Zugang zu Integrationskursen derzeit stark eingeschränkt
Wie in der vergangenen Woche bekannt wurde, entscheidet das BAMF seit Ende 2025 nicht mehr über Zulassungen zu freiwilligen Integrationskursen. Davon betroffen sind Personen ohne festen Aufenthaltstitel. Ihre Teilnahme ist auf freiwilliger Basis und setzt eine Bewilligung durch das BAMF voraus.
Zu dieser Gruppe zählen:
- Asylbewerberinnen und Asylbewerber im laufenden Verfahren
- Personen mit einer Duldung
- Ukrainerinnen und Ukrainer mit vorübergehendem Schutz (§ 24 AufenthG).
- EU-Bürger:innen
- Personen mit nationalem Abschiebungsverbot
Das Innenministerium hat bestätigt, dass Anträge von Personen mit diesen Aufenthaltserlaubnissen derzeit besonders streng geprüft werden. Wie lange diese Praxis andauern soll, ist offen. Bereits erteilte Zulassungen sollen aber gültig bleiben.
Das BAMF prüft Anträge auf freiwillige Integrationskurse derzeit besonders streng. Viele Anträge werden verzögert bearbeitet oder zurückgestellt. Betroffen sind vor allem Migrant:innen ohne gesetzlichen Anspruch auf einen Kurs....
Integrationskurse künftig nur noch bei Bleibeperspektive?
Wie das Rechercheportals Correctiv berichtet, wird in der Bundesregierung außerdem darüber diskutiert, den Zugang zu Integrationskursen stärker zu begrenzen. Künftig sollen vor allem Menschen teilnehmen dürfen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie langfristig in Deutschland bleiben. Menschen ohne diese Perspektive sollen keinen oder nur noch einen stark eingeschränkten Zugang zu Integrationskursen erhalten.
Offiziell bestätigt sind diese Pläne aber bislang nicht. Es gibt weder einen Gesetzentwurf noch Ankündigungen der Bundesregierung oder einzelner Ministerien.
Correctiv berichtet, dass Personen, die mit den beteiligten Behörden vertraut sind, bestätigt hätten, dass entsprechende Pläne innerhalb der Bundesregierung diskutiert werden.
Integrationskurse weiterhin für diese Personengruppen
Eine Sprecherin des Innenministeriums erklärte in der vergangenen Woche, dass Integrationskurse weiterhin für Personen mit Bleibeperspektive vorgesehen seien. Dazu zählen zum Beispiel:
- anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG)
- subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG)
- Personen mit Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit (z. B. Blaue Karte EU, § 18a, § 18b, § 18d AufenthG)
- sowie Personen im Familiennachzug zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen
Zu Personen ohne Bleibeperspektive äußerte sich das Ministerium bisher nicht.
Zugleich verwies die Sprecherin darauf, dass die Zahl der neu ankommenden Schutzsuchenden sinke. Das bedeutet, dass künftig weniger Kurse benötigt werden. Konkrete Angaben dazu, wie viele Menschen künftig noch Zugang zu Integrationskursen erhalten sollen, machte das Ministerium jedoch nicht.
Eine Voraussetzung, um in Deutschland arbeiten, studieren und/oder dauerhaft leben zu dürfen, sind fast immer ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese lassen sich am einfachsten mit Hilfe eines anerkannten Sprachzertifikats der Niveaustufen A1,A2,B1,B2,C1 und C2 nachweisen. Welches Zert...
Auch Ukrainerinnen und Ukrainer betroffen
Besonders weitreichend könnten die Folgen für Geflüchtete aus der Ukraine sein. Laut BAMF-Statistik stellten sie im ersten Halbjahr 2025 rund 30 Prozent aller Teilnehmenden an Integrationskursen – etwa 53.500 Menschen. Insgesamt hielten sich laut Ausländerzentralregister Ende 2025 rund 1,3 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer in Deutschland auf.
Sollte der Zugang zu Integrationskursen eingeschränkt werden, könnte dies einen erheblichen Teil dieser Gruppe sowie Personen aus Afghanistan und Syrien betreffen. Kritikerinnen und Kritiker warnen, dass sich dadurch die Integration in Sprache, Arbeit und Alltag deutlich verlangsamen würde.
Finanzielle Einsparungen als Grund für die Pläne
Hinter den geplanten Einschränkungen sollen finanzielle Gründe stehen. Für Integrationskurse standen im vergangenen Jahr rund eine Milliarde Euro zur Verfügung. Die tatsächlichen Ausgaben lagen aber höher, sodass der Bundestag zusätzliche Mittel bewilligen musste.
Das Bundesinnenministerium will diese Situation künftig vermeiden und die Kosten senken. Eine Möglichkeit sieht die Bundesregierung darin, die Zahl der bewilligten Integrationskurse zu reduzieren.
Nach Angaben von Correctiv ging das BAMF ursprünglich davon aus, im Jahr 2026 rund 129.500 freiwillige Anträge zu bewilligen. Ob diese Zahl Bestand haben wird, ist derzeit offen.
§ 44 AufenthG legt die Bedingungen fest, unter denen Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben. Dieser Kurs dient der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration und kann den Weg für eine erfolgreiche Eingliederung in die deutsch...
Fazit: Rückkehr zur alten Regelung?
Der Zugang zu Integrationskursen ist im Aufenthaltsgesetz geregelt. Personen, die erstmals ab dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, haben i.d.R. einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme. Darüber hinaus können weitere Personen nach § 44 Absatz 4 AufenthG zugelassen werden, wenn freie Plätze vorhanden sind.
Als die Integrationskurse eingeführt wurden, richteten sie sich ausschließlich an Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus. In den folgenden Jahren wurde der Zugang schrittweise erweitert. Ab 2015 erhielten auch Asylbewerber:innen mit guter Bleibeperspektive Zugang zu Integrationskursen. Eine weitere Öffnung erfolgte 2022 mit der Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine.
Diese schrittweise Ausweitung könnte nun wieder zurückgenommen werden. Denn es gibt Hinweise darauf, dass die Bundesregierung darüber nachdenkt, den Zugang zu Integrationskursen wieder stärker an eine gesicherte Bleibeperspektive zu knüpfen.
Offiziell bestätigt sind diese Pläne bisher nicht. Ein konkreter Gesetzentwurf liegt nicht vor. Sollte es zu einem Gesetz kommen, könnten Integrationskurse in Zukunft wieder ausschließlich für Personen mit gesichertem Aufenthaltsrecht offenstehen.
