Innenministerium plant Milliarden-Budget für Integration
Rund 15,17 Milliarden Euro stehen dem Bundesinnenministerium im kommenden Haushaltsjahr zur Verfügung. Davon sollen etwa 1,37 Milliarden Euro in Projekte für Migration, Integration, Minderheiten und Vertriebene investiert werden. Das geht aus dem aktuellen Haushaltsentwurf hervor, der derzeit im Bundestag beraten wird.
Das klingt erstmal nach einer hohen Investition. Tatsächlich ist es ein leichter Rückgang im Vergleich zum Vorjahr. In 2024 wurden insgesamt 1,43 Milliarden Euro in Integration investiert.
Integration und Migration: Wie soll das Geld investiert werden?
Den mit Abstand größten Posten bilden dabei erneut Integrationskurse. Rund 1,06 Milliarden Euro sind für deren Finanzierung in 2025/2026 vorgesehen.
Zum Vergleich: Im aktuellen Jahr hatte der Bund zunächst nur 763 Millionen Euro für Integrationskurse eingeplant, erhöhte das Budget dann jedoch auf 1,066 Milliarden Euro. Im kommenden Haushaltsjahr soll nun also eine ähnliche Summe in die Förderung von Integration investiert werden.
Weitere Investitionen geplant
Neben den Integrationskursen, die aus Sprach- und Orientierungskursen bestehen, sollen weitere migrations- und integrationsspezifische Projekte gefördert werden. Dazu zählen:
- Unabhängige Asylberatung außerhalb von Behörden: 25 Millionen Euro
- Erstorientierungskurse für Asylsuchende: 23,7 Millionen Euro
Insgesamt ist eine Summe von 222 Millionen Euro für weitere Integrationsprojekte vorgesehen.
Nachfrage nach Integrationskursen bleibt hoch
Der Bedarf an Integrationskursen ist nach wie vor sehr hoch. Allein in den ersten vier Monaten des Jahres 2025 haben rund 122.800 Menschen an einem Kurs teilgenommen.
Setzt sich dieser Trend fort, könnte die Gesamtzahl der Teilnehmenden in diesem Jahr über 360.000 erreichen – und damit auf einem ähnlich hohen Niveau wie im Vorjahre bleiben.
Was sind Integrationskurse – und was beinhalten sie?
Integrationskurse sind Angebote der Bundesregierung, die Migrant:innen und Geflüchteten helfen sollen, sich in Deutschland besser zurechtzufinden. Sie bestehen aus zwei Teilen: einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs.
Der Sprachkurs vermittelt grundlegende Deutschkenntnisse bis zum Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER). Im anschließenden Orientierungskurs geht es um Themen wie die deutsche Rechtsordnung, Geschichte, Kultur, das politische System und das Alltagsleben in Deutschland.
Wer hat Anspruch auf einen Integrationskurs?
Laut § 44 Aufenthaltsgesetz haben Personen mit Aufenthaltstiteln einen Anspruch auf einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs – sofern sie dauerhaft in Deutschland leben. Dazu gehören Personen, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:
- zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 18g, 19c und 21),
- im Rahmen des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
- aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
- langfristig Aufenthaltsberechtigte nach EU-Recht (§ 38a)
- Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
Als dauerhaft gilt der Aufenthalt, wenn der Aufenthaltstitel für mindestens ein Jahr gilt oder die Person bereits seit 18 Monaten rechtmäßig in Deutschland lebt.
Keinen Anspruch auf einen Kurs haben u. a.:
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Schule besuchen oder eine Ausbildung machen,
- Personen mit geringem Integrationsbedarf,
- Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen,
- oder Menschen, die bereits ausreichend Deutsch sprechen.
Sprachzertifikate, auch Sprachdiplome genannt, dienen als Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse und sind entscheidend für eine erfolgreiche Integration in Deutschland. Sie beeinflussen den Zugang zu Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und gesellschaftlichen Teilhabe. In diesem Abschnitt klären wir, was genau...
Wer ist verpflichtet, an einem Integrationskurs teilzunehmen?
Laut § 44a Aufenthaltsgesetz müssen bestimmte Gruppen an einem Integrationskurs teilnehmen:
- Wer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kurs hat (siehe oben) und nicht ausreichend Deutsch spricht,
- Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht und vom Träger zur Teilnahme aufgefordert wird,
- Wer von der Ausländerbehörde als besonders integrationsbedürftig eingestuft wird,
- Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und zur Teilnahme aufgefordert wird.