Abschiebungen in Drittstaaten leichter möglich
Bisher war eine Abschiebung in einen Drittstaat außerhalb der EU nur dann möglich, wenn die betroffene Person eine vorherige Verbindung zu diesem Land hatte. Zum Beispiel durch Familie oder einen früheren Aufenthalt.
Mit der neuen EU-Regel ändert sich das. Ein Asylantrag darf künftig als „unzulässig“ abgelehnt werden, wenn eine Person auch außerhalb der EU Schutz erhalten könnte.
Das bedeutet: In diesem Fall muss Deutschland nicht mehr prüfen, ob ein Anspruch auf Asyl oder subsidiären Schutz besteht. Stattdessen wird entschieden, dass ein Drittstaat für das Verfahren zuständig ist. Der Asylsuchende kann dann in diesen Drittstaat abgeschoben werden.
Neu ist auch: Der Asylsuchende muss nicht mehr zwingend eine persönliche Verbindung (z.B. durch Familie oder einen früheren Aufenthalt) zu diesem Land haben. Er kann auch in einen Drittstaat abgeschoben werden, selbst wenn er zuvor niemals dort war.
Wichtig: Eine Abschiebung ist weiterhin nur dann erlaubt, wenn der Drittstaat tatsächlich sicher ist und dort Zugang zu einem fairen Asylverfahren möglich ist. Das sogenannte Non-Refoulement-Prinzip bleibt weiterhin bestehen – also das Verbot, Menschen in ein Land abzuschieben, in denen Folter oder unmenschlioche Behandlung drohen.
Die EU-Mitgliedstaaten können dieses neue Konzept anwenden,
- wenn eine frühere Verbindung zu dem Drittstaat besteht,
- wenn der Asylsuchende durch diesen Staat gereist ist,
- oder wenn es ein Abkommen zwischen dem EU-Staat und dem Drittstaat gibt
Erste gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten
Zusätzlich hat die EU erstmals eine gemeinsame Liste sicherer Herkunftsstaaten beschlossen. Diese Liste gilt künftig für alle Mitgliedstaaten – also auch für Deutschland. Als sichere Herkunftsländer gelten auf EU-Ebene nun:
- Bangladesch
- Kolumbien
- Ägypten
- Indien
- Kosovo
- Marokko
- Tunesien
In Deutschland gelten zusätzlich auch Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Senegal und Serbien sowie alle 27 EU-Staaten als sicher.
Künftig sollen auch Länder, die der EU beitreten wollen, zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen. Dazu können etwa Albanien, Montenegro oder die Türkei gehören. Ausnahmen sind möglich, wenn im Kandidatenland ein bewaffneter Konflikt herrscht, schwere Menschenrechtsverletzungen vorliegen oder mehr als 20 Prozent der Asylanträge positiv entschieden werden.
Asylanträge von Personen aus diesen “sicheren Herkunftsstaaten” werden in der Regel beschleunigt bearbeitet. Das bedeutet jedoch nicht, dass Anträge automatisch abgelehnt werden. Jeder Fall muss weiterhin individuell geprüft werden. Allerdings ist es rechtlich leichter möglich, einen Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen.
Unabhängig davon gilt: Auch für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ist eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat möglich.
Teil des EU-Migrations- und Asylpakets
Die neuen Regeln sind Teil des EU-Migrations- und Asylpakets. Dieses soll das europäische Asylsystem erneuern, Verfahren vereinheitlichen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessern. Ziel ist unter anderem eine gerechtere Verteilung der Verantwortung innerhalb der EU.
Die meisten Vorschriften treten am 12. Juni 2026 in Kraft. Einzelne Regelungen können bereits vorher angewendet werden.
Fazit: Was bedeuten die neuen Regeln für Asylsuchende in Deutschland?
Ab spätestens Juni 2026 dürfen EU-Staaten Asylanträge schneller als „unzulässig“ ablehnen. Das bedeutet: Sie müssen die Anträge nicht mehr inhaltlich prüfen, wenn ein sicherer Drittstaat außerhalb der EU für die betroffene Person ebenfalls Schutz bieten könnte.
Eine Person darf nur dann in einen Drittstaat abgeschoben werden, wenn dieses Land für sie als sicher gilt. Außerdem muss in diesem Drittstaat ein faires Asylverfahren möglich sein.
Abgeschoben werden darf in Länder, mit denen der Asylsuchende eine vorherige Verbindung hatte oder wenn ein Abkommen besteht.
Nach aktuellem Stand hat Deutschland noch kein konkretes Abkommen mit einem Drittstaat geschlossen. Das bedeutet: Auch wenn die EU die neuen Regeln beschlossen hat, können solche Abschiebungen derzeit in der Praxis noch nicht umgesetzt werden.
Zudem wurden weitere Staaten als sichere Herkunftsländer eingestuft. Neben der deutschen Liste gibt es nun erstmals auch eine gemeinsame EU-Liste.
Für Asylsuchende aus diesen Ländern bedeutet das: Ihre Anträge können beschleunigt bearbeitet werden. Außerdem ist es rechtlich leichter möglich, einen Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen.
