Auf diesem Foto hält ein Mann eine Karte mit dem Aufenthaltstitel 104c AufenthG in der Hand und lächelt.

§ 104c AufenthG: Diese 8 Punkte sind für dich mit dem Chancen-Aufenthalt wichtig!

Der Aufenthaltstitel 104c AufenthG bietet eine Chance zur dauerhaften Integration in Deutschland. Die Zeit ist bei diesem befristeten Aufenthaltstitel ein wichtiger Faktor. Wir erklären Ihnen alles über den Aufenthaltstitel mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht und warum dieser Aufenthaltstitel befristet ist. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit § 104c AufenthG Ihre Integration in Deutschland weiter vorantreiben und auf welchem Weg Sie am besten und schnellsten zur Niederlassungserlaubnis und zur Einbürgerung kommen. Mit diesem Beitrag sind Sie perfekt über Ihren Aufenthaltstitel informiert!
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Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis
§ 104c AufenthG: Diese 8 Punkte sind für dich mit dem Chancen-Aufenthalt wichtig!

Was ist § 104c AufenthG?

Damit Sie verstehen, worum es bei § 104c AufenthG geht und was das Chancen-Aufenthaltsrecht genau bedeutet, ist es wichtig, die Hintergründe zu diesem Aufenthaltstitel zu kennen. So begreifen Sie auch die Umstände mit dem §104c AufenthG und warum die Zeit beim Chancen-Aufenthaltsrecht ein so wichtiger und entscheidender Faktor ist.

Die Gründe für § 104c AufenthG

Der Aufenthaltstitel § 104c AufenthG ist eine Möglichkeit und eine Chance für Menschen mit einer Duldung in Deutschland in einen rechtmäßigen Aufenthalt für einen befristet festgelegten Zeitraum zu kommen und ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG oder 25b AufenthG zu beantragen.

Die neue Form des 104c AufenthG wurde im September 2022 beschlossen. Grund für den Beschluss und die Verabschiedung der Gesetzesänderung durch die Bundesregierung war es, Menschen mit einer Duldung eine Perspektive in Deutschland zu ermöglichen. Das neue Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023.

Die Anzahl der Geduldeten ist immer stärker gestiegen

Ein wichtiger Grund, warum das Gesetz von der Bundesregierung beschlossen wurde, ist der starke Anstieg der Anzahl der geduldeten Menschen in Deutschland. 

Eine Statistik des Mediendienstes Migration zeigt, wie die Anzahl geduldeter Menschen über die Jahre immer mehr zugenommen hat. 2015 lag die Zahl der Geduldeten in Deutschland bei 155.308 Geduldeten. 

Drei Jahre später 2018 stieg die Anzahl auf 180.124 Menschen mit Duldungsstatus und bei den letzten Daten in dieser Grafik Ende Juni 2022 befand sich die Anzahl geduldeter Menschen bei 248.154 geduldeten Menschen.

Das Ziel der Bundesregierung ist es mit der Gesetzesänderung gewesen, diese Zahl der geduldeten Menschen zu verringern und diesen Menschen eine Möglichkeit zu geben, sich in Deutschland zu integrieren und Schritt für Schritt eine Zukunft aufzubauen.

Top 5 Bundesländer mit den meisten Geduldeten

Nach der letzten Berechnung von Statista haben sich in Deutschland im Dezember 2022 304.308 ausreisepflichtige Menschen in Deutschland befunden. 248.147 dieser Menschen haben einen Duldungsstatus gehabt. Die meisten geduldeten Menschen gab es dabei mit 63.611 Geduldeten in Nordrhein-Westfalen, was damit an der Spitze in dieser Kategorie steht.

Auf dem 2. Platz nach Nordrhein-Westfalen befindet sich Baden-Württemberg mit 34.711 geduldeten Menschen im Dezember 2022. Den 3. Platz bekommt Bayern mit 29.910 Geduldeten und auf Platz 4 landet Niedersachsen mit 23.138 geduldeten Menschen. Den 5. Platz erhält in dieser Statistik Berlin mit einer Anzahl von 16.311 Geduldeten.

Wer bekommt § 104c AufenthG ?

§ 104c AufenthG erhalten Menschen, die zum Stichtag am 1.Oktober 2022 5 Jahre oder länger als 5 Jahre sich in Deutschland aufgehalten haben. Wichtig ist, dass diese Menschen einen Duldungsstatus haben. Hier spielt es keine Rolle, ob Sie im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG oder einer Duldung “light” nach § 60b AufenthG sind.

Den Aufenthaltstitel zum Chancen-Aufenthaltsrecht können auch Familienmitglieder von Menschen erhalten, die bereits einen Aufenthaltstitel nach § 104c Abs.1 AufenthG besitzen. Hier gelten jedoch andere Vorgaben, was die benötigte Aufenthaltsdauer angeht.

Einbürgerung mit § 104c AufenthG?
Sie haben den Aufenthaltstitel § 104c AufenthG und wollen wissen, auf welchem Weg Ihre Einbürgerung klappt? Kontaktieren Sie uns und wir zeigen Ihnen , mit welchen Schritten Sie am schnellsten zur deutschen Staatsbürgerschaft kommen.

Arten von § 104c AufenthG

Der Aufenthaltstitel zum Chancen-Aufenthaltsrecht § 104c AufenthG hat zwei verschiedene Arten. Es ist wichtig, dass Sie beide Aufenthaltstitel unterscheiden. Beide Typen des Aufenthalts haben verschiedene Anforderungen und Bedingungen. Es ist wichtig, dass Sie diese Bedingungen verinnerlichen. Dieses Vorgehen macht die Beantragung für den jeweiligen Aufenthaltstitel für Sie einfacher.

§ 104c Abs.1 AufenthG

Der Aufenthaltstitel § 104c Abs.1 AufenthG ist für Menschen gedacht, die sich in einem Duldungsstatus befinden und mindestens 5 Jahre oder länger ununterbrochen mit diesem Status in Deutschland leben. Einer der Schlüsselpunkte, um also dieses Aufenthaltsrecht zu erhalten, ist, dass Sie Ihren Duldungsstatus und Ihren Aufenthalt mit Duldung nachweisen.

Das Ziel ist, dass Ihnen eine Perspektive in Deutschland ermöglicht werden soll. Mit dem Erhalt von 104c Abs.1 AufenthG bekommen Sie dann die Chance (daher Chancen-Aufenthaltsrecht) auf eine langfristige Perspektive in Deutschland und dafür haben Sie 18 Monate Zeit. In diesen 18 Monaten ist es für Sie wichtig, schnell zu handeln und die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach § 25a oder 25b AufenthG zu erhalten.

§ 104c Abs.2 AufenthG

Den Aufenthaltstitel § 104c Abs.2 AufenthG bekommen Sie, wenn ein Familienmitglied von Ihnen bereits den Aufenthaltstitel § 104c Abs.1 AufenthG besitzt. Für Sie gilt die gleiche Möglichkeit wie für Ihr Familienmitglied bezüglich der 18 Monate. 

Diese 18 Monate sind Ihre Chance in ein Bleiberecht nach § 25a oder § 25b AufenthG zu wechseln und von diesem Bleiberecht können Sie dann wenn Sie die Voraussetzungen und Bedingungen füllen den Weg in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wie die Niederlassungserlaubnis gehen und final eine Einbürgerung erhalten.

Auf diesem Foto hält eine Frau eine Karte von einem Aufenthaltstitel an der Wange

Wie kann man das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen?

Auch wenn die beiden Arten von § 104c AufenthG Unterschiede haben, gibt es auch Ähnlichkeiten. Die Beantragung von § 104c AufenthG läuft bei beiden Typen des Aufenthaltsrechts gleich ab und die übergeordneten Schritte sind identisch. Es ist ein Vorteil, sich diesen Ablauf zu merken. Er kann als Orientierung dienen, wenn man einmal innerhalb des Ablaufes nicht mehr sicher ist, welchen Schritt man als nächstes unternehmen sollte.

So läuft die Antragstellung für § 104c AufenthG ab

Der erste Schritt bei der Beantragung ist, erst einmal die notwendigen Dokumente und Nachweise für die Antragstellung zu organisieren. Der nächste Weg geht dann zur zuständigen Ausländerbehörde. 

Hier lassen Sie sich einen Musterantrag für die Beantragung Ihres Aufenthaltstitels geben und vereinbaren den Termin für die Abgabe des Antrags. Nun schreiben Sie einen Antrag, angelehnt an den Musterantrag und geben den formulierten Antrag mit den vollständigen Dokumenten beim vereinbarten Termin ab.

Für die Beantragung zahlen Sie als erwachsene Person jeweils 100 Euro und für Kinder fallen jeweils 50 Euro an Bearbeitungskosten an.

Prüfung des Antrags für § 104c AufenthG

Wenn Sie den Antrag bei Ihrer Ausländerbehörde abgegeben haben, beginnt erst einmal die Zeit der Bearbeitung für die Behörde. Es gibt eine Vorgabe, die den Behörden genau vorschreibt, in welchem Zeitraum Ihr Antrag bearbeitet werden muss. 

12 Wochen (also 3 Monate) haben die Mitarbeiter Zeit für die Bearbeitung des Antrags. Wenn in diesem Zeitraum nichts passiert ist, dann können Sie eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht stellen.

Im Anschluss daran setzt das Verwaltungsgericht der Behörde eine erneute Frist bis zu der Ihr Antrag bearbeitet sein muss. Sie erhalten spätestens dann das Resultat zu Ihrem Antrag und die Reaktion der Behörde und haben dann Gewissheit, ob Ihrem Anliegen stattgegeben wird oder nicht.

Erteilung von § 104c AufenthG

In den meisten Fällen ist der Antrag auf § 104c AufenthG positiv. Sie werden also von der Ausländerbehörde kontaktiert und bekommen einen positiven Bescheid. Gleichzeitig erhalten Sie Ihre Karte zum Aufenthaltstitel und sind dann in einem rechtmäßigen Aufenthaltsrecht.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Entscheid negativ ist. Sie haben dann die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung vor den jeweiligen Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) zu klagen. Bei diesen drei Klagen ist es wichtig, dass Sie den Zeitpunkt der Frist von 2 oder 3 Wochen (je nach Vorgabe) beachten und einhalten.

Wenn die Entscheide jeweils dreimal negativ sind, dann funktioniert Ihr Antrag auf § 104c AufenthG nicht und Sie verbleiben in der Duldung. Entsprechend gelten dann für Sie die Bedingungen, die in der bisherigen Duldungszeit gegolten haben.

Generell gilt: § 104c AufenthG wird einmal erteilt, kann nicht verlängert werden. Das bedeutet: Die Dauer von § 104c AufenthG geht nicht länger als 18 Monate. In dieser Zeit müssen Sie Ihren Aufenthaltstitel wechseln. Wenn Sie das Aufenthaltsrecht nicht wechseln, rutschen Sie wieder in die Duldung zurück.

Widerruf von § 104c AufenthG

Es gibt Situationen, in denen Ihnen nachträglich das Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG entzogen werden kann. Diese Situationen treffen dann ein, wenn Sie gegen elementare Vorgaben in § 104c AufenthG verstoßen. Verstöße können sein, wenn Sie schwere Straftaten begehen, die dagegen sprechen, Ihnen das Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG zu gewähren.

In diesem Fall kann es passieren, dass Ihnen nach § 52 AufenthG der Aufenthaltstitel nach einem Widerrufsverfahren entzogen wird und Sie wegen der Schwere der Straftat wieder in der Duldung landen. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie sich nicht strafbar machen. Das gilt für jeden Aufenthaltstitel und so ist es auch bei § 104c AufenthG.

Die Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht

Je nach Art von § 104c AufenthG gibt es für das Chancen-Aufenthaltsrecht unterschiedliche Bedingungen. Einige Punkte wie der Nachweis des Duldungsstatus sind aber auch identisch. Wichtig ist, dass Sie bei der Beantragung des § 104c AufenthG alle diese Dokumente komplett und gut geordnet abgeben. Dann klappt Ihr Antrag sicher und die Bearbeitung funktioniert auch schneller.

Bedingungen und Dokumente für § 104c Abs.1 AufenthG

Das wichtigste Dokument ist erst einmal, dass Sie Ihren Duldungsstatus nachweisen oder zeigen, dass Sie einen Anspruch auf Duldung besitzen. 

Weiterhin benötigen Sie ein Dokument, welches belegt, dass Sie sich 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Der Nachweis über diesen Zeitraum geht über eine Duldung, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Aufenthaltserlaubnis über diesen Zeitraum.

Sie benötigen zudem ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland und die damit verbundene unterschriebene Loyalitätserklärung.

Bedingung ist auch, dass Sie keine vorsätzlichen Straftaten vorweisen: Wenn Sie also zu Geldstrafen von über 50 Tagessätzen und bei Straftaten zu über 90 Tagessätzen verurteilt wurden, dann scheitert Ihr Antrag auf § 104c AufenthG.

Wichtig ist auch, dass gegen Sie keine Gründe bestehen, den Chancen-Aufenthalt zu versagen. Es darf keine Täuschung der Identität oder Staatsbürgerschaft vorliegen und Sie dürfen auch nicht in der Vergangenheit mehrmals falsche Angaben gemacht haben.

Die Dokumente für die Beantragung von § 104c AufenthG setzen sich entsprechend wie folgt zusammen:

  1. Beleg über Ihren Duldungsstatus.
  2. Nachweis, dass Sie sich 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben.
  3. Nachweis der unterschriebenen Loyalitätserklärung und dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland.

Bedingungen und Dokumente für § 104c Abs.2 AufenthG

Die Bedingungen für die Beantragung von § 104c Abs.2 AufenthG sind in einem wichtigen Punkt anders als bei § 104c Abs.1 AufenthG, dieser Punkt ist die Aufenthaltsdauer. Sie müssen nicht 5 Jahre Aufenthalt nachweisen. Wichtig ist, dass Sie nachweisen, dass ein Familienmitglied von Ihnen bereits § 104c Abs.1 AufenthG besitzt. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen und Regeln, die auch bei § 104c Abs.1 AufenthG vorgegeben sind.

  1. Sie müssen nachweisen, dass Sie mit einem Inhaber von § 104c Abs.1 AufenthG in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
  2. Beleg über Ihren Duldungsstatus.
  3. Nachweis der unterschriebenen Loyalitätserklärung und dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland.
Auf diesem Foto sehen Sie glückliche Eltern mit ihren Kindern zuhause. Die Familie sitzt auf einem Sofa

Die Vorteile mit § 104c AufenthG

Der Aufenthaltstitel § 104c AufenthG hat mehrere Vorteile. Diese betreffen sowohl das Reisen, die Erwerbstätigkeit, aber auch die Anrechnung der Aufenthaltszeit. Es ist wichtig, dass Sie über diese positiven Aspekte informiert sind und wissen, wie Sie diese entsprechend nutzen können.

Reisen mit § 104c AufenthG

Eine Reise ist mit § 104c AufenthG grundsätzlich möglich. Entscheidende Bedingung: Sie müssen einen gültigen Nationalpass besitzen. Mit diesem Reisedokument können Sie dann sowohl innerhalb Deutschlands reisen, als auch ins europäische Ausland. Für EU-Staaten gilt, dass Sie für 3 Monate innerhalb von 6 Monaten frei reisen können.

Auch die Reise in Ihr Heimatland funktioniert ohne Schwierigkeiten und Sie müssen keine Angst davor haben, in Schwierigkeiten zu geraten mit den Behörden in Deutschland oder Ihren Aufenthaltstitel zu verlieren.

Die Erwerbstätigkeit mit § 104c AufenthG

Sie können mit § 104c AufenthG problemlos einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es ist dabei vollkommen nebensächlich, ob Sie einer befristeten Arbeit, einer unbefristeten Arbeit oder einer Selbständigkeit nachgehen. Sie benötigen auch keine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit und sind an keine Vorgaben diesbezüglich gebunden.

Grundlage ist § 4a Abs.1 Satz 1 AufenthG. Hier stehen alle Vorgaben rund um die Arbeit mit Ihrem Aufenthaltstitel genau beschrieben. Ein Verbot, der Erwerbstätigkeit nachzugehen, gibt es also grundsätzlich nicht.

Leistungsunterstützung mit § 104c AufenthG

Mit Ihrem Aufenthaltstitel haben Sie Zugang zu Leistungen nach Leistungen nach SGB II bzw. XII. Sie können Leistungen der Sozialhilfe wie Gesundheitshilfe, Hilfe zur Pflege oder Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen. Wenn Sie arbeitssuchend sind, haben Sie auch das Recht, mit Ihrem Aufenthaltstitel die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beantragen und zu erhalten.

Diese Möglichkeiten sind ein Vorteil, da es immer dazu kommen kann, dass man in schwierige soziale Situationen gerät und solange Sie den Aufenthaltstitel § 104c AufenthG besitzen, besteht die Möglichkeit der Unterstützung für den Zeitraum bis Sie eine neue Arbeit gefunden haben.

Die Aufenthaltszeit wird angerechnet

Der eigentlich wichtigste Vorteil für Sie: Die 18 Monate Aufenthalt mit § 104c AufenthG werden Ihnen für die Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis anerkannt. Sie müssen also nicht von 0 anfangen, wenn Sie in das Bleiberecht wechseln und haben einen Zeitraum mit rechtmäßigem Aufenthalt, der Ihnen anerkannt wird.

Durch diesen Vorteil können Sie, wenn Sie dann später in § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG sind, Ihre Einbürgerung oder Ihre Niederlassungserlaubnis schneller beantragen. Würden Sie aus einer Duldung ins Bleiberecht kommen, dann würde für Sie die Berechnung der Aufenthaltsdauer ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Bleiberechts starten. Da Sie vorher in § 104c AufenthG waren, werden Ihnen die anderthalb Jahre angerechnet.

Die Nachteile mit § 104c AufenthG

Der Aufenthaltstitel bringt neben positiven Punkte auch einige negative Punkte mit. Es ist wichtig für Sie, diese negativen Aspekte zu kennen und entsprechend darauf vorbereitet zu sein. So sparen Sie sich Ärger und bereiten sich auf die jeweilige Situation gut vor. Zu diesen negativen Punkten gehören die Befristung des Aufenthaltstitels und das Thema Familiennachzug.

Der Aufenthaltstitel ist befristet

Der Aufenthaltstitel Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG ist befristet. Es besteht für Sie also keine Möglichkeit, Ihr Aufenthaltsrecht zu verlängern. Vielmehr ist es so, dass Sie ab dem Zeitpunkt des Erhalts Ihres Aufenthaltstitels alles daran setzen sollten, um nach dem Ablauf des 104c AufenthG in ein Bleiberecht nach § 25a oder 25b AufenthG wechseln zu können.

Es ist also für Sie wichtig nach der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrecht aktiv zu sein und im Idealfall direkt den Antrag auf § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG zu stellen und alle noch fehlenden Dokumente für die Beantragung des Bleiberechts zu organisieren.

Der Familiennachzug ist mit § 104c AufenthG unmöglich

Sie können mit § 104c AufenthG keinen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Der Familiennachzug ist durch die rechtliche Vorgabe in § 29 (3) AufenthG gesperrt. Hier spielt es auch keine Rolle, ob Sie den Antrag mit § 104c Abs.1 stellen oder mit § 104c Abs.2.

Grund für die Sperre ist Ihr befristeter Aufenthaltstitel. Mit einem befristeten Aufenthaltstitel gibt es bei Ihnen keine Sicherheitsgarantien für den Zeitraum nach den 18 Monaten. Diese Garantien werden aber explizit für eine Familienzusammenführung benötigt. Sie müssen also Warten, bis Sie einen Antrag auf Familiennachzug stellen und vorher in ein anderes Aufenthaltsrecht wechseln.

Der Weg von 104c AufenthG zur Niederlassungserlaubnis

Für den Weg von § 104c AufenthG zur Niederlassungserlaubnis müssen Sie einige Umwege gehen. Der direkte Schritt ist nicht möglich. Sie können aber schon in Ihrer Zeit im Chancen-Aufenthaltsrecht weitere Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis organisieren und sich so Zeitdruck mit den Dokumenten ersparen.

Der Wechsel von § 104c AufenthG ins Bleiberecht

Bevor Sie den Antrag auf Niederlassungserlaubnis anpeilen können, ist zunächst einmal ein Wechsel vom Chancen-Aufenthaltsrecht in das Bleiberecht nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG nötig. Hier müssen Sie je nach Aufenthaltstitel unterschiedliche Dokumente und Bedingungen erfüllen. Einige Bedingungen wie Ihren Aufenthaltstitel bringen Sie aber bereits mit.

Nach 18 Monaten wechseln Sie dann aus § 104c AufenthG in das Bleiberecht. Von den Aufenthaltstiteln des Bleiberechts können Sie dann die weiteren Schritte auf dem Weg zu Ihrem unbefristeten Aufenthaltstitel und der Niederlassungserlaubnis machen.

Theoretisch ist es so, dass man aus § 104c AufenthG nur in die Aufenthaltstitel § 25a oder 25b wechseln kann. Wenn Sie aber die Erteilungsvoraussetzung für 25a und 25b erfüllen und gleichzeitig die Voraussetzungen für einen anderen Zweck besitzen, dann gilt die sogenannte „fiktive Sekunde“. In diesem Fall springen Sie direkt in einen anderen Aufenthaltstitel anstatt § 25a AufenthG oder 25b AufenthG.

Antragstellung der Niederlassungserlaubnis vom Bleiberecht

Bei der Antragstellung der Niederlassungserlaubnis aus dem Bleiberecht ist es zunächst einmal wichtig, dass Sie alle Dokumente, die Sie schon organisieren können, organisieren. Es empfiehlt sich, das Dokument über den Nachweis der Aufenthaltsdauer als letztes anzugehen, da Sie ohnehin zu Beginn hier noch nicht die Voraussetzungen erfüllen. Die Zeit gilt es also zu nutzen, um weitere Dokumente zu besorgen und das Antragsformular zu organisieren.

Die Rechtsgrundlage für alle Voraussetzungen und damit auch die Beschreibung der Nachweise, die Sie benötigen, finden Sie unter § 9 AufenthG. Wenn Sie alle Dokumente beisammen haben, vereinbaren Sie einen Termin und stellen den Antrag vom Wechsel von § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG zur Niederlassungserlaubnis.

Dann werden Ihre Unterlagen von der Ausländerbehörde geprüft und am Ende erhalten Sie eine Nachricht, dass Ihr Antrag auf Niederlassungserlaubnis geklappt hat und Sie bekommen eine Karte zu Ihrem neuen Aufenthaltstitel.

Der Weg von 104c AufenthG zur Einbürgerung

Wie bei der Niederlassungserlaubnis gilt auch für die Einbürgerung: Sie haben nicht die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft aus Ihrem Aufenthaltstitel § 104c AufenthG heraus zu beantragen. Der Weg vom Aufenthaltstitel des Chancen-Aufenthaltsrechts zur Einbürgerung ist also kein direkter Weg. Er funktioniert nur, wenn Sie zuvor einen Zwischenschritt gehen.

Wechsel des Aufenthaltstitels

Der Zwischenschritt, den Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel nehmen müssen, ist, den Wechsel in ein anderes Aufenthaltsrecht vorzunehmen. Hierfür haben Sie genau 18 Monate Zeit. Die Optionen sind für Sie in der Regel die Aufenthaltstitel des Bleiberechts § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG. Mit beiden Aufenthaltstiteln haben Sie dann die Möglichkeit einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen und Deutscher zu werden.

Antragstellung von § 25b und § 25a zur Einbürgerung

Wenn Sie nach 18 Monaten in einen der beiden Aufenthaltstitel des Bleiberechts gewechselt sind, dann kann der der nächste Weg auf dem Zur Einbürgerung folgen. Es geht nun darum, die notwendigen Dokumente für Ihren Einbürgerungsantrag zu organisieren. Die Rechtsgrundlage zu den Dokumenten ist unter § 10 StAG zu finden.

Die nötigen Dokumente setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts.
  2. Nachweis über Klärung Ihrer Identität (gültiger Pass oder Passersatz).
  3. Nachweis über B1-Zertifikat.
  4. Nachweis über mindestens 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt
  5. Nachweis über den Austritt aus der Staatsbürgerschaft des Heimatlandes (Hier gibt es Ausnahmen in § 12 StAG).
  6. Nachweis über einen erfolgreichen Einbürgerungstest.
  7. Nachweis zur unterschriebenen Loyalitätserklärung und zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Mit besonderen Integrationsleistungen wie einem B2-Zertifikat können Sie auch schon nach 6 Jahren die Einbürgerung beantragen und mit einem erfolgreichen Einbürgerungstest nach 7 Jahren. Entscheidend ist, dass Sie alle anderen Voraussetzungen mitbringen.

Wenn Sie alle Dokumente beisammen haben, ist es Zeit die zuständige Einbürgerungsbehörde zu kontaktieren und nach dem Antragsformular für die Einbürgerung zu fragen und es sich aushändigen zu lassen. Gleichzeitig organisieren Sie einen Termin zur Abgabe aller Unterlagen.

Nun müssen Sie das Antragsformular vollständig ausfüllen und die Dokumente sorgfältig sortieren und nochmals überprüfen. Dann erscheinen Sie beim Termin für die Einreichung Ihres Antrags und geben Ihren Antrag auf Einbürgerung ab. 

Wenn es notwendig ist, stellen Sie nach 12 Wochen eine Untätigkeitsklage. Die Behörden sind verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt Ihren Einbürgerungsantrag zu bearbeiten.

Wenn der Antrag bearbeitet ist, werden Sie von der Ausländerbehörde kontaktiert und man macht mit Ihnen einen Termin zur Verleihung der Einbürgerung aus. Beim Termin wird Ihnen dann feierlich die Einbürgerungsurkunde überreicht und Sie sind ab diesem Zeitpunkt deutscher Staatsbürger.

Zusammenfassung

Wie Sie erkennen können, ist der Aufenthaltstitel 104c AufenthG ein sehr umfangreicher Bereich. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefügt:

  1. Der Aufenthaltstitel § 104c AufenthG gibt Geduldeten, die sich lange in Deutschland aufhalten, die Möglichkeit, in Deutschland eine langfristige Perspektive aufzubauen.
  2. Voraussetzung ist, dass man sich mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhält und sich in einem Duldungsstatus befindet. Der Nachweis geht mit einer Duldung, Aufenthaltsgenehmigung oder einem Aufenthaltstitel.
  3. Weiterhin muss man sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland bekennen und es darf keine Gründe geben, den Antrag auf § 104c zu versagen.
  4. Auch Angehörige von Menschen mit §104c AufenthG können diesen Aufenthaltstitel beantragen. Hier gelten die vorgegebenen 5 Jahre Aufenthaltszeit dann nicht.
  5. Sobald man den Aufenthaltstitel hat, gibt es 18 Monate Zeit, um den Wechsel in ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG oder 25b AufenthG nach dem Ablauf der Zeit zu organisieren.
  6. Nach 18 Monaten wechselt man dann ins Bleiberecht.
  7. Die 18 Monate Aufenthaltszeit in § 104c AufenthG werden für die Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung einbezogen.
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FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zu § 104c AufenthG

§ 104c AufenthG ist ein Aufenthaltstitel der lang in Deutschland lebenden Geduldeten eine Perspektive geben soll, um in Deutschland eine langfristige Perspektive aufzubauen. Diese Menschen erhalten als Chance einen gewissen Zeitraum von 18 Monaten, in dem sie in ein langfristiges Bleiberecht wechseln können.

Menschen die seit 5 Jahren ununterbrochen in Deutschland leben und einen Duldungsstatus haben, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und keine gegen die kein Versagungsgrund vorliegt, können den auf 18 Monate befristeten Aufenthaltstitel § 104c AufenthG beantragen.

Nein. Die Einbürgerung ist mit § 104c AufenthG nicht direkt möglich. Zunächst muss man nach 18 Monaten in ein Bleiberecht (§ 25a AufenthG oder § 25b AufenthG) wechseln. Aus diesem Aufenthaltsrecht heraus kann dann der Antrag auf Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft gestellt werden. Der Zeitraum der 18 Monate in § 104c AufenthG wird für die Berechnung der Aufenthaltsdauer berücksichtigt.

Nein. Für die Niederlassungserlaubnis gilt der gleiche Fall wie für die Einbürgerung. Ein direkter Schritt von § 104c AufenthG aus ist mit diesem Aufenthaltstitel nicht möglich. Für Sie gilt also zuerst, den Aufenthaltstitel innerhalb von 18 Monaten zu wechseln. Anschließend ist der Antrag auf Niederlassungserlaubnis problemlos möglich. Die eineinhalb Jahre aus dem Aufenthaltstitel § 104c AufenthG werden Ihnen für die Niederlassungserlaubnis angerechnet.

Ja. Die Reise mit dem Aufenthaltstitel des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG ist möglich. Sie können sowohl im Inland als auch im Ausland ohne Schwierigkeiten reisen. Wichtig ist, dass Sie bei Ihrer Reise immer ein gültiges Reisedokument (gültiger Nationalpass) und den Aufenthaltstitel 104c AufenthG bei sich haben.

Nein, der Familiennachzug ist für Sie nicht möglich. Grund hierfür ist, dass Ihr Aufenthaltstitel nur für 18 Monate gilt. Für die Zeit danach besitzen Sie keine Sicherheit und damit Ihr Familiennachzug klappt, benötigen Sie einen solchen Sicherheitsnachweis. Sie müssen also für einen Familiennachzug in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln.

Die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels § 25b AufenthG geht grundsätzlich 2 Jahre lang. Ausnahmen gibt es, wenn Ihr Nationalpass nicht über so einen Zeitraum läuft, dann richtet sich die Zeit Ihres Aufenthaltstitels an die Dauer der Gültigkeit Ihres Nationalpasses.

Die Erwerbstätigkeit ist mit § 104c AufenthG machbar. Es spielt keine Rolle, ob Sie einen befristeten oder einen unbefristeten Vertrag haben, oder einer Selbständigkeit nachgehen. Jede Form der Arbeit ist mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht möglich und es gibt diesbezüglich keine Verbote.

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