Zustimmung der Ausländerbehörde: Was sieht das neue Gesetz vor?
Kern des geplanten Gesetzes ist ein neues Prüfverfahren bei der Anerkennung von Vaterschaften, wenn diese Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht haben. In bestimmten Fällen soll eine Vaterschaft künftig erst dann rechtlich gültig sein, wenn die zuständige Ausländerbehörde vorher zugestimmt hat.
Eine solche Zustimmung ist immer dann nötig, wenn zwischen den Eltern eines Kindes ein sogenanntes „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ besteht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Elternteil – häufig der Vater – die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen gesicherten Aufenthaltstitel besitzt, während der andere Elternteil – oft die Mutter – kein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland hat.
Die Ausländerbehörde soll dann prüfen, ob die Anerkennung der Vaterschaft möglicherweise missbräuchlich erfolgt, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Erteilt die Ausländerbehörde ihre Zustimmung nicht, gilt die Vaterschaft nicht als anerkannt. In der Folge können weder die Mutter noch das Kind einen Aufenthaltstitel oder Sozialleistungen erhalten, die aus dem Status des Vaters abgeleitet werden.
Mit der Regelung will die Bundesregierung sogenannte „Scheinvaterschaften“ verhindern. Gemeint sind Fälle, in denen Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einem gesicherten Aufenthaltstitel die Vaterschaft anerkennen, obwohl sie weder der leibliche Vater sind noch tatsächlich Verantwortung für das Kind übernehmen oder eine familiäre Beziehung aufbauen wollen.
Auf diese Weise soll verhindert werden, dass durch eine bloße Vaterschaftsanerkennung gezielt ein Aufenthaltsrecht für die Mutter oder das Kind erlangt wird, obwohl dafür nach dem Aufenthaltsrecht eigentlich kein Anspruch besteht.
Der Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz bildet eine zentrale Säule in der deutschen Migrationspolitik, indem er den Fokus auf den Schutz und die Förderung der familiären Einheit legt....
Was prüft die Ausländerbehörde?
Im neuen Verfahren prüft die Ausländerbehörde, ob es Hinweise auf einen Missbrauch gibt. Dabei schaut die Behörde vor allem darauf, ob der Vater tatsächlich eine Rolle im Leben des Kindes spielt oder ob die Vaterschaft nur anerkannt wird, um ein Aufenthaltsrecht für das Kind oder die Mutter zu bekommen.
Zum Beispiel kann geprüft werden, ob es eine echte familiäre Beziehung gibt, ob der Vater Verantwortung für das Kind übernimmt oder ob besondere Umstände vorliegen, die aus Sicht der Behörde auf einen Missbrauch hindeuten können.
Ausnahmen bei leiblicher Vaterschaft und bestehenden Familienbindungen
Aber: Nicht jede Anerkennung braucht künftig die Zustimmung der Ausländerbehörde. Ausgenommen sind insbesondere Fälle, in denen ein Missbrauch von Anfang an ausgeschlossen werden kann.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eindeutig feststeht, dass der Mann der leibliche Vater des Kindes ist, etwa durch einen Gentest. Auch wenn zwischen Vater und Kind eine soziale Beziehung besteht oder der Vater tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt, kann dies für die Ausländerbehörde ein wichtiges Indiz sein. In solchen Fällen soll die Ausländerbehörde zwar prüfen, aber die Zustimmung in der Regel schnell erteilen
Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist außerdem nicht notwendig, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Die Eltern haben nach der Geburt des Kindes geheiratet und die Ehe ist in einem deutschen Register eingetragen.
- Es gibt bereits ein Geschwisterkind, bei dem derselbe Mann als Vater in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist.
- Die Eltern leben seit mindestens 18 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz zusammen und haben dies entsprechend gemeldet und versichert.
Nach Angaben der Bundesregierung soll die neue Regelung auf diese Weise sicherstellen, dass echte und gelebte Familienbeziehungen nicht unnötig erschwert werden.
Hintergrund: Wie wurden Vaterschaften bisher anerkannt?
Die Anerkennung der Vaterschaft ist im deutschen Familienrecht bewusst einfach gehalten. Ein Mann kann die Vaterschaft anerkennen, die Mutter stimmt zu, beide Erklärungen werden öffentlich beurkundet – etwa beim Jugendamt, Standesamt, Notar oder Gericht. Ziel dieser Regelung war ursprünglich, Müttern und Kindern das Verfahren zu erleichtern.
Um Missbrauch zu verhindern, wurde bereits 2017 ein sogenannter „präventiver Ansatz“ eingeführt: Wenn der Stelle, die die Vaterschaft beurkundet, konkrete Hinweise auf einen Missbrauch auffallen, sollte sie das Verfahren stoppen und die Ausländerbehörde informieren. Diese sollte dann prüfen, ob die Vaterschaft nur anerkannt werden soll, um ein Aufenthaltsrecht zu bekommen – und konnte die Anerkennung ablehnen.
Mit dem neuen Gesetz soll die Ausländerbehörde künftig nicht erst bei einem Verdacht, sondern automatisch prüfen, wenn bestimmte Situationen vorliegen. Also zum Beispiel, wenn nur ein Elternteil über einen gesicherten Aufenthaltstitel verfügt und der andere nicht.
Prüfverfahren sollen zügig ablaufen
Die geplante Missbrauchsprüfung durch die Ausländerbehörde soll laut Bundesinnen- und Bundesjustizministerium zügig erfolgen. Vaterschaftsanerkennungen, bei denen kein Missbrauch vorliegt, sollen nicht unnötig verzögert werden.
Hintergrund der Reform ist die Einschätzung der Bundesregierung, dass das bisherige Recht nicht ausgereicht habe, um missbräuchliche Anerkennungen wirksam zu verhindern.
Laut Gesetzentwurf könnten jedes Jahr viele zehntausend Verfahren von der neuen Regelung betroffen sein. Experten gehen davon aus, dass in der Vergangenheit durch missbräuchliche Anerkennungen hohe Kosten entstanden sind, zum Beispiel für Unterhaltsvorschuss und andere Sozialleistungen.
Missbrauch des Aufenthaltsrechts soll künftig bestraft werden
Neben der Zustimmung sieht das neue Gesetz auch nachträgliche Kontrollen durch die Ausländerbehörde sowie Strafen bei Missbrauch vor.
Das bedeutet: Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde durch arglistige Täuschung, Bestechung, Drohung oder vorsätzlich falsche Angaben erlangt wurde, soll sie wieder zurückgenommen werden können
In diesem Fall gilt die Vaterschaft rechtlich so, als wäre sie nie anerkannt worden. Auch Aufenthaltstitel und Sozialleistungen, die nur wegen dieser Vaterschaft erteilt wurden, können dann rückwirkend wieder entzogen werden.
Außerdem soll eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung künftig ausdrücklich strafbar sein. Das bedeutet: Wer bewusst betrügt oder falsche Angaben macht, um über eine Vaterschaft ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, begeht eine Straftat und riskiert zudem den Entzug eines darauf beruhenden Aufenthaltstitels.
Kritik aus der Politik
Der Gesetzentwurf wurde in dieser Woche im Bundeskabinett (also von der Bundesregierung) beschlossen. Im nächsten Schritt soll das Gesetz im Bundestag und Bundesrat beraten und entschieden werden. Erst danach tritt die neue Regelung offiziell in Kraft.
Kritik an der Reform kommt vor allem aus der Opposition. Vertreterinnen und Vertreter der Grünen warnen davor, dass viele internationale Familien unter Generalverdacht gestellt würden. Sie verweisen darauf, dass die Zahl tatsächlicher Missbrauchsfälle in den vergangenen Jahren vergleichsweise gering gewesen sei. Nach ihren Angaben wurden zwischen 2018 und 2021 bundesweit rund 1.700 Verdachtsfälle geprüft, von denen nur ein Bruchteil als missbräuchlich eingestuft wurde.
Fazit
Die Bundesregierung hält die Reform dennoch für notwendig. Nach Auffassung des Bundesinnen- und des Bundesjustizministeriums gibt es organisierte Geschäftsmodelle, bei denen Vaterschaftsanerkennungen gezielt genutzt werden, um Aufenthaltstitel und Sozialleistungen zu bekommen.
Mit dem geplanten Gesetz will die Bundesregierung den Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen stärker bekämpfen. Künftig sollen Ausländerbehörden in bestimmten Fällen früher und gezielter prüfen, ob eine Anerkennung wirklich auf einer echten familiären Beziehung beruht oder nur dazu dient, ein Aufenthaltsrecht oder Sozialleistungen zu erhalten.
Gleichzeitig sollen verantwortungsvolle Väter und echte Familien nicht benachteiligt werden. Deshalb sind Ausnahmen vorgesehen, etwa bei leiblicher Vaterschaft oder bestehenden Familienverhältnissen.
