Das Wichtigste zuerst: Aktuell gibt es keine politischen Vorhaben, um die Voraussetzungen für die Einbürgerung zu verschärfen. Mit Ausnahme der Turbo-Einbürgerung, die aller Voraussicht nach in den kommenden Wochen abgeschafft werden soll, sollen die Voraussetzungen für den deutschen Pass – wie sie in § 10 StAG festgehalten sind – weiterhin gelten.
Politische Reaktionen und Forderungen
Seit dem Bekanntwerden des Betrugs mit gefälschten Sprachzertifikaten werden immer wieder Forderungen nach strengeren Kontrollen laut. So fordern Vertreter der Polizeigewerkschaft beispielsweise, alle Verfahren, die ein B1-Zertifikat oder “Leben in Deutschland”-Test erfordern, vorübergehend auszusetzen.
Auch die AfD verlangt einen Stopp bei Einbürgerungen und Aufenthaltstiteln, bis eine „betrugssichere Kontrollpraxis“ steht. Zudem fordert die Partei eine umfassende Überprüfung bereits erteilter Staatsangehörigkeiten. Ähnlich äußert sich die CDU – auch sie plädieren für eine erneute Überprüfung aller bereits erteilter Aufenthaltstitel und Einbürgerungen.
Werden die Voraussetzungen für die Einbürgerung strenger?
Kurz gesagt – nein.
Eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Einbürgerung ist derzeit nicht in Sicht. Trotzdem stellt sich die Frage: Wie einfach ist es, die Voraussetzungen und Kontrollmaßnahmen bei der Einbürgerung zu verschärfen?
Entscheidend ist hier die Unterscheidung zwischen:
- Maßnahmen, die von der Verwaltung sofort und ohne Gesetzesänderung umgesetzt werden können
- Maßnahmen, die eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erfordern
Welche Maßnahmen kann die Verwaltung umsetzen – ohne Gesetzesänderung
- strengere Überprüfung der Echtheit von Zertifikaten
- verstärkte Stichproben-Kontrollen
- verpflichtende digitale/verifizierbare Nachweise
- Audit von Prüfstellen
- Rückfragen oder Nachprüfungen bei Zweifeln
- persönliche Sprachtests bei Verdacht auf Fälschung
Viele dieser Maßnahmen liegen in der Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), des Innenministeriums und der lokalen Einbürgerungsbehörden. Sie können im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens durch Richtlinien, Anwendungshinweise oder strengere Zulassungsverfahren verschärft werden. Für diese Anpassungen ist keine Änderung des Gesetzes erforderlich.
Was rechtlich nur per Gesetz geändert werden kann
Grundlegende Änderungen – etwa eine Erhöhung des vorgeschriebenen Sprachniveaus oder eine Verlängerung der Mindestaufenthaltsdauer – erfordern eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) und müssen von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Das ist politisch und parlamentarisch aufwändig.
Derzeit gibt es keine Gesetzentwürfe oder Initiativen, die eine Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen zum Ziel haben. Einzige Ausnahme ist die geplante Abschaffung der Turbo-Einbürgerung.
Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland
Nach § 10 StAG haben Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie:
- seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder einen Aufenthaltstitel besitzen, der für die Einbürgerung freigegeben ist
- den Lebensunterhalt eigenständig und ohne staatliche Hilfe sichern
- keine schwerwiegenden Straftaten begangen haben
- über ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens B1) verfügen
- den Einbürgerungstest „Leben in Deutschland“ bestehen
- ihre Identität und Staatsangehörigkeit nachweisen können
- die freiheitlich-demokratische Grundordnung anerkennen
Diese Standards wurden erst 2024 reformiert. Damals wurde die reguläre Aufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre verkürzt. Parallel wurde die Möglichkeit zur doppelten Staatsbürgerschaft eingeführt.
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Welche Voraussetzungen ließen sich verschärfen – und wie?
Aufenthaltsdauer
Die Verkürzung der Einbürgerungsfrist von acht auf fünf Jahre wurde erst 2024 in der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Eine erneute Verlängerung würde eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfordern. Dazu braucht es einen Gesetzentwurf und die Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat.
Sprachkenntnisse
Die gesetzlich verankerte Schwelle liegt auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Eine Erhöhung auf B2 oder C1 wäre ebenfalls nur durch eine Gesetzesänderung möglich.
Verwaltung und BAMF könnten jedoch sofort schärfere Maßstäbe bei der Überprüfung und Anerkennung von Nachweisen setzen – etwa nur noch bestimmte Prüfstellen zulassen oder bei Zweifeln an der Echtheit eines Zertifikats ein persönliches Gespräch anordnen.
Einbürgerungstest “Leben in Deutschland”
Gesetzlich geregelt ist in § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG, dass für die Einbürgerung “Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland” nachgewiesen werden müssen. Dafür wird der Einbürgerungstest „Leben in Deutschland“ (LiD) verlangt. Ausnahmen gelten beispielsweise bei einem deutschen Schulabschluss.
Das BAMF legt die genauen Inhalte, Prüfungsfragen und Bestehensgrenzen des LiD fest. Innerhalb dieses Rahmens könnte das Amt die Bestehensgrenze erhöhen, die Fragen schwieriger gestalten oder zusätzliche mündliche Prüfungen anordnen. Eine Gesetzesänderung wäre nicht nötig.
Aber auch hier gilt: Aktuell ist nicht bekannt, dass solche Anpassungen geplant sind.
Lebensunterhalt und Straffreiheit
Laut § 10 StAG ist eine Einbürgerung nur möglich, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt selbstständig sichern kann. Außerdem ist die Einbürgerung bei schweren Straftaten – konkret bei Verurteilungen über 90 Tagessätze – ausgeschlossen.
Beide Voraussetzungen sind gesetzlich festgeschrieben.
Verschärfungen – etwa längere Sperrfristen nach einer Verurteilung – wären nur durch eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes möglich.
Aufenthaltstitel
Für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG muss eine Person ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine für die Einbürgerung freigegebene Aufenthaltserlaubnis besitzen. Das ist eine gesetzliche Voraussetzung, keine bloße Verwaltungspraxis. Es braucht also ebenfalls eine Gesetzesänderung, um diese Voraussetzung zu verschärfen.
Rücknahme der Staatsbürgerschaft bei Betrug
Ein zentraler Punkt der aktuellen Debatte ist die Möglichkeit, den deutschen Pass nachträglich wieder zu entziehen. Nach § 35 StAG kann die Staatsangehörigkeit dann rückgängig gemacht werden, wenn sie durch Täuschung oder gefälschte Dokumente erschlichen wurde.
Grundsätzlich kann der deutsche Pass bis zu zehn Jahre nach der Erteilung entzogen werden, wenn er unter falschen Voraussetzungen erlangt wurde, etwa durch gefälschte Nachweise.
Fazit
Die gefälschten Zertifikate haben eine Debatte um die Voraussetzungen für die Einbürgerung angestoßen. Ein Großteil der Forderungen konzentriert sich derzeit vor allem auf strengere Kontrollen der Zertifikate und die erneute Überprüfung bereits abgeschlossener Verfahren.
Ein Blick auf die Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland – etwa den gesicherten Lebensunterhalt oder den Mindestaufenthalt von fünf Jahren – zeigt jedoch: Für eine grundlegende Verschärfung der Bedingungen ist in den meisten Fällen eine Gesetzesänderung erforderlich, der Bundestag und Bundesrat zustimmen müssten. Solche Änderungen sind aktuell nicht geplant.
Kurzfristig können Verwaltung und BAMF jedoch deutlich strenger bei der Prüfung von Zertifikaten und Nachweisen vorgehen, um Betrug zu verhindern.