Abschiebungen als Teil der EU-Asylreform?
Dobrindts Vorschlag kommt zu einem Zeitpunkt, an dem die EU über eine neue Rückführungsverordnung diskutiert. Die Verordnung soll regeln, wie die EU-Länder künftig mit abgelehnten Asylanträgen umgehen – also mit Menschen, deren Asylverfahren negativ entschieden wurde und die eigentlich in ihr Herkunftsland zurückkehren müssten.
Ein wichtiger Punkt ist dabei die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen. Das bedeutet: Wenn ein Land – etwa Italien oder Griechenland – den Asylantrag einer Person ablehnt, sollen andere EU-Staaten diese Entscheidung automatisch anerkennen können. Damit soll verhindert werden, dass Asylsuchende in ein anderes EU-Land weiterreisen, um dort erneut Asyl zu beantragen (sogenannte Sekundärmigration).
Was steckt hinter Dobrindts Vorschlag?
Mehrere Länder befürchten aber, dass sie durch diese Regelung stärker belastet werden könnten. Sie sehen das Risiko, dass andere Staaten zwar Asylanträge ablehnen, sich dann aber nicht selbst um die Abschiebung kümmern. In solchen Fällen müssten Länder wie Deutschland einspringen und die Abschiebung durchführen – mit zusätzlichen Kosten, Aufwand und rechtlichen Risiken.
Dobrindt schlägt deshalb vor, dass sich die EU-Staaten gegenseitig bei Abschiebungen unterstützen – je nachdem, zu welchen Herkunftsländern sie bessere diplomatische Beziehungen haben. So könne Deutschland etwa Rückführungen nach Afghanistan übernehmen, während andere Staaten Abschiebungen nach zum Beispiel Nordafrika organisieren.
Verhandlungen mit den Taliban sorgen für Kritik
Besonders umstritten ist der Teil des Vorschlags, der Afghanistan betrifft. Deutschland verhandelt aktuell mit der Taliban-Regierung in Kabul über ein Abkommen, das Rückführungen wieder regelmäßig ermöglichen soll. Laut Innenministerium sind diese Verhandlungen bereits “weit fortgeschritten”.
Menschenrechtsorganisationen warnen aber, dass Abschiebungen nach Afghanistan gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstoßen könnten – also gegen das Verbot, Menschen in Staaten zurückzuschicken, in denen ihnen Verfolgung, Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Auch das Auswärtige Amt stuft Afghanistan weiterhin als unsicheres Herkunftsland ein.
Offiziell besteht in Deutschland kein formeller Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, sondern ein faktischer – das heißt, die Bundesländer führen in der Regel keine Rückführungen nach Afghanistan durch, weil die Sicherheitslage im Land dies nicht zulässt.
In besonderen Ausnahmefällen kann das Bundesinnenministerium jedoch eine Abschiebung anordnen, wenn ein „besonders hohes öffentliches Interesse“ an der Ausreise besteht. Das gilt vor allem für Gefährder und verurteilte Straftäter.
Darf Deutschland für andere EU-Staaten abschieben?
Rechtlich betrachtet, handelt es sich bei Dobrindts Idee bislang um einen politischen Vorschlag, nicht um eine beschlossene Maßnahme. Die gesetzliche Grundlage für Abschiebungen in Deutschland findet sich in den §§ 58 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Darin ist genau geregelt, wann und wie Deutschland Personen abschieben darf. Das heißt konkret:
- Deutschland darf aktuell nur Personen abschieben, die nach deutschem Recht ausreisepflichtig sind.
- Es gibt keine gesetzliche Grundlage, um Menschen abzuschieben, die sich in einem anderen EU-Land befinden oder dort Asyl beantragt haben.
- Zuständig für die Rückführung ist immer der Staat, der den Asylantrag geprüft und abgelehnt hat.
- Jede Abschiebung muss die EU-Grundrechtecharta und die Genfer Flüchtlingskonvention beachten, insbesondere das Non-Refoulement-Prinzip.
Damit Deutschland künftig im Auftrag anderer EU-Staaten handeln dürfte, müsste eine neue europäische Rechtsgrundlage geschaffen werden – zum Beispiel durch eine EU-Verordnung. Diese müsste eindeutig regeln:
- welche Länder Rückführungen im Auftrag anderer durchführen dürfen,
- wer für Kosten, Haftungsfragen und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist,
- und wie die Einhaltung von internationalem Recht und Menschenrechten überprüft wird.
Solange es eine solche Regelung nicht gibt, kann Deutschland keine Abschiebungen für andere EU-Staaten durchführen.
Fazit
Dobrindts Idee stößt innerhalb der EU auf geteilte Reaktionen. Einige Staaten sehen darin einen Schritt zu mehr Effizienz in der Asylpolitik, andere warnen vor einer Aushöhlung von Menschenrechten.
Ob ein EU-Land tatsächlich Abschiebungen für andere EU-Staaten übernehmen darf, hängt von weiteren Verhandlungen in Brüssel und möglichen Gesetzesänderungen ab. Bis dahin bleibt die Idee ein politisches Signal, aber keine beschlossene Maßnahme.
Für Geflüchtete und Geduldete in Deutschland ändert sich derzeit nichts. Langfristig könnte eine EU-weite Vereinbarung über gemeinsame Rückführungen jedoch Einfluss auf die Zuständigkeiten und den rechtlichen Schutz Betroffener haben.
Kurz gesagt: Deutschland darf nach aktueller Rechtslage nur eigene Abschiebungen durchführen. Damit es für andere EU-Staaten tätig werden könnte, wäre eine neue EU-Verordnung oder ein Abkommen nötig, das Zuständigkeiten, Haftung und Menschenrechtsschutz klar regelt.