Pläne in den USA: Staatsbürgerschaft wird überprüft
Wie verschiedene Medien (darunter die New York Times) berichten, will die Regierung unter Donald Trump verstärkt sogenannte „Denaturalization“-Verfahren einleiten. Gemeint ist damit der nachträgliche Entzug der Staatsbürgerschaft bei eingebürgerten Personen.
Konkret soll es zunächst um rund 400 Fälle gehen. Zum Vergleich: Zwischen 1990 und 2017 wurden insgesamt nur etwas mehr als 300 solcher Verfahren eingeleitet. Das zuständige Justizministerium spricht von einer „ersten Welle“. Das deutet darauf hin, dass künftig weitere Verfahren folgen könnten.
Rechtlich ist ein solcher Schritt in den USA nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Staatsbürgerschaft kann aberkannt werden, wenn sie ursprünglich durch Täuschung oder falsche Angaben erlangt wurde. Dazu gehören zum Beispiel:
- falsche Angaben zur Identität im Einbürgerungsverfahren
- verschwiegene Straftaten
- Scheinehen
- nicht erfüllte Voraussetzungen bei der Einbürgerung
- nicht erfüllte Aufenthaltsfristen
- fehlender „good moral character“ (charakterliche Eignung)
In diesen Fällen entscheidet ein Gericht darüber, ob die Einbürgerung wieder rückgängig gemacht werden sollte.
Offiziell wird das Vorgehen als Maßnahme gegen Betrug dargestellt. Der Entzug der Staatsbürgerschaft gilt aber als einer der schwersten Eingriffe in die Rechte einer Person. Kritiker befürchten deshalb, dass die Maßnahme eine abschreckende Wirkung auf viele Eingebürgerte haben könnte.
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Deutschland: Ist ein Entzug der Staatsbürgerschaft möglich?
Die kurze Antwort lautet: Ja! Aber die Rechtslage ist in Deutschland deutlich strenger als in den USA. Die Staatsbürgerschaft wird durch das Grundgesetz besonders geschützt.
Ein zentraler Grundsatz steht in Artikel 16 GG. Darin heißt es: Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden, wenn eine Person dadurch staatenlos wird.
Außerdem gilt: Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist nur auf Grundlage eines Gesetzes möglich. Ein pauschaler oder politisch motivierter Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft ist nach dem Grundgesetz also ausgeschlossen.
Ausnahme: Wann kann die Staatsbürgerschaft entzogen werden?
Trotz des Schutzes durch das Grundgesetz gibt es auch in Deutschland Fälle, in denen die Staatsbürgerschaft entzogen oder die Einbürgerung wieder zurückgenommen werden kann. Die wichtigsten Regelungen dazu finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht (§ 28, § 35 und § 35a StAG)
Der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ist möglich, wenn:
- die Einbürgerung durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde
- oder wichtige Angaben im Einbürgerungsverfahren bewusst falsch oder unvollständig waren
In solchen Fällen kann die Behörde die Einbürgerung rückwirkend aufheben. Das bedeutet: Rechtlich gilt die Staatsangehörigkeit dann so, als wäre sie nie erworben worden. Eine Rücknahme ist grundsätzlich bis zu zehn Jahre nach der Einbürgerung möglich.
Wichtig ist dabei: Die Behörden dürfen solche Fälle nicht pauschal überprüfen. Eine nachträgliche Prüfung der Einbürgerung ist nur zulässig, wenn es einen konkreten und begründeten Verdacht gibt – etwa auf Täuschung oder falsche Angaben. Eine nachträgliche Prüfung ohne konkreten Verdacht ist rechtlich nicht erlaubt.
Seit Dezember 2025 gilt außerdem: Wer die deutsche Staatsbürgerschaft durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder bewusst falsche Angaben erhalten hat, kann bis zu zehn Jahren für die Einbürgerung gesperrt werden.
Allerdings gelten auch hier klare Grenzen: Die Behörden müssen jeden Fall sorgfältig prüfen, und es gibt gesetzliche Fristen für die Rücknahme. Entscheidend ist zudem: Die deutsche Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden, wenn die betroffene Person dadurch staatenlos wird.
Weitere Sonderfälle: Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft
Neben der Rücknahme der Einbürgerung gibt es noch weitere Fälle, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehen oder entzogen werden kann.
Deutsche Staatsangehörige können beispielsweise freiwillig auf den deutschen Pass verzichten, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit annehmen. Seit 2024 erlaubt Deutschland aber die doppelte Staatsbürgerschaft. Seitdem ist der freiwillige Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann notwendig, wenn das andere Land keinen doppelten Pass erlaubt.
Zudem kann die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn sich eine Person ohne Genehmigung des Verteidigungsministeriums einer fremden Streitkraft eines Landes anschließt, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.
Der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft droht außerdem, wenn sich eine Person an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt. Aber auch hier gilt: der deutsche Pass darf nur dann entzogen werden, wenn die Person dadurch nicht staatenlos wird.
Fazit: Deutliche Unterschiede zwischen den USA und Deutschland
Die aktuellen Entwicklungen in den USA zeigen, dass der Entzug der Staatsbürgerschaft dort unter bestimmten Umständen möglich ist – vor allem bei Täuschung im Einbürgerungsverfahren. Gleichzeitig wächst die Kritik, dass dieses Instrument politisch eingesetzt werden könnte.
In Deutschland ist der Verlust der Staatsangehörigkeit deutlich strenger geregelt. Sie ist durch das Grundgesetz geschützt und kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verloren gehen.
Für Einbürgerungswillige und eingebürgerte Personen bedeutet das: Die einmal erworbene deutsche Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich sicher – solange sie rechtmäßig erlangt wurde und keine Täuschung vorliegt.