Auf diesem Bild hält eine Frau in Nahaufnahme eine Karte mit dem Aufenthaltstitel § 19d AufenthG fest

§ 19d AufenthG : Diese 8 Punkte sind bei deinem Aufenthaltstitel wichtig!

Der Aufenthaltstitel § 19d AufenthG hat einen engen Bezug zur Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung. Dieses Aufenthaltsrecht hat einige Besonderheiten, die einen Unterschied zu anderen Aufenthaltsmöglichkeiten machen. Erfahren Sie hier alles über § 19d AufenthG und wie Ihr Familiennachzug und Ihre Reise mit diesem Aufenthaltstitel funktioniert. Wir erklären Ihnen auch Ihren Weg vom § 19d zur Niederlassungserlaubnis und zur Einbürgerung. Mit diesem Beitrag sind Sie über alle Dinge rund um Ihren Aufenthaltstitel gut informiert und für alle Schritte gut vorbereitet!
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Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis
§ 19d AufenthG : Diese 8 Punkte sind bei deinem Aufenthaltstitel wichtig!

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Was ist § 19d AufenthG?

Damit Sie die Thematik zum § 19d AufenthG verstehen, ist es wichtig, dass Sie die Hintergründe dieses Aufenthaltsrechts kennen. Ausländer, die diesen Aufenthaltstitel haben, sind über einen bestimmten Weg in das Aufenthaltsrecht gelangt und mussten dabei unterschiedliche Hürden meistern.

Warum bekommt man § 19d AufenthG?

Wenn Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 19d AufenthG sind, dann hat man Ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Duldungsstatus verliehen. Dieser Duldungsstatus war an eine Beschäftigung oder eine Ausbildung gebunden. Für die Dauer dieser Beschäftigung oder Ausbildung haben Sie einen Duldungsstatus erhalten.

Sie haben in Deutschland eine Berufsausbildung gemacht, oder in Deutschland eine Beschäftigung begonnen und für diesen Anlass einen Duldung erhalten. In diesem Zeitraum haben Sie eine Duldung nach § 60c AufenthG (Ausbildungsduldung) oder § 60d AufenthG (Beschäftigungsduldung) gehabt.

Ein weiterer Grund, warum Sie den Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG erhalten haben, ist, dass Sie einen Hochschulabschluss im Ausland gemacht haben oder mindestens zwei Jahre lang in einem Beruf tätig gewesen sind, der Ihrer ausländischen Studienqualifikation entspricht.

Ein anderer Grund für den Erhalt des § 19d AufenthG ist, dass Sie eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben und anschließend in Deutschland seit 3 Jahren ohne Unterbrechung als Fachkraft arbeiten. In diesem Fall haben Sie auch die Möglichkeit einen Antrag auf § 19d AufenthG zu stellen.

Wer bekommt § 19d AufenthG ?

Menschen die in einer Duldung zum Anlass von Ausbildungszwecken oder Beschäftigungszwecken hatten und eine Aussicht auf eine Anstellung haben oder bereits in einem Anstellungsverhältnis sind und die Bedingungen von § 19d AufenthG erfüllen erhalten dieses Aufenthaltsrecht nach einer Prüfung durch die Ausländerbehörde.

Weiterhin können auch Menschen mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss und Menschen, die eine abgeschlossene Ausbildung im Ausland gemacht haben und mindestens 3 Jahre in Deutschland als Fachkraft gearbeitet haben, diesen Aufenthaltstitel bekommen.

Welche Art von Aufenthaltstitel ist § 19d AufenthG ?

§19d des Aufenthaltsgesetzes ist ein typisches Beispiel für einen arbeitsrechtlichen Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsrecht hat als Bedingung, dass man entweder einen Arbeitsvertrag in Aussicht hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht. 

Ohne diese Voraussetzung ist ein Erhalt dieses Titels nicht möglich. Entsprechend ist dieser Titel auch stark an das Arbeitsverhältnis gebunden. Daher ist es umso wichtiger, sich mit diesem Aufenthaltstitel bezüglich der Arbeit nichts zu Schulden kommen zu lassen.

Einbürgerung mit § 19d AufenthG?
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Wie erhält man § 19d AufenthG ?

Beim Erhalt des Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Aufenthaltsgesetz gibt es einige Schritte, die Sie zunächst durchlaufen müssen, um am Ende ans Ziel zu kommen und das gewünschte Aufenthaltsrecht zu bekommen. Diese Schritte im Kopf zu haben kann eine Orientierungshilfe für Sie während des kompletten Ablaufs der Beantragung sein.

Organisation der Dokumente für § 19d AufenthG

Zunächst einmal müssen Sie alle für § 19d AufenthG erforderlichen Dokumente organisieren. Wenn Sie alle Nachweise beisammen haben, ist es wichtig, alles nochmals zu kontrollieren. 

Anschließend füllen Sie das Antragsformular für den Antrag auf § 19d AufenthG aus. Hier kann es je nach Bundesland Unterschiede bezüglich des Formulars geben. Thüringen hat beispielsweise 2020 ein neues Musterformular für die Einbürgerung entworfen.

Wenn Sie die Dokumente organisiert und das Antragsformular vollständig ausgefüllt haben, ist die Kontrolle Ihres Antrags nochmals wichtig. Lieber zweimal kontrollieren und sicher gehen, dass Ihr Antrag auch wirklich vollständig ist. Es wäre zu ärgerlich, wenn irgendein Dokument fehlt oder das Antragsformular nicht komplett bearbeitet ist und deswegen Ihr Antrag am Ende scheitert.

Antragstellung für § 19d AufenthG

Für die Antragstellung ist es nun wichtig, die zuständige Ausländerbehörde zu suchen und zu kontaktieren. Die Kosten für die Beantragung belaufen sich beim Erstantrag auf 100 Euro. Je nach Behörde werden noch einmal 13 Euro für die Bescheinigung eines bereits bewilligten Aufenthaltstitels notwendig.

Wenn Sie den Antrag bei der Behörde abgegeben haben, müssen Sie zunächst einmal auf die Bearbeitung warten. Bei manchen Ausländerbehörden können Sie den Antrag auch online abgeben und müssen nicht direkt persönlich einen Termin vereinbaren. Es ist wichtig genau zu prüfen, wie das Vorgehen bei der für Sie zuständigen Behörde ist.

Prüfung der Behörden für § 19d AufenthG

Grundlage für die Behörden ist § 19d AufenthG. Die Ausländer überprüfen also, ob Sie die Bedingungen für den Erhalt des Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung erfüllen. Diese Bearbeitung kann unterschiedlich lange dauern. 

Bei der Bearbeitungsdauer müssen Sie mindestens 6-8 Wochen berechnen. Hierbei sollten Sie beachten, dass die Ausländerbehörden mit sehr vielen Anträgen konfrontiert sind und daher die Dauer der Bearbeitung auch von diesen Angaben abweichen kann.

Erteilung von § 19d AufenthG

Wenn die Ausländerbehörde Sie kontaktiert und Ihnen das Ergebnis der Antragstellung gibt, dann sind Sie in der Regel am Ziel angekommen. Die Antragstellung ist in der Regel positiv und Sie erhalten den Aufenthaltstitel nach § 19 d AufenthG.

Dieser Aufenthaltstitel ist zunächst für 2 Jahre gültig. Wenn das Datum des Aufenthaltstitels abläuft, ist es wichtig, den Aufenthaltstitel zu verlängern. Für die Verlängerung des Aufenthaltstitels werden jeweils 93 Euro fällig. Der Aufenthaltstitel wird dann je nach Dauer des Arbeitsvertrages und in den ersten 2 Jahren nach Bewilligung der Bundesagentur für Arbeit verlängert.

Bei einem negativen Bescheid haben Sie die Gelegenheit, wie bei der Beantragung anderer Aufenthaltstitel bei den jeweiligen Instanzen Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht Klage einzureichen. Ist die Entscheidung in diesen Fällen auch jeweils dreimal negativ, dann klappt Ihr Antrag für den Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung nicht.

Widerruf von § 19d AufenthG

Wenn Sie gegen in § 19d Abs. 1a AufenthG festgeschriebene Punkte verstoßen, dann wird Ihr Aufenthaltstitel widerrufen. Dazu gehören Straftaten mit Verurteilung über 90 Tagessätze und wenn eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Sie herbeigeführt wurde.

Bei der Kündigung ist die Entscheidung der Ausländerbehörde wichtig: Verlieren Sie als Ausländer Ihren Arbeitsplatz vorzeitig, bleibt der Aufenthaltstitel weiterhin gültig, sofern die Ausländerbehörde, entgegen den Vorgaben der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, eine auflösende Bedingung verfügt hat.

Die Ausländerbehörde kann bei der Prüfung ob und in welchem zeitlichen Umfang eine nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt, auch die Möglichkeit einer Arbeitsplatzsuche bei Ihnen mit einbeziehen, dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht.

Auf diesem Foto hält eine Person eine Karte mit dem Aufenthaltstitel § 19d AufenthG in der Hand. Vor der Person befindet sich eine Tastatur auf einem Arbeitstisch

Voraussetzungen für § 19d AufenthG

Die Voraussetzungen für § 19d AufenthG umfassen genau 7 Punkte. Diese 7 Punkte werden von den Behörden bei der Beurteilung und Überprüfung, ob man für den Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung in Frage kommt, genau kontrolliert.

Bedingungen und Voraussetzungen für § 19d AufenthG

Zunächst einmal müssen Sie nachweisen, dass Sie zur Personengruppe gehören, die für die Beantragung von § 19d AufenthG zutrifft. Sie müssen also eine Ausbildungsduldung oder Beschäftigungsduldung besitzen, einen ausländischen Hochschulabschluss nachweisen, oder eine ausländische Ausbildung besitzen und drei Jahre in Deutschland als Fachkraft gearbeitet haben.

Ein weiterer Nachweis ist, dass Sie über ausreichenden Wohnraum verfügen. Ausreichender Wohnraum bedeutet für Erwachsene 12 Quadratmeter und für Kinder 6 Quadratmeter. Weiterhin müssen Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Der vierte Punkt ist, dass Sie die Ausländerbehörde nicht über Dinge getäuscht haben dürfen, die im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Punkten stehen.

Punkt 5 ist, dass Sie in Deutschland keine behördlichen Maßnahmen behindert oder hinausgezögert haben dürfen. Der vorletzte Punkt ist, dass Sie keine Bezüge zu terroristischen oder extremistischen Organisationen haben sollten. Der siebte Punkt schließlich, dass Sie nicht wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt werden dürfen.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Damit Ihnen der Aufenthaltstitel § 19d AufenthG erteilt werden kann, benötigen Sie nach § 39 AufenthG die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Hier wird die Arbeitsgleichstellungen deutscher und ausländischer Arbeitnehmer bei Ihrem Arbeitgeber oder zukünftigen Arbeitgeber durch die Bundesagentur geprüft.

Dokumente und Nachweise für § 19d AufenthG

Die Dokumente und Nachweise für den Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung setzen sich aus folgenden Unterlagen zusammen:

  1. Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  2. Nachweis, dass sie die Passpflicht erfüllt also Ihre Identität geklärt haben
  3. Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitsvertrag, Mietnachweise)
  4. Nachweis des Arbeitsplatzes
  5. Nachweis dass kein Ausweisungsinteresse vorhanden ist
  6. Nachweis, dass Sie keine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland und die Interessen des Staates sind
  7. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (B1 Nachweis)

Fehler bei der Beantragung

Fehler, die Sie bei der Beantragung machen können, sind Dokumente zu vergessen oder den Antrag nicht richtig auszufüllen. Aus diesem Grund ist es immer wichtig, dass Sie die Dokumente mehrmals kontrollieren. So verhindern Sie Fehler und gehen sicher, dass Ihr Antrag auf den Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung am Ende erfolgreich akzeptiert und bewilligt wird.

Auf diesem Foto sehen Sie ein muslimisches Paar am Strand. Sie spazieren am Meer und halten sich an der Hand. Der Mann trägt ein weißes Hemd und die Frau ein rotes Kleid und ein rotes Kopftuch. Im Hintergrund sind grüne Palmen

Vorteile von § 19d AufenthG

Der § 19d AufenthG hat gegenüber anderen Aufenthaltstiteln einige Vorteile. Diese betreffen vor allem den Familiennachzug, die Integration in Deutschland und den Antrag auf Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung.

Vorteile beim Familiennachzug mit § 19d AufenthG

Der Familiennachzug ist mit § 19d AufenthG bei der Kernfamilie generell möglich. Je besser Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie sichern können, desto einfacher funktioniert für Sie die Familienzusammenführung und desto wahrscheinlicher ist, dass Sie am Ende erfolgreich die Mitglieder Ihrer Kernfamilie nach Deutschland nachholen können.

Bei anderen Familienmitgliedern kommt es auf die Situation an. Wenn eine Notsituation herrscht und nur Sie diese Situation meistern und dem Familienmitglied unterstützend helfen können, dann ist unter Umständen auch hier ein Nachzug möglich. Er gestaltet sich aber komplizierter als bei der Kernfamilie.

Vorteile bei der Integration in Deutschland

Sie haben es mit Ihrem Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung einfacher bei der Integration in Deutschland. Sie haben einen Arbeitsvertrag und zahlen durch Ihre Arbeitseinstellung auch Geld in die Sozialkasse. Hiervon hat am Ende jeder Bürger und der Staat etwas.

Je mehr Menschen arbeiten und Sozialabgaben machen, desto besser ist es am Ende für den Staat und damit für die Bundesrepublik Deutschland. 

Weiterhin müssen Sie, um überhaupt Ihren Aufenthaltstitel zu bekommen, Voraussetzungen wie das B1 Zertifikat vorweisen. Das Sprachzertifikat ist ein weiterer Beleg für Ihre Verbindung mit Deutschland und Ihren Willen, sich in Deutschland zu integrieren.

Vorteile für Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis

Der Vorteil sowohl für die Einbürgerung als auch für die Niederlassungserlaubnis ist, dass Sie einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel besitzen. 

Weiter vorteilhaft ist, dass Sie mit der Sicherung des Lebensunterhalts und dem B1 Zertifikat und der Klärung der Identität bereits Voraussetzungen für den Einbürgerungsantrag und Niederlassungserlaubnis mitbringen.

Sie haben also schon viele Bedingungen für beide Anträge vorhanden. Der Vorteil ist, dass Sie, wenn es so weit ist, weniger Dokumente organisieren müssen, als es bei anderen Ausländern der Fall ist.

Nachteile von § 19d AufenthG

Auch wenn es mit § 19d AufenthG mehr Vorteile als Nachteile gibt, sind auch in diesem Aufenthaltstitel ein paar wenige negative Punkte vorhanden. Es ist gut, wenn Sie über diese Nachteile informiert sind und darüber Bescheid wissen.

Abhängigkeit vom Arbeitsverhältnis die ersten 2 Jahre

Die ersten 2 Jahre mit dem Aufenthaltstitel 19d AufenthG sind vor allem was die Arbeit angeht nicht einfach. Sie sind stark an Ihren Arbeitgeber gebunden und ein Wechsel des Arbeitgebers ist in den ersten zwei Jahren des Aufenthaltstitels kompliziert.

Es bedeutet, dass Sie zunächst einen langen Atem benötigen und sich an die arbeitsrechtliche Situation anpassen müssen. Eine Kündigung Ihrerseits ist kein direkter Grund Ihnen den Aufenthaltstitel zu entziehen, es ist aber in der Ermessenssache der Ausländerbehörde, wie auf so einen Schritt reagiert wird.

Sobald aber der Aufenthaltstitel das erste Mal verlängert wurde, ist Ihre Situation einfacher. Sie sind dann nicht mehr von den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit abhängig und können jegliche Beschäftigung ohne Vorgabe starten.

Nachberechnung der Aufenthaltsdauer vor § 19d AufenthG

Anders als bei anderen Aufenthaltstitel hat man bei Aufenthaltstitel § 19d AufenthG das Problem, dass es kein Asylverfahren gibt, was angerechnet werden kann. 

Darum gilt für Menschen mit diesem Aufenthaltstitel anders als bei der Flüchtlingseigenschaft oder dem subsidiären Schutz der Grundsatz: Die Berechnung der Aufenthaltsdauer beginnt ab dem Erhalt des Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung und nicht vorher.

Sie müssen also 5 Jahre mit Ihrem Aufenthaltstitel in Deutschland leben, damit Sie Ihren Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen können. Bei der Einbürgerung ist es so, dass Sie, wenn auf Sie nicht die Ausnahme für die Einbürgerung oder nach 6 oder 7 Jahren zutreffen, nicht vor 8 Jahren den Antrag auf Einbürgerung stellen können.

Der Grund ist, dass, wenn Sie sich länger in Deutschland befunden haben, sie in einer Duldung gewesen sind. Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel und kann daher für die Anrechnung Ihrer Aufenthaltstitel nicht genutzt werden.

Auf diesem Bild sitzt eine muslimische Familie auf der Couch. Im Hintergrund befindet sich ein Regal

Reisen und Familiennachzug mit § 19d AufenthG

Das Thema Reisen und Familiennachzug ist bei Ihrem Aufenthaltstitel an bestimmte Bedingungen geknüpft. Es ist für Sie wichtig, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie auf diese Punkte achten, dann funktionieren die Reise und der Familiennachzug ohne Schwierigkeiten.

Reisen mit § 19d AufenthG

Innerhalb von Deutschland funktioniert Ihre Reise problemlos. Innerhalb der EU dürfen Sie sich mit Ihrem Aufenthaltstitel und im Besitz eines gültigen Reisedokuments für 3 Monate und innerhalb einer Frist von 6 Monaten frei bewegen. 

Einzige Bedingung: Die Aufnahme einer Arbeit geht für Sie in diesem Land nicht. Grundlage ist hier Art. 21 Abs.1 des Schengener Durchführungsabkommens.

Auch die Reise ins Heimatland und außerhalb der EU funktioniert. Entscheidend ist, dass Sie Ihren Aufenthaltstitel und die gültigen Reisedokumente bei sich haben.

Der Familiennachzug mit § 19d AufenthG

Die Familienzusammenführung ist grundsätzlich für Sie kein Problem. Beim Ehepartner ist entscheidend, dass er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. 

Der Familiennachzug funktioniert nur dann, wenn die Ehe auch schon vor der Erteilung von § 19d AufenthG bestand gehabt hat, so ist es in § 30 AufenthG vorgeschrieben. Minderjährige Kinder können auch im Familiennachzug nach Deutschland geholt werden. Auch der Familiennachzug von Geschwistern oder Eltern geht.

Beim Familiennachzug von Tanten, Onkeln und Großeltern ist die Lage so, dass sie nachweislich in einer gesundheitlich gefährlichen Situation sein müssen und nur Sie als Pflegeperson in Frage kommen. Die Möglichkeit ist also eher schwierig, hier eine Familienzusammenführung zu realisieren.

Bezüglich der finanziellen Absicherung bringen Sie mit den Voraussetzungen für Ihren Aufenthaltstitel und den Voraussetzungen zum Wohnraum schon wichtige Bedingungen für die Familienzusammenführung mit und haben damit gute Chancen, dass Ihr Vorhaben, die Familie nach Deutschland zu holen, klappt.

Antrag auf Niederlassungserlaubnis mit § 19d AufenthG

Bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis haben Sie bezüglich der Voraussetzungen schon einen Vorteil. Einige Bedingungen können Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel automatisch schon erfüllen, da die Voraussetzungen dafür waren, dass man Ihnen den Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung erteilt hat.

Die Schritte von § 19d AufenthG zur Niederlassungserlaubnis

Der allererste Schritt bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist, dass Sie Ihre Dokumente organisieren. Mit dem B1-Zertifikat und der Sicherung des Lebensunterhalts und der Klärung der Identität bringen Sie schon 3 wichtige Voraussetzungen mit.

Es gilt, die anderen Bedingungen zu organisieren. Dazu gehört, dass Sie unter anderem einen Einbürgerungstest machen und einen Nachweis für die Bescheinigung Ihrer Rentenbeiträge organisieren. 

Beachten Sie, dass der Antrag erst funktioniert, wenn Sie 5 Jahre mit Ihrem Aufenthaltstitel in Deutschland leben. Wenn Sie alle Dokumente beisammen haben, füllen Sie den Antrag auf Wechsel in die Niederlassungserlaubnis aus und kontrollieren und überprüfen Ihren Antrag auf Vollständigkeit.

Anschließend geben Sie Ihren Antrag bei der Ausländerbehörde ab und warten auf das Resultat. Schon während der 5 Jahre lohnt es sich, wenn Sie bereits bezüglich der Sprachkenntnisse auf B2 oder noch besser C1 verbessern, dann funktioniert für Sie die Einbürgerung anschließend schneller. 

Zum Schluss bekommen Sie eine Nachricht von der Ausländerbehörde, dass Ihr Antrag auf Niederlassungserlaubnis erfolgreich war.

Dokumente für den Wechsel von § 19d zur Niederlassungserlaubnis

Die Dokumente für das Wechseln von § 19d zur Niederlassungserlaubnis findet man unter § 9 AufenthG beschrieben. Hier wird genau erklärt, welche Bedingungen für den Antrag auf Niederlassungserlaubnis benötigt werden.

Die Dokumente setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Nachweis über die Klärung der Identität
  2. Nachweis über 60 Monate Zahlung in die Rentenversicherung
  3. Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts
  4. Nachweis über einen erfolgreichen Einbürgerungstest
  5. Nachweis über Ihren Arbeitsvertrag (dauernde Erwerbstätigkeit)
  6. Nachweis zum B1-Zertifikat
  7. Nachweis, dass Sie seit 5 Jahren im Besitz Ihres Aufenthaltstitels sind
  8. Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  9. Nachweis, dass von Ihnen keine Gefahr ausgeht und es keine Vorstrafen gibt.
Auf diesem Foto hält eine Person einen deutschen Pass und einen amerikanischen Pass in der Hand.

Antrag auf Einbürgerung mit § 19d AufenthG

Der Antrag auf Einbürgerung mit Ihrem Aufenthaltstitel ist vom Zeitpunkt her davon abhängig, welche Sie für Voraussetzungen bereits erfüllen, um eventuell eine schnellere Einbürgerung als nach 8 Jahren möglich zu machen. Die Berechnungszeiten für die Aufenthaltsdauer starten dabei beim Erhalt Ihres Aufenthaltstitels.

Die Schritte von § 19d AufenthG zur Einbürgerung

Die Schritte von §19d AufenthG zur Einbürgerung beginnen mit der Organisation der benötigten Unterlagen. Hierbei ist es besonders wichtig auf die Möglichkeiten zu achten, mit denen man schneller eingebürgert wird.

Wenn Sie mit einem deutschen Ehepartner verheiratet sind, dann geht die Einbürgerung für Sie schon nach 3 Jahren. Besitzen Sie Nachweis über besondere Integrationsleistungen wie ein B2-Zertifikat oder eine Arbeit im Ehrenamt, dann können Sie nach 6 Jahren Deutscher Staatsbürger werden und mit einem bestandenen Einbürgerungstest geht die Einbürgerung schon nach 7 Jahren.

Der zweite Schritt nach der Organisation der Dokumente ist die Beschaffung des Antragsformulars. Anschließend füllen Sie das Antragsformular auf Einbürgerung vollständig aus und kontrollieren alle Ihre Dokumente auf Vollständigkeit.

Nun kontaktieren Sie Ihre Einbürgerungsbehörde und geben Ihren Aufenthaltstitel ab. Wenn notwendig, stellen Sie eine Untätigkeitsklage. Als finaler Schritt kontaktiert Sie die Einbürgerungsbehörde für einen Termin zur Einbürgerung und Sie erhalten Ihre Einbürgerung und sind am Ziel angekommen.

Notwendige Dokumente für den Antrag mit § 19d

Die Rechtsgrundlage für die Dokumente für die Einbürgerung finden Sie unter § 10 StAG. Mit Ihrem Aufenthaltstitel bringen Sie schon einige Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, B1-Zertifikat, Klärung der Identität) mit. Die Dokumente für die Einbürgerung setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalt
  2. Unterschriebene Loyalitätserklärung und Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  3. Nachweis zum erfolgreichen Einbürgerungstest
  4. Nachweis über Klärung der Identität
  5. Nachweis über Austritt aus der Staatsbürgerschaft des Heimatlandes (hier gibt es Ausnahmen in § 12 StAG bei denen sowas für Sie nicht notwendig werden könnte)
  6. Nachweis zum rechtmäßigen Aufenthalt (je nach Fall 8 Jahre, 7 Jahre, 6 Jahre oder 3 Jahre).
  7. Nachweis zu B1-Zertifikat

Zusammenfassung

Wie Sie erkennen können, sind die Hintergründe zu § 19d AufenthG sehr komplex. Hier sind für Sie nochmals die wichtigsten Details zusammengefügt:

  1. Der § 19d AufenthG ist ein arbeitsrechtlicher Aufenthaltstitel
  2. Den Aufenthaltstitel erhält der Inhaber einer Duldung mit Ausbildung oder Studium in Deutschland oder mit anerkannten Hochschulabschluss + 2 Jahre Berufserfahrung der Branche oder 3 Jahre qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat.
  3. Weitere Bedingungen sind unter anderem ein Arbeitsvertrag (entweder schon angestellt oder in Aussicht), Wohngeld, Sicherung des Lebensunterhalts, B1-Zertifikat und die Klärung der Identität und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
  4. Der Familiennachzug ist mit dem Aufenthaltstitel problemlos machbar.
  5. Die Reise (egal ob Ausland oder Inland) ist mit Aufenthaltstitel und gültigen Reisedokumenten möglich.
  6. Die Zeit in der Ausbildungsduldung oder Beschäftigungsduldung wird nicht als Aufenthaltsdauer angerechnet. Die Berechnung beginnt beim Erhalt von § 19d AufenthG
  7. Sie sind die ersten zwei Jahre sehr an Ihren Arbeitsplatz und Ihre Arbeit gebunden durch Ihren Aufenthaltstitel. Nach der Verlängerung ändert sich diese Situation.
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FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zu § 19d AufenthG

§ 19d AufenthG ist ein arbeitsrechtlicher Aufenthaltstitel. Er wird Menschen verliehen, die vorher in einer Ausbildungsduldung oder Beschäftigungsduldung waren, oder die eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben und seit 3 Jahren ununterbrochen als Fachkraft arbeiten. Außerdem können Menschen mit einem ausländischen Hochschulabschluss § 19d AufenthG bekommen.

Ja. Die Einbürgerung ist mit diesem Aufenthaltstitel möglich. Wichtig ist aber, dass man beachtet, dass die Zeit vor dem Aufenthaltstitel nicht in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einfließt.

Ja. Die Niederlassungserlaubnis ist mit § 19d AufenthG ohne Schwierigkeiten machbar. Sie bringen bereits einige Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis mit, wenn Sie im Besitz dieses Aufenthaltstitels sind. Der Antrag auf Niederlassungserlaubnis kann nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland mit Ihrem Aufenthaltstitel gestellt werden.

Die Reise mit § 19d AufenthG ist sowohl im Inland als auch im Ausland möglich. Wichtig ist, dass Sie Ihren Aufenthaltstitel und Ihre gültigen Reisedokumente bei sich haben. Auch die Reise in Ihr Heimatland ist machbar.

Ja. Der Familiennachzug mit diesem Aufenthaltstitel ist ohne Schwierigkeiten machbar. Sie können die Mitglieder Ihrer Kernfamilie (Ehepartner, minderjährige Kinder, Geschwister und Eltern) im Rahmen des Familiennachzuges nach Deutschland holen. Voraussetzungen wie die Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnraum erfüllen Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel.

Der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung wird je nach Länge des Arbeitsvertrages verlängert. In der Regel bei unbefristeten Arbeitsverträgen geht die Verlängerung des Titels bis zu 3 Jahren

Nach § 19d AufenthG erfolgt in der Regel die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder die Einbürgerung. § 19d AufenthG ist im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln nicht für die Einbürgerung gesperrt.

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