Auf diesem Foto sehen Sie Hände einer Frau, die eine Karte mit dem Aufenthaltstitel § 25 Abs 3 zeigen

§ 25 Abs 3: Die wichtigsten Dinge zum Abschiebungsverbot

Was beinhaltet der Aufenthaltstitel § 25 Abs 3 ? Viele Ausländer in Deutschland haben ein solches Aufenthaltsrecht. Der § 25 Abs 3, auch Abschiebungsverbot genannt, hat viele Besonderheiten. In diesem Blogartikel erfahren Sie alles über § 25 Abs 3 und wie Sie aus dem Abschiebungsverbot in die Niederlassungserlaubnis und in die Einbürgerung kommen und welche wichtigen Dinge Sie auf dem Weg dorthin beachten müssen. Weiterhin erklären wir Ihnen die wichtigsten Fakten rund um den Aufenthaltstitel Abschiebungsverbot.
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Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis
§ 25 Abs 3: Die wichtigsten Dinge zum Abschiebungsverbot

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Bedeutung und Wichtigkeit von § 25 Abs 3

Damit Sie verstehen, worum es beim Aufenthaltstitel § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes geht, ist es wichtig, dass Sie die Bedeutung dieses Aufenthaltsrechtes verinnerlichen. Auf diesem Weg ist es dann auch einfacher, die einzelnen Besonderheiten zum Abschiebungsverbot zu begreifen.

Was bedeutet Abschiebungsverbot?

Das Abschiebungsverbot findet sich in § 25 Abs.3 AufenthG wieder. Die Abschiebung bedeutet, dass man als Ausländer immer die Angst haben muss, aus Deutschland ausreisen und abgeschoben werden zu müssen. Mit einem Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist diese Angst vor der Abschiebung kein Thema mehr. 

Sie befinden sich in einem Abschiebungsverbot. Es kann daher nicht passieren, dass die Behörden Sie dazu auffordern, Deutschland zu verlassen. Wichtig ist, dass Sie sich an die Regeln in Verbindung mit dem § 25 Abs. 3 AufenthG halten und dagegen nicht verstoßen.

Wichtigkeit des Abschiebungsverbot

Das Abschiebungsverbot ist für Menschen wichtig, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen und aus unterschiedlichsten Gründen in Ihrem Heimatland in Gefahr sind. 

So hat dieser Aufenthaltstitel einen Schutzmechanismus für Sie als Inhaber dieses Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 schützt also Sie vor Gefahren, die Ihnen in Ihrem Heimatland drohen.

Wichtiger Teil der Asylpolitik Deutschlands ist es Menschen, die in ihrem Heimatland unterschiedlichen Gefahren ausgesetzt sind, einen Schutz in Form dieses Aufenthaltstitels zu gewähren. 

Damit stellt der deutsche Staat in Form des Aufenthaltstitels sicher, dass Sie keiner Gefahr ausgesetzt sind und sich in Deutschland aufhalten können, wenn Sie sich an die Bedingungen in Verbindung mit § 25 Abs. 3 AufenthG halten.

Einbürgerung mit § 25 Abs. 3 ?
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Warum gibt es § 25 Abs 3 ?

Es gibt Gründe und Bedingungen, warum Sie den § 25 Abs. 3 AufenthG als Aufenthaltstitel bekommen haben. Diese Voraussetzungen haben eng mit dem Aufenthaltsrecht Abschiebungsverbot zu tun und die Regelungen diesbezüglich sind sehr streng.

Schutz vor Folter und menschenunwürdiger Behandlung

Ein Grund warum Sie ein Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten haben, liegt daran, dass ihnen in Ihrem Heimatland Folter und menschenunwürdigende Behandlung drohen. Dazu gehört, wenn Sie beispielsweise politisch Aktiv in Ihrem Heimatland waren und es einen Umsturz gab und Sie dadurch gefährdet waren. 

Sie haben nachweisen müssen warum Sie in Ihrem Heimatland menschenunwürdigen Behandlungen und Folter ausgesetzt wären, wenn Sie wieder in Ihr Heimatland zurückreisen müssten. Durch diese Gefahr haben Sie ein Abschiebeverbot erhalten und ein Leben in Ihrem Heimatland ist für Sie aus Gründen der Gefahr gefoltert zu werden nicht zumutbar.

Schutz vor Verfolgung und Terror

Ein weiterer Grund, warum Sie ein Abschiebungsverbot erhalten haben, ist die Gefahr vor Verfolgung und Terror in Ihrem Heimatland. Beispiel: Sie waren in Ihrem Heimatland politisch aktiv und es kam zu einem Umsturz mit neuer Regierung. 

Sie sind jetzt nachweislich durch diese neue Regierung von Verfolgung und Terror bedroht. Entscheidend ist, dass nachgewiesen werden kann, dass Sie in Ihrem Heimatland bei einer Einreise politisch verfolgt werden und ein Leben in Ihrem Herkunftsland für Sie unmöglich ist.

Schutz der Familie

Ein anderer Hintergrund, warum Sie ein Abschiebungsverbot erhalten haben, ist, dass die Sicherheit Ihrer Familie und von Ihnen bei einer Abschiebung in Ihrem Herkunftsland gefährdet wäre. 

Aus diesen Gründen wäre ein Leben in Ihrem Heimatland für Sie nicht zumutbar und entsprechend sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels, der Sie davor schützt, mit Ihrer Familie der Gefahr von Verfolgung, Tod oder Terror durch Ihr Heimatland ausgesetzt zu sein.

Schutz der Gesundheit

Der Schutz Ihrer Gesundheit ist ein weiterer Grund, warum Ihnen der Aufenthaltstitel § 25 Abs. 3 AufenthG gegeben wurde. In diesem Fall ist Ihr Abschiebungsverbot an eine gesundheitliche Gefährdung verbunden, die Ihnen droht, wenn Sie in Ihr Herkunftsland abgeschoben werden. 

Hierfür müssen Sie ärztliche Nachweise belegen oder andere Nachweise vorlegen, die genau verdeutlichen, dass eine Abschiebung in Ihr Heimatland aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist und dass Ihre Gesundheit bei einer Rückkehr massiv gefährdet ist.

Auf diesem Foto ist eine Person mit Pullover. Sie unterschreibt ein Dokument

Feststellung, Voraussetzung und Dokumente für § 25 Abs 3

Bei der Erteilung von § 25 Abs. 3 AufenthG gibt es einen klaren Ablauf und Vorgang. Dieser Weg startet beim Antrag auf Asyl und geht dann in eine Aufenthaltsgestattung und später in die Feststellung über, ob die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG im jeweiligen Fall vorliegen.

Ermittlung durch Asylverfahren

Bei der Ankunft in Deutschland ist es zunächst einmal so, dass man sich als Asylsuchender melden muss. Es folgt die Registrierung und die Festlegung, in welcher Aufnahmeeinrichtung man untergebracht wird. Anschließend folgt die Antragstellung auf Asyl. Nach einer gewissen Zeit kommt die Entscheidung, ob Asyl gewährt wird oder nicht.

Behördenprüfung zu § 25 Abs. 3 AufenthG

Der Antrag auf Asyl ist positiv verlaufen. Man erhält anschließend eine Aufenthaltsgestattung und hat die Gestattung, sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.

Nun ist die Entscheidung beim Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Hier wird je nach Herkunftsland und eigenen Belange die Entscheidung gefällt, ob das Abschiebungsverbot zutreffend ist und in welches Abschiebungsverbot man eingeteilt wird. 

Dieser Behördenbereich legt also fest, ob man in das Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG fällt, oder in ein anderes Abschiebungsverbot.

Wenn der Entschluss genau gefällt wurde, werden die jeweiligen Ausländer kontaktiert und erhalten die Bescheinigung, dass Sie den jeweiligen Aufenthaltstitel bekommen. In diesem Fall bekommt man die Nachricht, dass man § 25 Abs. 3 AufenthG als Aufenthaltstitel erhält.

Dokumente für § 25 Abs 3

Als Dokumente werden generell neben dem ausgefüllten Antrag ein Identitätsdokument und Dokumente benötigt, die Bescheinigung, dass eine Abschiebung und Ausreise in Ihr Heimatland nicht zumutbar ist. 

Sie brauchen also ein Dokument was bescheinigt, dass eine Abschiebung aus Gefahr durch Folter, Gesundheit, Verfolgung, Gesundheit oder menschenunwürdiger Behandlung nicht möglich ist.

Bedingungen für § 25 Abs 3

Es gibt bestimmte Bedingungen von § 25 Abs.3 AufenthG, gegen die Sie nicht verstoßen sollten. Hierzu gehört, wenn Sie in Ihr Heimatland reisen und sich für die Behörde die Frage stellt, ob die Notsituation, wegen der Sie Ihren Aufenthaltstitel erhalten haben, noch besteht.

Wenn Sie Straftaten begehen, die zu einer Gefährdung für die Allgemeinheit oder für den Staat Bundesrepublik Deutschland geführt haben, dann ist ein Widerrufsverfahren gut möglich und die Gefahr ist groß, Ihren Aufenthaltstitel zu verlieren.

Gleiches gilt für Fälle von Kriegsverbrechen in Ihrem Heimatland, die sich nachträglich herausstellen. Auch in diesem Fall drohen Widerrufsverfahren und der Entzug des Aufenthaltstitels.

Der Weg von § 25 Abs 3 zur Niederlassungserlaubnis

Grundsätzlich gilt der Weg von § 25 Abs. 3 AufenthG in die Niederlassungserlaubnis ist problemlos möglich. Diese Tatsache gilt auch für jeden anderen Aufenthaltstitel. Einzig der direkte Weg in die Einbürgerung ist mit § 25 Abs. 3 AufenthG nicht möglich. Generell kann man sagen, dass die Niederlassungserlaubnis die beste Aufenthaltserlaubnis ist, die man in Deutschland erhalten kann.

Benötigte Dokumente für den Wechsel von Abschiebungsverbot zur Niederlassungserlaubnis

Für den Wechsel von § 25 Abs. 3 AufenthG zur Niederlassungserlaubnis ist es wichtig, dass Sie alle Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis mitbringen. Die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis stehen in § 9 AufenthG

Für eine Niederlassungserlaubnis müssen Sie 5 Jahre in Deutschland gelebt haben. Weiterhin ist wichtig, dass Sie Ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten (finanziell integriert sind) und dass Sie für Ihr Alter vorgesorgt haben. Zusätzlich wichtig ist, dass Sie nicht vorbestraft sind.

Neben diesen Voraussetzungen ist Ihre kulturelle Integration wichtig. Diesen weisen Sie durch den erfolgreichen Test “Leben in Deutschland” und ein Sprachzertifikat B1 nach. Zudem ist auch ein gültiger Pass oder alternativ ein gültiger Passersatz für die Identität notwendig.

Für die Anrechnung der 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt gibt es für Sie eine positive Nachricht. Ihr Asylzeitraum, den Sie vor der Erteilung des Aufenthaltstitels § 25 Abs.3 AufenthG gehabt haben, wird mit die Zeit eingerechnet.

Die einzelnen Schritte von § 25 Abs 3 zur Niederlassungserlaubnis

Zunächst einmal kontrollieren Sie, ob Sie alle Nachweise und Dokumente für die Niederlassungserlaubnis beisammen haben und ordnen diese. 

Anschließend füllen Sie das Antragsformular zur Niederlassungserlaubnis komplett aus und stellen dann im nächsten Schritt mit Ihren Unterlagen und dem Antragsformular den Antrag auf den Wechsel von § 25 Abs. 3 AufenthG in die Niederlassungserlaubnis. Nun kommt die Wartezeit auf Sie zu. 

Als finaler Schritt werden Sie dann von der Ausländerbehörde kontaktiert, dass Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten und Ihr neues Ausweisdokument.

Auf diesem Foto sehen Sie einen deutschen Pass als Reisedokument.

So kommst du von § 25 Abs 3 zur Einbürgerung

Die Einbürgerung ist für die meisten Ausländer das große Ziel und der finale Schritt der Integration in Deutschland. Mit § 25 Abs 3 muss man einen kleinen Umweg zur Einbürgerung gehen, da der direkt nicht funktioniert.

Wechsel von § 25 Abs 3 in einen anderen Aufenthaltstitel

Es gibt Aufenthaltstitel, für die die Einbürgerung nach § 10 StAG gesperrt ist. Diese Regel gilt auch für § 25 Abs. 3 AufenthG. Was heißt das für Sie: Sie müssen Ihren Aufenthaltstitel wechseln, weil der direkte Weg von § 25 Abs. 3 AufenthG.

Wenn dann der Wechsel erfolgt ist und Sie die Voraussetzungen mitbringen, dann steht einem Antrag auf Einbürgerung gar nichts mehr im Weg. Der Wechsel ist aber zwingend nötig, um überhaupt die Möglichkeit zu erlangen, zur Einbürgerung zu gelangen.

Schritte nach Verlassen von § 25 Abs 3

Wir geben unseren Mandanten den Tipp, beim Antrag auf Niederlassungserlaubnis gleichzeitig die Einbürgerung zu beantragen, obwohl es in der Theorie noch nicht geht. Zunächst beantragen wir die Niederlassungserlaubnis und parallel starten wir das Einbürgerungsverfahren. 

Sobald die Niederlassungserlaubnis erteilt ist und Sie bereits alle Voraussetzungen für die Einbürgerung mitbringen, reichen wir den Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis nach und die Einbürgerung funktioniert. Der Weg von § 25 Abs. 3 AufenthG ist also nicht so weit, wie es zunächst scheint.

Die Schritte sind also recht simpel: Sie müssen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis schaffen. 

Alles beginnt damit den Antrag auf Niederlassungserlaubnis zu stellen. Gleichzeitig  organisieren Sie alle weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung und stellen parallel den Antrag zur Einbürgerung. Wenn die Niederlassungserlaubnis da ist wird der Aufenthaltstitel nachgereicht und auf die Bearbeitung für den Einbürgerungsantrag gewartet. 

Im finalen Schritt bekommen Sie dann die Meldung von der Ausländerbehörde, dass Ihr Antrag auf Einbürgerung erfolgreich ist und ein Einbürgerungstermin wird vereinbart, bei dem Sie die Einbürgerungsurkunde erhalten.

Voraussetzungen und benötigte Dokumente nach Verlassen von § 25 Abs 3

Viele Voraussetzungen für die Einbürgerung stehen bereits in den Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis. 

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind der erfolgreiche Einbürgerungstest, die unterschriebene Loyalitätserklärung, die Sicherung Ihrer Identität, die Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts für Sie und Ihre Familie und der Austritt aus der Staatsbürgerschaft Ihres Heimatlandes (hier gibt es aber sehr viele Ausnahmen in § 12 StAG). 

Weiterhin müssen Sie mindestens 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen, es gibt aber die Möglichkeit auch eine Einbürgerung nach 7,6 und 3 Jahren zu beantragen.

Arbeiten, Reisen und Familiennachzug mit Abschiebungsverbot

Die Frage nach den Möglichkeiten mit § 25 Abs. 3 AufenthG kommt immer auf. Wie funktioniert die Erwerbstätigkeit, das Reisen ins Ausland oder der Familiennachzug mit dem Abschiebungsverbot? Es gibt hier unterschiedliche Dinge, auf die Sie sehr achten müssen.

So funktioniert die Erwerbstätigkeit mit § 25 Abs 3

Mit dem § 25 Abs. 3 AufenthG haben Sie generell die Möglichkeit, uneingeschränkt einer Arbeit nachzugehen. Die Information Erwerbstätigkeit ist auch auf Ihrem Aufenthaltstitel festgehalten. Bezüglich einer Arbeitseinstellung besteht für Sie also keinerlei Hindernis. 

Es spielt hierbei auch keine Rolle, ob Sie eine befristete oder unbefristete Anstellung haben. Auch Selbstständigkeit ist für Sie kein Problem. Es ist für Sie auch möglich, über die Agentur für Arbeit nach einer Anstellung zu suchen. Ein Arbeitsvertrag ist wichtig, damit Sie die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung erfüllen.

Reisen mit § 25 Abs 3

Die Reise innerhalb Deutschlands ist mit § 25 Abs.3 AufenthG problemlos möglich. Sie können auch für 90 Tage mit einem Reisedokument (Pass oder Passersatz), welches gültig ist und mit Ihrem Aufenthaltstitel in einen Schengen-Staat reisen und sich dort 90 Tage aufhalten. Eine Reise ins Heimatland ist keine gute Idee. 

Sie haben den Aufenthaltstitel Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 bekommen. Wenn die Ausländerbehörde nun erfährt, dass Sie in Ihr Heimatland gereist sind, dann stellt sich für die Behörde die Frage, ob die Gründe, wegen denen Sie den Aufenthaltstitel Abschiebeverbot erhalten haben, noch bestehen. 

Im schlimmsten Fall kann ein Widerspruchsverfahren eingeleitet und Ihnen der Aufenthaltstitel entzogen werden

Familienzusammenführung mit § 25 Abs 3

Die Familienzusammenführung Ihres Ehepartners und Ihrem minderjährigen Kind ist nach § 29 Abs. 3 AufenthG möglich. Grund sind völkerrechtliche, humanitäre Gründe und die Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 

Andere Teile Ihrer Familie, wie Eltern, Geschwister, Onkel oder Tante, können nicht nach Deutschland geholt werden. Die Familienzusammenführung funktioniert nur für den engen Teil der Kernfamilie.

Je mehr Nachweise Sie vorlegen, dass Sie für Ihren Ehepartner und das minderjährige Kind/minderjährige Kinder aufkommen können, desto größer ist die Chance, dass Ihr Familiennachzug problemfrei funktioniert.

Zusammenfassung

Die Thematik rund um den Aufenthaltstitel § 25 Abs. 3 ist sehr komplex. Wir haben für Sie die wichtigsten Stichpunkte nochmals zusammengefasst:

  1. Aus dem Aufenthaltstitel § 25 Abs. 3 AufenthG kann man problemlos mit allen Voraussetzungen die Niederlassungserlaubnis beantragen
  2. Die Einbürgerung mit § 25 Abs. 3 AufenthG funktioniert nicht direkt, da der Aufenthaltstitel für die Einbürgerung gesperrt ist. Sie müssen also vorher den Aufenthaltstitel wechseln, idealerweise in die Niederlassungserlaubnis.
  3. Reisen mit § 25 Abs. 3 ist innerhalb von Deutschland möglich, die Einreise in Schengen-Staaten geht visumfrei für 90 Tage. Wichtig ist, dass Sie ein gültiges Reisedokument und Ihren Aufenthaltstitel vorweisen können.
  4. Von der Reise ins Heimatland raten wir ab. Wenn die Behörde mitbekommt, dass Sie in Ihr Heimatland reisen, kann Ihnen im schlimmsten Fall der Aufenthaltstitel entzogen werden. Dieses Risiko sollte nicht eingegangen werden.
  5. Die Erwerbstätigkeit ist mit § 25 Abs. 3 AufenthG problemlos möglich. Egal ob unbefristete Anstellung, befristete Anstellung oder Selbständigkeit.
  6. Der Familiennachzug ist für Ihren Ehepartner und minderjährige Kinder nach § 29 Abs.3 AufenthG möglich. Eltern, Geschwister und Menschen, die zur Großfamilie gehören, können nicht mit Familienzusammenführung nachgeholt werden.
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FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zu § 25 Abs. 3 AufenthG

Der § 25 Abs 3 AufenthG ist ein Aufenthaltstitel, den Sie erhalten, wenn Sie aus unterschiedlichen Gründen im Bezug zu Ihrem Heimatland nicht 

Die Einbürgerung geht nicht direkt. Sie müssen zuerst Ihren Aufenthaltstitel wechseln und können dann die Einbürgerung beantragen. Der Aufenthaltstitel § 25 Abs. 3 ist für die Einbürgerung gesperrt.

Die Niederlassungserlaubnis ist mit § 25 Abs. 3 problemlos möglich. Voraussetzung ist, dass Sie neben dem Aufenthaltstitel alle weiteren Bedingungen erfüllen.

Ja. Die Reise mit § 25 Abs. 3 ist innerhalb Deutschlands möglich und Sie können sich visumfrei bis zu 90 Tage in Schengen-Staaten aufhalten. Wichtig ist Ihr Aufenthaltstitel und ein gültiges Reisedokument. Die Reise ins Heimatland ist nicht zu empfehlen, da die Gefahr besteht, dass die Behörde ein Widerrufsverfahren zu Ihrem Aufenthaltstitel stellt und Ihr Aufenthaltstitel im schlimmsten Fall entzogen werden kann.

Die Familienzusammenführung mit Ihrem Ehepartner und Ihren minderjährigen Kindern geht. Bei Eltern, Geschwistern, Onkeln und Tanten funktioniert die Familienzusammenführung mit § 25 Abs. 3 AufenthG nicht.

Ja. Das Abschiebungsverbot ist ein Aufenthaltstitel. Es gibt unterschiedliche Arten des Abschiebungsverbots und entsprechend hierzu unterschiedliche Aufenthaltstitel.

Nach dem Abschiebungsverbot kommt in der Regel ein anderer Aufenthaltstitel wie die Niederlassungserlaubnis und anschließend, wenn alle Voraussetzungen vorhanden sind die Einbürgerung.

Die Erwerbstätigkeit ist mit § 25 Abs. 3 problemlos möglich. Es spielt keine Rolle, ob Sie einen befristeten Vertrag oder einen unbefristeten Vertrag haben, oder einer Selbständigkeit nachgehen.

Ja. Es ist möglich, dass man aus dem Abschiebungsverbot nach § 25 Abs.3 rausfällt. Dies kann passieren, wenn man unkooperativ gegenüber den Behörden ist, ins Heimatland reist, schwere Straftaten begeht und die Allgemeinheit und die Bundesrepublik Deutschland begeht, oder es herausstellt, dass man im Heimatland Kriegsverbrechen begangen hat. 

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