Nach Urteil: Bundesregierung geht in Berufung
Nach übereinstimmenden Medienberichten ist die Beschwerde der Bundesregierung inzwischen beim Oberverwaltungsgericht (OVG) eingegangen. Eine offizielle Begründung für den Einspruch gegen das Urteil steht bislang aus.
Die Bundesregierung hat jedoch noch bis Anfang August Zeit, ihre Argumente schriftlich nachzureichen. Auch das Auswärtige Amt äußerte sich bisher nicht zu den Beweggründen.
Afghanische Familie wartet seit Monaten auf Visa
Im konkreten Fall klagte eine afghanische Juristin gemeinsam mit 13 Familienangehörigen gegen die Bundesregierung. Die Familie wartet seit über einem Jahr in Pakistan auf Visa, obwohl sie im Oktober 2023 eine Aufnahmezusage von der deutschen Regierung erhalten hat.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied daraufhin am 7. Juli im Eilverfahren: Die Bundesrepublik ist rechtlich dazu verpflichtet, die Familie aufzunehmen – und das ohne weitere Verzögerungen.
Das Gericht stellte im Urteil außerdem klar: Es bestehen keine Sicherheitsbedenken gegen die Familie, die Identitäten aller Personen sei geprüft und die drohende Abschiebung nach Afghanistan stelle eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar.
Nun geht die Bundesregierung mit ihrem Einspruch in die nächste Instanz.
2.300 Afghan:innen warten auf Ausreise
Der Fall der afghanischen Familie ist kein Einzelfall. Seit der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 hat Deutschland mehrere humanitäre Aufnahmeprogramme für besonders gefährdete Personen gestartet.
Dazu zählt auch das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, das sich an Frauenrechtlerinnen, Journalist:innen, Kulturschaffende und andere gefährdete Personen richtet.
Nach Angaben des Bundesinnenministeriums warten derzeit rund 2.300 Afghan:innen mit gültiger Aufnahmezusage auf ihre Ausreise – viele von ihnen befinden sich im Exil in Pakistan. Etwa die Hälfte zählt zum Bundesaufnahmeprogramm, der Rest zu Ortskräfteverfahren und weiteren Sonderregelungen.
Scharfe Kritik am Handeln der Bundesregierung
Menschenrechtsorganisationen wie Pro Asyl kritisieren die Verzögerungen scharf. Sie weisen darauf hin, dass die Betroffenen unter teils prekären Bedingungen in Pakistan leben. In einigen Fällen kam es bereits zu Festnahmen.
Auch Abschiebungen nach Afghanistan drohen – obwohl das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) das Land weiterhin als unsicher einstuft.
Außenminister Wadephul: Zusagen werden eingehalten
Der Einspruch der Bundesregierung kommt für viele überraschend – besonders, weil sich Außenminister Johann Wadephul (CDU) zuletzt deutlich für die Einhaltung bestehender Aufnahmezusagen ausgesprochen hat.
„Wo wir Aufnahmezusagen in rechtlich verbindlicher Form gegeben haben, halten wir die selbstverständlich ein“, sagte er während einer Regierungsbefragung im Bundestag. Zwar kritisierte er die hohe Zahl der Zusagen durch die vorherige Regierung, doch er wolle sich an bestehende Versprechen halten.
Die Aufnahmeprogramme – so steht es auch im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung – werden indes eingestellt. Weitere Aufnahmezusagen werde es nicht geben.
Fazit: Was betroffene Afghanen nun tun können
Die Lage für die betroffenen Afghanen bleibt unsicher. Über das weitere Vorgehen muss nun das OVG entscheiden. Wie die Bundesregierung ihren Einspruch begründet und wie das OVG entscheidet, ist derzeit nicht absehbar.
Betroffene, die sich in einer akuten Gefährdungslage befinden und trotz Aufnahmezusage kein Visum erhalten, sollten sich möglichst frühzeitig rechtlich beraten lassen. Unterstützung bieten unter anderem:
- Fachanwält:innen für Migrationsrecht
- Organisationen wie Pro Asyl, Kabul Luftbrücke oder Refugee Law Clinics
Diese Stellen helfen, die richtige Strategie zu finden – und können bei der Kommunikation mit deutschen Behörden unterstützen.
Für ein erfolgreiches Verfahren ist eine gute Dokumentation entscheidend. Diese Unterlagen sollten bereitgehalten werden:
- Kopie der Aufnahmezusage (z. B. vom BAMF)
- Nachweise über die bisherige Kommunikation mit deutschen Behörden und Botschaften
- Nachweise über die bisherige Kommunikation mit dem Aufenthaltsland, z.B. Pakistan (vor allem bei drohender Abschiebung)
- Dokumente zur Identität und Gefährdungslage
- Nachweise über den aktuellen Aufenthaltsort