Ende auch tatsächlich die Flüchtlingseigenschaft erteilt bekommen.

Erteilung der Flüchtlingseigenschaft

Im letzten und finalen Schritt fällt das BAMF eine Entscheidung und erteilt Ihnen einen positiven oder negativen Asylbescheid. Bei einem positiven Asylbescheid haben Sie nun den Aufenthaltstitel § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG und erhalten den Vermerk: Flüchtlingseigenschaft wird anerkannt. Der Aufenthaltstitel wird für die Dauer von 3 Jahren erteilt und kann für 3 Jahre verlängert werden.

Bei einem negativen Asylbescheid ist eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich. In der Regel ist es so, dass die Fristen in diesem Fall bei einer oder zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids liegen. Es ist sehr wichtig, dass Sie diese Fristen beachten.

Gibt es einen erneuten negativen Entscheid, dann haben Sie bei Einhaltung der Fristen die Möglichkeit, in die nächsthöhere Instanz zu gehen und beim Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz zu klagen.

Wenn es hier eine erneut negative Entscheidung gibt, dann besitzen Sie bei Beachtung der Fristen die Möglichkeit, in die dritte und letzte Instanz zu gehen: Das Bundesverwaltungsgericht. 

Wenn Sie in der dritten Instanz mit Ihrer Klage scheitern, dann ist ein Erhalt des Status Flüchtlingseigenschaft unmöglich und Sie werden als Flüchtling nicht anerkannt. Dies bedeutet, dass Sie ausreisen und wieder zurück in Ihr Heimatland müssen.

Auf diesem Bild zieht eine Frau einen Aufenthaltstitel mit einem männlichen Gesicht aus der Geldbörse

Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft

Es gibt klare Bedingungen für die Flüchtlingseigenschaft und diese sind insbesondere auch dann wichtig, wenn Sie den Aufenthaltstitel erhalten haben. Viele Inhaber einer Flüchtlingseigenschaft begehen Fehler und glauben, dass dieser Titel nie ablaufen kann. Das ist nicht der Fall und darum ist gerade die Zeit nach dem Erhalt des Aufenthaltstitels § 25 Abs 2 Alt. 1 AufenthG besonders wichtig.

Benötigte Dokumente und Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft

Generell ist es so, dass Sie keine Dokumente benötigen als einreisender Flüchtling. Wenn Sie aber Belege besitzen wie einen gültigen Nationalpass oder einen anderen gültigen Nachweis über Ihre Identität, einen Personal oder Identitätsausweis, oder Bedrohungsnachweise durch Handyvideos, Schreiben oder andere Belege, dann ist das hilfreich.

Entscheidend ist, dass Sie durch Ihre Nachweise (schriftlich oder mündlich) deutlich glaubhaft machen können, dass Sie die Eigenschaften eines Flüchtlings besitzen. Je klarer sich für die Behörden Ihre Geschichte und Biografie ableiten lässt, desto einfacher ist es für Sie den Aufenthaltstitel der Flüchtlingseigenschaft zu erhalten.

Die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sind in 5 Bereiche aufteilbar:

  1. Sie müssen Asyl beantragt haben: Ohne die Asylbeantragung funktioniert die Erteilung des Titels generell nicht. Hier fängt der Beginn aller Voraussetzungen an.
  2. Sie dürfen nicht in einem anderen sicheren Land einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Sollte es Fingerabdrücke von Ihnen in einem anderen sicheren Land von Ihnen geben, dann kann Ihr Antrag abgelehnt werden. 
  3. Wenn Deutschland nicht zuständig ist, wird der Antrag abgelehnt. Dagegen können Sie klagen. Wenn das sichere Land Sie innerhalb von 6 Monaten nicht aufnimmt, wird Deutschland gemäß Dublin II für Sie zuständig sein.
  4. Sie müssen nachweisen, dass ein Fluchtgrund für Sie gemäß § 3 AsylG vorliegt. Dieser Nachweis erfolgt mündlich. Entscheidend ist, dass Sie die Merkmale in § 3 AsylG glaubhaft machen.
  5. Sie müssen Ihre Biografie so exakt und präzise wie möglich erklären.

Anhörung für Erteilung der Flüchtlingseigenschaft

Die Anhörung beim BAMF erfolgt für Sie mündlich. Sie müssen hierbei nach § 3 des Asylgesetz einen der folgenden Merkmale für Ihren Fluchtgrund verdeutlichen:

Merkmale der Rasse
Merkmale der Religion
Merkmale der Nationalität
Merkmale der politischen Überzeugung
Merkmale der Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gruppe

Generell ist es so, dass Ihnen bei der Anhörung des BAMF viele Fragen gestellt werden. Es ist wichtig, hierbei präzise und wahrheitsgetreu zu antworten. 

Es werden Ihnen Fragen zum Wohnort, zu Sehenswürdigkeiten und direkt zu Ihren Fluchtgründen erzählt. Diese müssen wahrheitsgemäß und detailliert beschrieben werden. Widersprüche werden dabei gemerkt, denn die Behörden haben lange Erfahrung im Führen solcher Gespräche.

Fehler beim Verfahren für die Flüchtlingseigenschaft

Es gibt Fehler, die bei der Anhörung begangen werden können. Es hat keinen Zweck, Unwahrheiten zu erzählen. Sie müssen sich auf die Merkmale in § 3 AsylG konzentrieren. Wirtschaftliche Gründe sind keine Gründe, Ihnen eine Flüchtlingseigenschaft zu erteilen. Im Gegenteil – in so einem Fall bekommen Sie einen ablehnenden Bescheid.

Verlust der Flüchtlingseigenschaft

Es gibt Szenarien, bei denen Sie die Flüchtlingseigenschaft verlieren können. Wenn Sie eine Straftat begehen und dadurch die Allgemeinheit oder die Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist, dann ist dies als Grund zu werten, dass Sie Ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren.

Wenn sich herausstellt, dass Sie in Ihrem Herkunftsland ein Kriegsverbrechen begangen haben, dann ist es genauso ein Merkmal, wegen dem Sie Ihren Status als Flüchtling verlieren.

Generell ist es so, dass Sie Ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Merkmale für Sie die Flüchtlingseigenschaft erhalten haben, nicht mehr zutreffen und sich die Situation in Ihrem Heimatland geändert hat. Gleiches gilt auch, wenn Sie in Ihr Heimatland reisen.

Aus diesem Grund ist es wichtig, sobald Sie den Aufenthaltstitel § 25 Abs 2 AufenthG Alt 1 haben, Anstrengungen zu unternehmen, um dieses Aufenthaltsrecht in ein sicheres Aufenthaltsrecht zu wechseln.

Sobald Sie also die Möglichkeit haben, die Niederlassungserlaubnis zu beantragen, sollten Sie dies tun und nicht damit warten, bis sich die Situation Ihres Flüchtlingsstatus möglicherweise ändert.

Auf diesem Vater sind ein Vater und eine Mutter mit ihren Kindern am See zu sehen. Sie halten sich im Arm

Die Vorteile mit § 25 Abs 2 Satz 1 Alt 1

Der Aufenthaltstitel der Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs.2 Alt. 1. AufenthG hat einige positive Seiten. Diese positiven Aspekte betreffen unterschiedliche Bereiche und haben verschiedene Auswirkungen auf das Leben in Deutschland.

Vorteile bei der Einbürgerung durch Flüchtlingseigenschaft

Anders als bei einigen anderen Aufenthaltstiteln, die nach § 10 StAG für die Einbürgerung gesperrt sind, trifft dies auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. 

Es ist also für Sie möglich mit § 25 Abs. 2 Alt. 1. AufenthG Deutscher zu werden. Entscheidend ist, dass Sie die Bedingungen für den Antrag auf deutsche Staatsbürgerschaft alle mitbringen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Zeit des Asylverfahrens vor der Vergabe des Aufenthaltstitels in die Berechnung für die Einbürgerung miteinbezogen wird. 

Wenn Sie also durch Umstände 3 Jahre auf den Asylbescheid warten mussten und danach 5 Jahre mit Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs.2 Alt. 1. AufenthG in Deutschland gelebt haben, dann besitzen Sie bereits die notwendige rechtmäßige Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung.

Vorteile bei der Niederlassungserlaubnis durch Flüchtlingseigenschaft

Nach § 26 Abs. 3 AufenthG sind die Anforderungen für die Niederlassungserlaubnis mit § 25 Abs. 2 Alt. 1 einfacher als mit anderen Aufenthaltstiteln. Dies betrifft sowohl die Sprachnachweise (A2 Sprachzertifikat reicht) als auch die Rentenversicherungsbeiträge (Nachweis nicht nötig).

Auch bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts gibt es mit der Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 AufenthG Besonderheiten. Der Lebensunterhalt muss nicht vollumfänglich gesichert sein, bei 3 Jahren müssen es 51% sein und bei 5 Jahren 76%. Beim Rest besteht die Möglichkeit, aufstockend Alg II zu bekommen.

Mit einem C1 Sprachzertifikat geht die Niederlassungserlaubnis mit dem Aufenthaltstitel § 25 Abs.2 Alt.1 auch schon nach 3 Jahren. Wie bei der Einbürgerung gilt auch hier: Der Zeitraum des Asylverfahrens wird in die Berechnung der Aufenthaltsdauer aufgenommen.

Vorteile bei der Familienzusammenführung mit Flüchtlingseigenschaft

Der Familiennachzug geht mit der Flüchtlingseigenschaft deutlich einfacher als im Vergleich mit dem Aufenthaltstitel Subsidiärer Schutz nach § 25. Abs. 2 Alt.2 AufenthG oder mit anderen Aufenthaltstiteln. Es müssen weniger Nachweise getätigt werden und die Anforderungen an Sie als Antragsteller sind niedriger.

Nachteile mit der Flüchtlingseigenschaft

Es gibt nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit dem Aufenthaltsrecht der Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG. Insbesondere das Thema Reisen ins Heimatland sind von dieser Problematik betroffen.

Reiseproblematik ins Heimatland mit Flüchtlingseigenschaft

So gut auch die generellen Möglichkeiten zu Reisen mit dem Aufenthaltstitel der Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 AufenthG sind, die Reise ins Heimatland ist davon nicht betroffen.

Wenn Sie in Ihr Heimatland mit diesem Aufenthaltstitel reisen, dann verstoßen Sie gegen § 73 Abs. 1 AsylG und die Behörden werden ein Widerspruchsverfahren gegen Ihren Aufenthalt einleiten und Ihnen den Aufenthalt entziehen. 

Die Reise ins Heimatland ist ein Verstoß gegen die Bedingungen, für die Sie die Flüchtlingseigenschaft erhalten haben. Man kann davon ausgehen, dass Sie willentlich in Ihr Heimatland zurückkehren. Aus diesem Grund ist von einer Reise ins Heimatland abzuraten, solange Sie diesen Aufenthaltstitel haben.

Gefahr wenn der Fluchtgrund wegfällt

Wenn Ihr Fluchtgrund aus welchen Gründen auch immer wegfällt und nicht mehr zutrifft, dann sind Sie mit dem Aufenthaltstitel § 25 Abs. 2 Alt. 1 in Gefahr. 

Die Gefahr besteht, dass der Grund, wegen dem Sie den Aufenthaltstitel erhalten haben, nicht mehr existent ist. Dies kann auch passieren, wenn beispielsweise sich die Situation in Ihrem Herkunftsland ändert. Der Titel ist also sehr an die Situation in Ihrem Heimatland angepasst.

Auf diesem Bild sehen Sie einen Arbeitsplatz mit einer Kaffeetasse und einer Blumenwase

Arbeiten, Reisen und Familienzusammenführung mit Flüchtlingseigenschaft

Beim Arbeiten, Reisen und der Familienzusammenführung mit der Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG müssen Sie bestimmte Dinge beachten. Dies betrifft unter anderem die Anforderungen für die Familienzusammenführung und die Orte, an die Sie reisen können.

Erwerbstätigkeit mit Flüchtlingseigenschaft

Durch Ihren Aufenthaltstitel mit Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 Alt 1 AufenthG können Sie ohne Schwierigkeiten einer Arbeit nachgehen. Hierbei ist es nicht wichtig, ob Sie in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis sind, oder einer Selbständigkeit nachgehen. Sie benötigen auch keine Erlaubnis von der Ausländerbehörde darüber, ob Sie arbeiten dürfen oder nicht.

Reisen mit Flüchtlingseigenschaft

Mit der Flüchtlingseigenschaft erhalten Sie immer einen blauen Pass (deutscher Passersatz), wenn Sie keinen Nationalpass aus Ihrem Heimatland haben. Orientierung ist hierbei Art. 28 der Genfer Konvention.

Hierbei besteht der Vorteil, dass Sie in alle Länder außer Ihrem Heimatland reisen können. Das Reisen ist also mit einer Flüchtlingseigenschaft unter diesen Umständen unkompliziert. 

Wenn Sie einen Nationalpass Ihres Heimatlandes besitzen, dann ist es wichtig, dass dieser Nationalpass gültig ist. Mit einem gültigen Nationalpass steht Ihrer Reise nichts im Weg. Ausgenommen davon ist die Reise ins Heimatland und dies betrifft auch den Besuch der Botschaft.

Familienzusammenführung mit § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG

Der Familiennachzug geht mit § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG deutlich einfacher als mit anderen Aufenthaltstiteln. Grund sind niedrigere Anforderungen. Generell ist es kein Problem, wenn Sie Ihre Kernfamilie nach Deutschland holen. Zur Kernfamilie gehören: Ihr Ehepartner, Ihre minderjährigen Kinder und Ihre Eltern sollten Sie selbst noch minderjährig sein.

Ihr großer Vorteil: Mit diesem Aufenthaltstitel muss Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sein und Sie müssen keine Verpflichtungserklärung nachweisen. Der Familiennachzug klappt beispielsweise mit diesem Aufenthaltsrecht auch, wenn Sie Geld vom Jobcenter erhalten.

Wichtig ist, die fristwahrende Anzeige zu beachten. Nur wenn Sie nach Erhalt Ihres Aufenthaltstitels und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die fristwahrende Anzeige mit den Daten Ihrer Familie gemacht haben, funktioniert der Familiennachzug. Die Frist geht für 3 Wochen und die fristwahrende Anzeige von Ihnen muss aktenkundig sein.

Antrag auf Niederlassungserlaubnis mit Flüchtlingseigenschaft

Beim Antrag auf Niederlassungserlaubnis mit der Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 Alt 1 AufenthG gibt es einen bestimmten Ablauf. Es ist wichtig, dass Sie diesen Prozess beachten und im Kopf behalten.

Die Schritte von der Flüchtlingseigenschaft in die Niederlassungserlaubnis

Sie haben mit Ihrem Aufenthaltstitel einen Vorteil: Die Anforderungen sind geringer, als es bei anderen Aufenthaltstiteln der Fall ist. Auch bei Aufenthaltsdauern gibt es mit dem Aufenthaltstitel § 25 Abs.2 Alt. 1 AufenthG die Möglichkeit, mit einem C1 Sprachzertifikat bereits nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis zu bekommen.

Für die Niederlassungserlaubnis reicht Ihnen mit § 25 Abs. 2 Alt 1 AufenthG ein Sprachzertifikat A2 und Sie müssen keine Nachweise über die Rentenversicherungsbeiträge vorlegen. Es ist daher in Ihrem Fall umso wichtiger, den Antrag rechtzeitig und früh zu stellen.

Die Schritte sind folgende: Unterlagen organisieren und sortieren. Antragsformular vollständig ausfüllen, Unterlagen bei der Behörde abgeben. Anschließend bekommen Sie nach Bearbeitung der Unterlagen durch die Behörden die Meldung, dass Ihr Wechsel von der Flüchtlingseigenschaft zur Niederlassungserlaubnis geklappt hat.

Benötigte Dokumente für Wechsel von Flüchtlingseigenschaft zur Niederlassungserlaubnis

Die Dokumente, welche Sie für den Wechsel eines Aufenthaltstitels in die Niederlassungserlaubnis benötigen, sind in § 9 AufenthG festgeschrieben. Ausnahmen für Ihren Aufenthaltstitel gelten bei den Anforderungen für das Sprachzertifikat (A2 statt sonst B1), bei den Rentenbeiträgen (kein Beleg nötig) und je nachdem ob Sie ein C1 Sprachzertifikat haben, die Aufenthaltsdauer.

Weitere Dokumente die Sie brauchen sind gültige Reisedokumente (Pass oder Passersatz), ein erfolgreicher Einbürgerungstest, der Nachweis über Ihre Arbeitsstelle mit Einkommen, Nachweis über den Wohnraum und die Sicherung des Lebensunterhaltes und das vollständig ausgefüllte Formular für die Niederlassungserlaubnis.

Auf diesem Foto befindet sich ein deutscher Pass mit einem Tablet und einem Notizbuch. Vor dem Pass liegt eine Digitalkamera

Antrag auf Einbürgerung mit Flüchtlingseigenschaft

Beim Antrag auf die Einbürgerung mit Flüchtlingseigenschaft gibt es verschiedene Dinge, die Sie im Vorfeld beachten sollten. Je nachdem welche Voraussetzungen und Hintergründe Sie mitbringen, geht die Einbürgerung für Sie unterschiedlich früh.

Schritte von der Flüchtlingseigenschaft in die Einbürgerung

Die Schritte zur Einbürgerung sind in Ihrem Fall gleich, wie sie für jeden anderen Ausländer sind, der die Möglichkeit hat, den Antrag auf Einbürgerung zu stellen.

Schritt 1: Organisation und Sortieren der notwendigen Dokumente.
Schritt 2: Einbürgerungsformular komplett ausfüllen
Schritt 3: Einbürgerungsantrag auf Vollständigkeit überprüfen
Schritt 4: Einbürgerungsantrag abgeben
Schritt 5: Gegebenenfalls Untätigkeitsklage stellen
Schritt 6: Zum Termin der Verleihung Ihrer Einbürgerung erscheinen

Wenn Sie einen deutschen Ehepartner haben, dann können Sie bereits nach 3 Jahren eingebürgert werden, wenn Sie alle anderen Voraussetzungen mitbringen. Wenn Sie eine besondere Integrationsleistung vorweisen (B2 Zertifikat, Ehrenamt), dann geht die Einbürgerung nach 6 Jahren. Wenn Sie den Einbürgerungstest bestanden haben, dann geht die Einbürgerung schon nach 7 Jahren.

Notwendige Dokumente von der Flüchtlingseigenschaft zur Einbürgerung

Die benötigten Dokumente für die Einbürgerung sind in den Voraussetzungen für die Einbürgerung unter § 10 StAG festgeschrieben. Bezüglich des Sprachzertifikat ist es für Sie sinnvoll, wenn Sie bereits für die Niederlassungserlaubnis ein B1-Zertifikat besitzen. 

Das B1-Zertifikat ist auch eine Anforderung für die Einbürgerung. Neben allen Anforderungen für die Niederlassungserlaubnis benötigen Sie eine unterschriebene Loyalitätserklärung und das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, den Nachweis zur Klärung Ihrer Identität, Nachweise zu Ihrem Aufenthaltstitel und Ihrer rechtmäßigen Aufenthaltsdauer von 8 Jahren.

Zusammenfassung

Wie Sie erkennen können, ist die Thematik rund um den Aufenthaltstitel der Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG sehr umfangreich. Wir haben nun die wichtigsten Punkte für Sie detailliert zusammengefügt:

  1. Der § 25 Abs. 2 Alt. 1. AufenthG ist an bestimmte Merkmale geknüpft. Diese Merkmale als Fluchtgrund müssen Sie erfüllen.
  2. Hintergrund für die Festlegung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 AsylG
  3. Wenn Sie in Ihr Heimatland reisen, greift das Widerrufsrecht nach § 73 AsylG und Ihnen wird der Aufenthaltstitel entzogen. Die Reise ins Heimatland geht also nicht!
  4. Die Familienzusammenführung ist mit § 25 Abs. 2 Alt.1 AufenthG unter niedrigeren Voraussetzungen für die Kernfamilie möglich.
  5. Sie erhalten mit Flüchtlingseigenschaft immer einen blauen Pass, mit dem Sie außer in Ihr Heimatland überall hin reisen können.
  6. Die Niederlassungserlaubnis ist mit § 25 Abs.2 Alt.1 AufenthG unter vereinfachten Bedingungen (Sprachzertifikat und Rentenversicherung) möglich.
  7. Die Einbürgerung ist mit der Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 Alt 1 AufenthG problemlos möglich. Der Zeitraum des Asylverfahrens wird bei der Aufenthaltsdauer mit einberechnet.
Niederlassungserlaubnis mit § 25 Abs.2 Alt. 1 AufenthG
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FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zu § 25 Abs.2 Satz.1 Alt.1 AufenthG

Der Aufenthaltstitel § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG bedeutet, dass Ihnen nach den Merkmalen des Fluchtgrundes in § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erteilt wurde. Der Aufenthaltstitel ist immer an den individuellen Fluchtgrund geknüpft.

Ja. Die Erwerbstätigkeit ist mit einer Flüchtlingseigenschaft unproblematisch. Sie benötigen auch keine Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde. 

Ja überall hin, nur in Ihrem Heimatland nicht. Durch die § 28 der Genfer Konvention können Sie mit dem blauen Pass, den Sie mit Flüchtlingseigenschaft erhalten, überall hin reisen. Ausnahme: Ihr Heimatland. 

Ja. Die Einbürgerung ist mit § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG problemlos nötig. Die Zeit des Asylverfahrens wird in die Berechnung der Aufenthaltsdauer mit aufgenommen.

Ja. Die Niederlassungserlaubnis ist mit diesem Aufenthaltstitel unter vereinfachten Bedingungen (A2 Sprachzertifikat und keine Nachweise zur Rentenversicherung) möglich.

Der Aufenthaltstitel § 25 Abs.2 Alt 1 AufenthG wird generell für 3 Jahre erteilt und kann jeweils um 2 Jahre verlängert werden. 

Den Vermerk: “Flüchtlingseigenschaft wird anerkannt” erhält man, wenn man nach Antrag des Asylverfahrens den Aufenthaltstitel der Flüchtlingseigenschaft bekommt. Dieser Vermerk ist auf dem Aufenthaltstitel zu finden.

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