Die Niederlassungserlaubnis als Fachkraft in Deutschland
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der Fachkräften aus dem Ausland ein dauerhaftes Leben und Arbeiten in Deutschland ermöglicht. Anders als eine befristete Aufenthaltserlaubnis muss sie nicht verlängert werden und bietet damit eine langfristige und rechtssichere Perspektive.
Fachkräfte, die mehrere Jahre in Deutschland gearbeitet, Beiträge zur Rentenversicherung geleistet und sich sprachlich sowie gesellschaftlich integriert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die rechtliche Grundlage findet sich im Aufenthaltsgesetz.
Je nach Aufenthaltstitel gelten unterschiedliche gesetzliche Anspruchsgrundlagen für die Niederlassungserlaubnis. Viele ausländische Fachkräfte profitieren dabei von erleichterten Voraussetzungen, etwa verkürzten Aufenthalts- und Rentenzeiten. Besonders begünstigt sind Inhaber:innen der Blauen Karte EU.
Wer gilt als Fachkraft im Aufenthaltsrecht?
Fachkräfte sind im Aufenthaltsgesetz klar definiert. Das Gesetz unterscheidet dabei mehrere Gruppen von Fachkräften, für die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen für die Niederlassungserlaubnis vorgesehen sind.
Grundsätzlich gelten Personen als Fachkräfte, wenn sie über eine anerkannte qualifizierte Berufsausbildung oder einen anerkannten Hochschulabschluss verfügen und auf dieser Grundlage einen Aufenthaltstitel erhalten haben.
Ausländische Fachkräfte in Deutschland haben i.d.R. einen der folgenden Aufenthaltstitel:
- § 18a AufenthG (Fachkräfte mit Berufsausbildung)
- § 18b AufenthG (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung)
- § 18d AufenthG (Forschung)
- § 18g AufenthG (Blaue Karte EU)
Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
Als Fachkräfte mit Berufsausbildung gelten Personen, die eine qualifizierte, mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben. Die Ausbildung muss entweder in Deutschland absolviert worden sein oder (wenn sie im Ausland absolviert wurde) in Deutschland als gleichwertig anerkannt sein.
Voraussetzung ist zudem, dass die ausgeübte Tätigkeit der erworbenen Qualifikation entspricht. Einfache oder ungelernte Tätigkeiten zählen nicht dazu, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum ausgeübt wurden.
Typische Beispiele sind Handwerksberufe, technische und industrielle Ausbildungsberufe, Pflege- und Gesundheitsberufe sowie kaufmännische Berufe. Fachkräfte mit Berufsausbildung besitzen i.d.R. eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18a AufenthG.
Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG oder Blaue Karte EU)
Als Fachkräfte mit akademischer Ausbildung zählen Personen mit einem Hochschulabschluss. Der Abschluss muss entweder in Deutschland erworben oder (falls er im Ausland erworben wurde) in Deutschland als gleichwertig anerkannt worden sein. Voraussetzung ist zudem, dass die ausgeübte Beschäftigung der akademischen Qualifikation entspricht.
Zu dieser Gruppe zählen unter anderem Ingenieurinnen und Ingenieure, IT-Fachkräfte, Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler, Ärztinnen und Ärzte sowie weitere akademische Berufsgruppen.
Akademische Fachkräfte halten sich häufig mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG in Deutschland auf. Daneben kommt die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG in Betracht. Sie richtet sich an akademische Fachkräfte mit einem bestimmten Mindestgehalt.
Aufenthaltserlaubnis zur Forschung (§ 18d AufenthG)
Auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Forschung nach § 18d AufenthG gelten im aufenthaltsrechtlichen Sinn als Fachkräfte. Der Aufenthaltstitel richtet sich an Personen, die in Deutschland ein konkretes Forschungsvorhaben durchführen und hierfür einen Vertrag mit einer anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben.
Typische Fälle sind wissenschaftliche Mitarbeitende an Hochschulen, Forschende an außeruniversitären Einrichtungen sowie Postdoktorand:innen.
Akademische Fachkräfte außerhalb der Forschung halten sich in der Regel mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG oder mit der Blauen Karte EU nach § 18g AufenthG in Deutschland auf.
Voraussetzungen: Niederlassungserlaubnis für ausländische Fachkräfte
Das Aufenthaltsgesetz sieht für Fachkräfte aus dem Ausland unterschiedliche Wege in die Niederlassungserlaubnis vor. Entscheidend ist dabei nicht nur die Qualifikation, sondern auch, ob die Berufsausbildung oder das Studium im Ausland oder in Deutschland absolviert wurde und welcher Aufenthaltstitel aktuell besteht.
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 18c AufenthG. Die Vorschrift enthält unterschiedliche Voraussetzungen aber auch Erleichterungen für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte. Im Allgemeinen sind die Voraussetzungen für Fachkräfte etwas einfacher als für andere Personengruppen.
Für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte werden in der Praxis folgende Gruppen unterschieden:
- Fachkräfte mit Ausbildung oder Studium im Ausland
- Fachkräfte mit Ausbildung oder Studium in Deutschland
- Fachkräfte mit einer Blauen Karte EU
- Fachkräfte mit einer Blauen Karte EU und einem B1-Sprachzertifikat
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte mit Ausbildung oder Studium im Ausland
Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach: § 18c Abs. 1 Satz 1 AufenthG
Sie können in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erhaten, wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Studium im Ausland absolviert haben. Voraussetzung ist, dass der ausländische Abschluss in Deutschland als gleichwertig anerkannt wurde.
Fachkräfte, die nach diesem Paragraphen eine Niederlassungserlaubnis erwerben können, halten sich i.d.R mit einem der folgenden Aufenthaltstitel in Deutschland auf:
- § 18a AufenthG
- § 18b AufenthG
- § 18d AufenthG
- § 18g AufenthG
Ein Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte mit Ausbildung oder Studium in Deutschland
Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach: § 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG
Wenn Sie als Fachkraft Ihren Ausbildungs- oder Studienabschluss in Deutschland gemacht haben, können Sie die Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten. Im Speziellen können Sie die Niederlassungserlaubnis bereits nach 24 Monaten rechtmäßigem Aufenthalt beantragen. Entsprechend sind auch nur 24 Monate Rentenbeiträge erforderlich.
Diese Regelung soll Fachkräfte fördern, die in Deutschland ausgebildet wurden und daher in besonderem Maße in das deutsche Bildungs- und Arbeitsmarktsystem integriert sind.
Typische Aufenthaltstitel sind auch hier:
- § 18a AufenthG
- § 18b AufenthG
- § 18d AufenthG
- § 18g AufenthG
Ein Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob Sie Ihr Studium bzw. Ihre Ausbildung in Deutschland oder im Ausland abgeschlossen haben, hat großen Einfluss darauf, welche Voraussetzungen Sie für die Niederlassungserlaubnis erfüllen müssen.
Voraussetzungen | Studium oder Ausbildung im Ausland | Studium oder Ausbildung in Deutschland |
|---|---|---|
Aufenthaltstitel | § 18a, § 18b, § 18d AufenthG oder Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG | § 18a, § 18b, § 18d AufenthG oder Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG |
Aufenthaltszeit | mind. 3 Jahre | mind. 2 Jahre |
Rentenbeiträge | mind. 3 Jahre | mind. 2 Jahre |
gesicherter Lebensunterhalt | Ja | Ja |
Deutschkenntnisse | B1 oder Ausnahme | B1 oder Ausnahme |
Einbürgerungstest | Ja oder Ausnahme | Ja oder Ausnahme |
Straftaten | keine erheblichen Straftaten (max. 90 Tagessätze oder max. 3 Monate auf Bewährung) | keine erheblichen Straftaten (max. 90 Tagessätze oder max. 3 Monate auf Bewährung) |
Nationalpass | Ja oder Ausnahme | Ja oder Ausnahme |
ausreichend Wohnraum | Ja | Ja |
Sonstiges | in Deutschland anerkannter Ausbildungs- oder Studienabschluss | Ausbildungs- oder Studienabschluss in Deutschland |
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte mit Blauer Karte EU
Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach: § 18c Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Wenn Sie als Fachkraft mit einer Blauen Karte EU in Deutschland leben, sieht das Aufenthaltsgesetz einen schnelleren und leichteren Weg in die Niederlassungserlaubnis vor. Der Grund: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie wegen Ihrer Qualifikation und Ihres Einkommens bereits besonders gut integriert sind.
Mit der Blauen Karte EU kann der Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis bereits nach 27 Monaten rechtmäßigem Aufenthalt entstehen. In diesem Zeitraum müssen entsprechend auch nur 27 Monate Rentenversicherungsbeiträge geleistet werden. Zudem muss auch nur ein A1-Sprachniveau nachgewiesen werden.
Diese Regelung gilt ausschließlich für den Aufenthaltstitel:
- Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG
Ein Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere Informationen zur Niederlassungserlaubnis mit der Blauen Karte EU erhalten Sie in diesem Video.
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte mit Blauer Karte EU und B1-Sprachniveau
Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach: § 18c Abs. 2 Satz 3 AufenthG
Wenn Sie als ausländische Fachkraft mit einer Blauen Karte EU in Deutschland leben und die deutsche Sprache auf B1-Niveau sprechen, verkürzt sich die Mindestaufenthaltszeit für die Niederlassungserlaubnis auf 21 Monate. Entsprechend müssen auch nur 21 Monate Rentenbeiträge nachgewiesen werden.
Durch das höhere Sprachniveau wird eine fortgeschrittene Integration angenommen, weshalb sich die erforderlichen Fristen weiter verkürzen.
Auch hier gilt die Regelung ausschließlich für den Aufenthaltstitel:
- Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG
Ein Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 Satz 3 AufenthG besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit einer Blauen Karte EU profitieren Sie als ausländische Fachkraft von erleichterten Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis – vor allem, wenn Sie die deutsche Sprache auf B1-Niveau sprechen.
Voraussetzungen | Blaue Karte | Blaue Karte & B1-Level |
|---|---|---|
Aufenthaltstitel | § 18g AufenthG (Blaue Karte EU) | § 18g AufenthG (Blaue Karte EU) |
Aufenthaltszeit | mind. 27 Monate | mind. 21 Monate |
Rentenbeiträge | mind. 27 Monate | mind. 21 Monate |
gesicherter Lebensunterhalt | Ja | Ja |
Deutschkenntnisse | A1 oder Ausnahme | B1 oder Ausnahme |
Einbürgerungstest | Ja oder Ausnahme | Ja oder Ausnahme |
Vorstrafen | keine erheblichen Straftaten (max. 90 Tagessätze oder max. 3 Monate auf Bewährung | keine erheblichen Straftaten (max. 90 Tagessätze oder max. 3 Monate auf Bewährung |
Nationalpass | Ja oder Ausnahme | Ja oder Ausnahme |
ausreichend Wohnraum | Ja | Ja |
Sonstiges | Das für die Blaue Karte erforderliche Mindestgehalt | Das für die Blaue Karte erforderliche Mindestgehalt |
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland: Fragen & Antworten
Rund um die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte tauchen immer wieder ähnliche Fragen auf. Viele betreffen Situationen aus dem Arbeitsalltag, etwa einen Jobwechsel, eine Phase der Arbeitslosigkeit oder Veränderungen der Arbeitszeit. Die wichtigsten Antworten haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Was passiert, wenn ich den Job wechsle, während ich auf die Niederlassungserlaubnis warte?
Ein Jobwechsel ist grundsätzlich kein Ausschlussgrund für die Niederlassungserlaubnis. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sind. Dazu gehört, dass Sie weiterhin als Fachkraft beschäftigt sind und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
Wichtig: Wenn Sie den Job wechseln, sollte die neue Arbeitsstelle weiterhin Ihrer Qualifikation entsprechen. Außerdem muss der Aufenthaltstitel, den Sie aktuell besitzen (also § 18a, § 18b, § 18d AufenthG oder Blaue Karte EU), den Jobwechsel erlauben.
Denn: Ein Jobwechsel kann zustimmungspflichtig sein. Das gilt sowohl für Inhaber:innen der Blauen Karte EU als auch für die anderen Aufenthaltstitel für Fachkräfte. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist in diesen Fällen nur erlaubt, wenn die Ausländerbehörde zustimmt.
Diese Arbeitgeberbindung entfällt in der Regel,
- wenn Sie mindestens zwei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder
- wenn Sie seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels sind.
Für Inhaber:innen der Blauen Karte EU gilt außerdem: Bei einem Jobwechsel oder auch beim Beginn eines neuen Kalenderjahres muss das Gehalt weiterhin den geltenden Voraussetzungen entsprechen. Wurde die Blaue Karte vor einigen Jahren erteilt, reicht das damalige Gehalt nicht automatisch aus. Wenn das Gehalt nicht angepasst wurde und die aktuellen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, kann dies Auswirkungen auf den bestehenden Aufenthaltstitel – und damit auch auf die Niederlassungserlaubnis – haben.
Ein kurzfristiger Arbeitgeberwechsel verzögert das Verfahren meist nicht, solange alle Voraussetzungen weiter erfüllt sind.
Wirkt sich Arbeitslosigkeit oder eine Krankschreibung auf die Niederlassungserlaubnis aus?
Der Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet nicht zwingend, dass Sie Ihren Aufenthaltstitel als Fachkraft verlieren. In der Regel haben Sie drei Monate Zeit, eine neue Anstellung zu finden.
Das bedeutet auch: Eine kurzfristige Arbeitslosigkeit wirkt sich nicht automatisch negativ auf Ihren Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis aus. Allerdings gilt:
- Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich eigenständig und dauerhaft gesichert sein.
- Der Bezug von Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) kann problematisch sein.
- Der Bezug von Krankengeld ist i.d.R. nicht schädlich für die Niederlassungserlaubnis – solange die Rückkehr in die Arbeit absehbar ist und zeitnah bevorsteht
- Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung (Zukunftsprognose) durch die Ausländerbehörde.
Eine Krankschreibung ist i.d.R. ebenfalls unproblematisch, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und weiterhin Einkommen erzielt wird, etwa durch Lohnfortzahlung oder Krankengeld. Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit schaden dem Anspruch in der Regel also nicht.
Zählen Teilzeit, Elternzeit oder Kurzarbeit mit?
Ja, solche Zeiten können grundsätzlich berücksichtigt werden – allerdings mit Einschränkungen:
- Teilzeitbeschäftigung zählt, wenn der Lebensunterhalt trotzdem eigenständig und vollständig gesichert ist.
- Elternzeit ist aufenthaltsrechtlich unschädlich, sofern das Arbeitsverhältnis weiterbesteht.
- Kurzarbeit ist ebenfalls möglich, solange sie nur vorübergehend ist und keine dauerhafte Abhängigkeit von Sozialleistungen entsteht.
Bei allen drei Konstellationen prüfen die Behörden, ob eine stabile wirtschaftliche Integration vorliegt oder absehbar wieder erreicht wird.
Unabhängig davon gilt weiterhin: Die Niederlassungserlaubnis wird nur erteilt, wenn die erforderlichen Rentenversicherungszeiten erreicht sind. Je nach Rechtsgrundlage müssen 36, 27, 24 oder 21 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachgewiesen werden.
In Zeiten wie Elternzeit oder längerer Kurzarbeit werden häufig keine oder nur reduzierte Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Diese Monate zählen dann nicht oder nur eingeschränkt mit. In der Folge verschiebt sich der Zeitpunkt, zu dem die Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann, entsprechend nach hinten.
Was gilt bei befristeten vs. unbefristeten Arbeitsverträgen?
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist keine Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis. Auch mit einem befristeten Vertrag kann ein Anspruch entstehen.
Entscheidend ist:
- dass aktuell eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt wird,
- dass der Lebensunterhalt vollständig und eigenständig gesichert ist und
- dass keine Anzeichen für eine dauerhaft unsichere Erwerbssituation bestehen.
Häufige Jobwechsel können jedoch kritisch bewertet werden. Sie können sich im Rahmen der Zukunftsprognose der Ausländerbehörde negativ auswirken, insbesondere wenn die wirtschaftliche Perspektive nicht ausreichend stabil erscheint.
Muss die Beschäftigung der Qualifikation entsprechen – auch nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis?
Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland gilt: Die ausgeübte Beschäftigung muss der anerkannten beruflichen oder akademischen Qualifikation entsprechen.
Nach der Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht hingegen keine aufenthaltsrechtliche Bindung mehr an eine bestimmte Tätigkeit. Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis dürfen grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit ausüben, einschließlich eines Berufswechsels oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.