Niederlassungserlaubnis: Wann gilt der Lebensunterhalt als gesichert?
Eine der zentralen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis ist der gesicherte Lebensunterhalt. Entsprechend häufig stellt sich für Antragsteller:innen die Frage: Wie viel muss ich verdienen, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten?
Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht. Die Ausländerbehörde prüft jeden Antrag individuell. Dabei betrachtet die Behörde immer die persönliche Lebenssituation des Antragstellers beziehungsweise der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
Typische Faktoren, die betrachtet werden, sind:
- Leben Sie allein oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit (Ehe-)Partner:in und/oder Kindern?
- Wie alt sind die Kinder (Regelbedarf unterscheidet sich nach dem Alter)?
- Wie hoch ist Ihre Warmmiete und ggf. besondere Mehrbedarfe?
- Sind Sie gesetzlich oder privat krankenversichert – und wer ist ggf. mitversichert?
- Gibt es regelmäßige Verpflichtungen (z.B. Unterhalt) oder regelmäßige Einnahmen (z.B. Hauptberuf, Nebenjob, Selbstständigkeit)?
- Ist Ihr Einkommen dauerhaft, regelmäßig und voraussichtlich auch in Zukunft gesichert?
Der Lebensunterhalt für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis muss grundsätzlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (also ohne Bürgergeld, Sozialleistungen oder Asylbewerberleistungen) gesichert sein.
Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG.
Als gesichert gilt der Lebensunterhalt, wenn alle laufenden Kosten (Haushaltsbedarf) aus eigenen Mitteln (Haushaltseinkommen) getragen werden können. Dabei müssen Sie gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen, dass der verfügbare Lebensunterhalt (Einkommen) ausreicht, um den gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft abzudecken.
Vereinfacht gesagt gilt:
Haushaltsbedarf ≤ verlässlich verfügbares Haushaltseinkommen
Erst wenn diese Rechnung aufgeht, gilt der Lebensunterhalt für die Niederlassungserlaubnis als gesichert.
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft und wer gehört dazu?
Bei der Niederlassungserlaubnis betrachtet die Ausländerbehörde nicht nur Ihre persönliche finanzielle Situation. Entscheidend ist auch, ob der Lebensunterhalt für alle Personen gesichert ist, die mit Ihnen in einem Haushalt leben oder von Ihnen finanziell abhängig sind. Das nennt sich Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft.
Diese Personen zählen zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft
Zur Bedarfsgemeinschaft zählen Ehepartner:innen und eingetragene Lebenspartner:innen, sofern sie mit Ihnen zusammenleben.
Gleiches gilt für Partner:innen in einer festen, dauerhaften Lebensgemeinschaft, auch ohne Eheschließung, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird.
Ebenfalls berücksichtigt werden minderjährige Kinder, die mit Ihnen im selben Haushalt leben oder für die Sie regelmäßig und tatsächlich Unterhalt leisten.
Für diese Personen muss der Lebensunterhalt insgesamt gesichert sein.
Diese Personen zählen NICHT zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft
Nicht berücksichtigt werden: Reine Wohngemeinschaften ohne familiäre oder partnerschaftliche Bindung.
Der Lebensunterhalt von Mitbewohner:innen in einer solchen WG spielt bei der Prüfung der Niederlassungserlaubnis keine Rolle.
Sonderfälle: Individuelle Prüfung durch die Ausländerbehörde
In bestimmten Konstellationen entscheidet die Ausländerbehörde im Einzelfall:
Volljährige Kinder gehören nicht automatisch zur Haushaltsgemeinschaft. Sie werden nur dann einbezogen, wenn sie noch wirtschaftlich von Ihnen abhängig sind und mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Deutsche Familienangehörige (z. B. deutsche:r Ehepartner:in oder ein deutsches Kind) zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da ihr Aufenthaltsrecht nicht vom Aufenthaltstitel des Antragstellers abhängt. Ihr Einkommen kann sich jedoch positiv auf die Bewertung der Lebensunterhaltssicherung auswirken, etwa wenn Miete und Lebenshaltungskosten gemeinsam getragen werden.
Kann der Antragsteller seinen Lebensunterhalt vollständig selbst sichern, werden deutsche Familienangehörige nicht berücksichtigt. In diesem Fall fließt allerdings auch deren Einkommen (z. B. das Einkommen des Ehepartners oder Kindergeld) nicht in die Berechnung ein.
Sonstige ausländische Familienangehörige wie Eltern, Geschwister oder andere Verwandte werden bei der Niederlassungserlaubnis in der Regel nicht berücksichtigt – selbst dann nicht, wenn sie im selben Haushalt leben. Entscheidend ist, ob der Antragsteller tatsächlich und dauerhaft für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Nur in solchen Ausnahmefällen kann eine Einbeziehung erfolgen.
Wie berechnet die Ausländerbehörde den Lebensunterhalt?
Bei der Berechnung des Lebensunterhalts orientiert sich die Ausländerbehörde an den Maßstäben des SGB II (Grundsicherung). Dieses legt Regelbedarfe fest, die als Rechenbasis gelten, um den notwendigen Mindestbedarf des Haushalts zu ermitteln.
Was ist der Mindestbedarf?
Der Mindestbedarf setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
- Regelbedarf nach § 20 SGB II
Der Regelbedarf deckt die laufenden Lebenshaltungskosten ab, etwa für Lebensmittel, Kleidung, Strom, Haushaltswaren sowie persönliche Bedürfnisse. Die Höhe richtet sich nach der Lebenssituation, zum Beispiel ob jemand allein lebt, in einer Partnerschaft und/oder mit Kindern. - Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete)
Zusätzlich zum Regelbedarf berücksichtigt die Ausländerbehörde die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung. Diese werden jedoch nur in angemessener Höhe anerkannt. Was als angemessen gilt, hängt vom jeweiligen Wohnort und den örtlichen Richtwerten ab. - Krankenversicherung:
Bei einer privaten Krankenversicherung werden die monatlichen Beiträge als zusätzlicher Bedarf berechnet. Bei gesetzlich Pflichtversicherten sind die Beiträge bereits im Nettoeinkommen enthalten und werden daher nicht gesondert angesetzt.
Das bedeutet:
Regelbedarf + Warmmiete + ggf. Krankenversicherung = Mindestbedarf
Zur Berechnung zieht die Ausländerbehörde folgende Regelbedarfe nach § 20 SGB II heran:
Alleinstehende Person | (Ehe-)Partner:in | Kind (18-24 Jahre) | Kind (14-17 Jahre) | Kind (6-13 Jahre) | Kind (0-5 Jahre) |
|---|---|---|---|---|---|
563 Euro | 506 Euro | 451 Euro | 471 Euro | 390 Euro | 357 Euro |
Wichtig: Diese Beträge betreffen ausschließlich den Regelbedarf. Kosten für Miete, Heizung und ggf. Krankenversicherung kommen zusätzlich hinzu und machen häufig den größten Teil des Mindestbedarfs aus.
Berechnung: So hoch muss der Lebensunterhalt für die Niederlassungserlaubnis sein
Wie hoch das notwendige Einkommen (Mindestbedarf) für die Niederlassungserlaubnis ist, hängt von der Zusammensetzung des Haushalts ab. Die Ausländerbehörde arbeitet dabei mit festen Orientierungswerten für den Regelbedarf (siehe Tabelle) und addiert die angemessenen Kosten für Miete und Heizung sowie ggf. die Krankenversicherungsbeiträge.
Beispiel 1: Alleinstehende Person (Mohammed)
Für eine alleinstehende Person legt die Ausländerbehörde einen Regelbedarf von 563 Euro pro Monat zugrunde. Dieser Betrag deckt die allgemeinen Lebenshaltungskosten ab.
Dazu kommen:
- angemessene Kosten für Miete und Heizung
- ggf. Krankenversicherungsbeiträge (bei privater Krankenversicherung)
Beispielrechnung:
Bedarf | Kosten |
|---|---|
Regelbedarf: alleinstehende Person (Mohammed) | 563,00 Euro |
Kosten für Miete und Heizung | + 650,00 Euro |
Mindestbedarf | 1.213,00 Euro / Monat |
Für die Berechnung des Lebensunterhalts bedeutet das, dass die alleinstehenden Person (Mohammed) mindestens 1.213 Euro (Mindestbedarf) im Monat zur Verfügung haben muss, damit der Lebensunterhalt für die Niederlassungserlaubnis als gesichert gilt.
Beispiel 2: Haushalt mit zwei erwachsenen Personen
Leben zwei Erwachsene (Mohammed und Halima) gemeinsam in einem Haushalt, wird für jede Person ein Regelbedarf von 506 Euro angesetzt.
Beispielrechnung:
Bedarf | Kosten |
|---|---|
Regelbedarf: Person 1 (Mohammed) | 506,00 Euro |
Regelbedarf: Person 2 (Halima) | + 506,00 Euro |
Kosten für Miete und Heizung | + 650,00 Euro |
Mindestbedarf | 1.662,00 Euro / Monat |
Die Bedarfsgemeinschaft mit zwei Personen muss mindestens 1.662 Euro (Mindestbedarf) im Monat zur Verfügung haben, damit der Lebensunterhalt für die Niederlassungserlaubnis als gesichert gilt.
Beispiel 3: Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern
In diesem Beispiel geht es um eine vierköpfige Familie, also zwei Erwachsene sowie zwei Kinder unterschiedlichen Alters. Zudem zahlt der Antragsteller (Mohammed) monatlich in eine private Krankenversicherung ein.
Beispielrechnung:
Bedarf | Kosten |
|---|---|
Regelbedarf: Person 1 (Mohammed) | 506,00 Euro |
Regelbedarf: Person 2 (Halima) | + 506,00 Euro |
Regelbedarf: Kind 1 (0-5 Jahre) | + 357,00 Euro |
Regelbedarf: Kind 2 (6-13 Jahre) | + 390,00 Euro |
Kosten für Miete und Heizung | + 650,00 Euro |
Kosten für private Krankenversicherung | + 450,00 Euro |
Mindestbedarf | 2.859,00 Euro / Monat |
Einer Familie aus vier Personen (inklusive privater Krankenversicherung) müssen monatlich 2.859 Euro (Mindestbedarf) zur Verfügung stehen, damit der Lebensunterhalt für die Niederlassungserlaubnis als gesichert gilt.
Wichtig: Bei den genannten Beträgen handelt es sich lediglich um Beispiele. Die tatsächliche Höhe des benötigten Einkommens kann je nach Wohnort deutlich variieren, da die Kosten für Miete und Heizung entsprechend unterschiedlich sein können.
Für die Niederlassungserlaubnis zählt nicht das volle Nettoeinkommen aus der Gehaltsabrechnung. Die Ausländerbehörde bereinigt den Nettolohn ähnlich wie beim Bürgergeld. Je nach Einkommenshöhe und Anzahl der Kinder werden pauschale Abzüge vorgenommen (oft zwischen 0 und ca. 380 Euro). Wichtig: Auch nach diesen Abzügen muss das Einkommen den Mindestbedarf vollständig übersteigen.
Welche Einnahmen zählen für die Niederlassungserlaubnis?
Für die Niederlassungserlaubnis müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften sichern können. Dabei kommt es nicht nur auf die Höhe des Einkommens an. Entscheidend ist auch, ob die Einnahmen regelmäßig und nachhaltig zur Verfügung stehen.
Die Ausländerbehörde trifft hierzu eine sogenannte Prognoseentscheidung. Sie prüft also nicht nur rückblickend, sondern bewertet auch, wie stabil Ihre Einkommenssituation in Zukunft voraussichtlich sein wird.
Diese Einnahmen zählen als Einkünfte
Je nach individueller Situation werden folgende Einnahmen für die Niederlassungserlaubnis berücksichtigt:
- Nettoarbeitslohn aus abhängiger Beschäftigung, einschließlich regelmäßig gezahlter Zuschläge
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, etwa Gewinne oder regelmäßige Entnahmen, jeweils mit aussagekräftigen Nachweisen
- Unterhaltszahlungen, sofern sie nachweisbar, regelmäßig und rechtlich abgesichert sind
- Renten und bestimmte Versicherungsleistungen, abhängig von Art, Höhe und Dauer der Zahlung
Grundsätzlich gilt: Die Einnahmen müssen dauerhaft zur Verfügung stehen. Einmalige Geldflüsse oder kurzfristige Sonderzahlungen reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt als sicher nachzuweisen.
Typische Stolperfallen in der Praxis
In der Praxis gibt es einige Konstellationen, bei denen die Ausländerbehörde besonders genau hinschaut:
- Schwankendes Einkommen
(z. B. bei Selbstständigen oder bei provisionsabhängiger Arbeit): Hier wird häufig mit Durchschnittswerten über mehrere Monate gerechnet. Zusätzlich prüft die Behörde, ob die Einkünfte auch künftig realistisch fortbestehen. - Befristete Jobs oder dauerhaft viele Überstunden
Das Einkommen kann als nicht sicher eingestuft werden, wenn es nur durch dauerhaft extreme Arbeitszeiten erreicht wird oder zeitlich befristet ist. - Außergewöhnlich niedrige Miete
(z. B. Untermiete oder unentgeltliche Überlassung): Manche Behörden bewerten die Lebensunterhaltssicherung zurückhaltender, wenn die Wohnsituation als unsicher gilt und jederzeit wegfallen könnte.
Krankenversicherung nicht vergessen
Der gesicherte Lebensunterhalt umfasst nach § 2 Abs. 3 AufenthG immer auch den Krankenversicherungsschutz. In vielen Fällen ist das unproblematisch – etwa bei der gesetzlichen Pflichtversicherung.
Relevant wird das Thema jedoch bei:
- privater Krankenversicherung
- Familienversicherung, wenn sich die Erwerbssituation ändert
- Selbstständigkeit, insbesondere bei Beitragsrückständen oder Tarifwechseln
Entscheidend ist nicht die Versicherungsart, sondern ob der Krankenversicherungsschutz dauerhaft, vollwertig und ohne Beitragsrückstände besteht.
Sozialleistungen und die Niederlassungserlaubnis
Für die Niederlassungserlaubnis gilt: Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme existenzsichernder Sozialleistungen gesichert sein. Diese Vorgabe ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
In der Praxis sind vor allem Leistungen problematisch, die unmittelbar der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Dazu zählen insbesondere:
- Bürgergeld (SGB II)
- Sozialhilfe (SGB XII)
Der Bezug solcher Leistungen führt i.d.R. dazu, dass der Lebensunterhalt als nicht gesichert gilt und die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nicht erfüllt sind.
Welche Sozialleistungen sind nicht schädlich für die Niederlassungserlaubnis?
Allerdings sieht das Gesetz wichtige Ausnahmen vor. Nicht jede öffentliche Leistung steht der Erteilung der Niederlassungserlaubnis automatisch entgegen. Entscheidend sind die Art der Leistung, die Höhe und der konkrete Einzelfall.
§ 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nennt ausdrücklich Leistungen, die der Niederlassungserlaubnis nicht im Weg stehen.
Dazu gehören unter anderem:
- Kindergeld und Kinderzuschlag,
- Elterngeld und Erziehungsgeld,
- Leistungen der Ausbildungsförderung, z. B. BAföG,
- Leistungen auf Grundlage vorheriger Beitragszahlungen, etwa Arbeitslosengeld I
- Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Auch Wohngeld und Pflegegeld gelten nicht als schädlich. Sie werden bei der Berechnung des Lebensunterhalts zwar nicht als eigenes Einkommen berücksichtigt, stehen der Berechnung eines gesicherten Lebensunterhalts jedoch nicht entgegen.
Entscheidend ist stets, dass die öffentlichen Leistungen nur ergänzend oder zweckgebunden bezogen werden.
Sonderfälle: Selbstständigkeit, Teilzeit, Elternzeit, Krankheit
Nicht jede Erwerbssituation bewertet die Ausländerbehörde gleich. Gerade bei atypischen Lebens- und Arbeitssituationen prüft die Behörde den Lebensunterhalt besonders sorgfältig.
Niederlassungserlaubnis bei Selbstständigkeit
Bei Selbstständigen ist die Berechnung des Lebensunterhalts für die Niederlassungserlaubnis häufig komplexer. Maßgeblich ist nicht der Umsatz, sondern der nachhaltige Gewinn nach Steuern, der tatsächlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Die Ausländerbehörde stützt ihre Bewertung in der Regel auf:
- Steuerbescheide der letzten Jahre
- betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
- Prognosen zur künftigen Einkommensentwicklung
Entscheidend ist, ob die selbständige Tätigkeit dauerhaft geeignet ist, den Lebensunterhalt zu sichern. Bei der Prüfung betrachtet die Ausländerbehörde i.d.R. den Gewinn der vergangenen 2-3 Jahre.
Teilzeitarbeit
Auch eine Teilzeitbeschäftigung schließt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht automatisch aus. Entscheidend ist allein, ob das Einkommen ausreicht, um den maßgeblichen Bedarf zu decken.
Elterngeld oder Krankengeld
Sie können eine Niederlassungserlaubnis beantragen, auch wenn Sie aktuell oder in der Vergangenheit Elterngeld oder Krankengeld beziehen oder bezogen haben. Der Bezug von Elterngeld oder Krankengeld gilt nicht als schädliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, sondern als Ersatz für den wegfallenden Verdienst.
Elternzeit oder Krankenzeit werden im Rahmen der behördlichen Prognoseentscheidung berücksichtigt und sind kein Problem, solange sie zeitlich begrenzt sind und eine realistische Rückkehr in den Beruf absehbar ist.
Kurzfristige oder vorübergehende Einkommenseinbußen führen daher nicht automatisch zur Ablehnung.
Ausnahmen bei Krankheit oder Behinderung
In besonderen Fällen kann die Ausländerbehörde sogar vollständig auf die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung verzichten. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist das möglich, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung vorliegt.
Die Ausnahme kann insbesondere greifen, wenn:
- eine selbstständige Sicherung des Lebensunterhalts aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
- die Erwerbsfähigkeit dauerhaft oder erheblich eingeschränkt ist
Welche Nachweise werden typischerweise verlangt?
Die Ausländerbehörde verlangt in der Regel aussagekräftige Unterlagen, zum Beispiel:
- ärztliche Atteste oder Gutachten
- Angaben zum Grad der Behinderung
- Informationen zum Krankheitsverlauf und zur Prognose
Warum handelt es sich um eine Einzelfallprüfung?
Ob von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts abgesehen wird, hängt stets vom Einzelfall ab. Art, Schwere und Dauer der Erkrankung sowie die individuelle Lebenssituation spielen dabei eine zentrale Rolle. Eine pauschale Entscheidung gibt es nicht.
Die Prognoseentscheidung der Ausländerbehörde
Die Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts für die Niederlassungserlaubnis ist keine reine Momentaufnahme. Die Ausländerbehörde trifft vielmehr eine sogenannte Prognoseentscheidung. Dabei wird bewertet, ob der Lebensunterhalt auch in Zukunft dauerhaft gesichert sein wird.
In diese Prognose fließen unter anderem mit ein:
- die bisherige Einkommenssituation der vergangenen Jahre
- die aktuelle Einkommenssituation
- die Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit der Einkünfte
- die beruflichen Perspektiven und Qualifikationen
Bei schwankenden Einkommen – etwa bei Saisonarbeit, Wochenendarbeit, Trinkgeldern oder selbständiger Tätigkeit – wird häufig ein Durchschnitt der letzten sechs Monate gebildet.
Welche Unterlagen brauche ich für den Nachweis des Lebensunterhalts?
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist. Entscheidend ist dabei nicht nur die aktuelle Einkommenssituation, sondern auch, ob Ihre Einnahmen regelmäßig, verlässlich und nachhaltig zur Verfügung stehen.
In der Praxis lohnt es sich daher, die relevanten Unterlagen frühzeitig und vollständig zusammenzustellen. Eine gute Dokumentation erleichtert der Behörde die Prüfung und kann Rückfragen oder Verzögerungen vermeiden.
Checkliste: Unterlagen zum Nachweis des Lebensunterhalts
Einkommen aus Beschäftigung
- aktuelle Gehaltsabrechnungen (in der Regel 3-6 Monate)
- Arbeitsvertrag oder aktuelle Vertragsänderungen
- bei befristeten Verträgen: Verlängerungsnachweise oder Arbeitgeberbestätigung
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Betriebswirtschaftliche Auswertung
- Steuerbescheide
- Prognosen zur Einkommensentwicklung
- Kontoauszüge als Nachweis regelmäßiger Einnahmen
Wohnkosten
- Mietvertrag
- aktuelle Nachweise zu Heizkosten
- bei Eigentum: Nachweise zu laufenden Belastungen (z. B. Darlehen)
Krankenversicherung
- aktueller Krankenversicherungsnachweis
- bei privater Krankenversicherung: Nachweis der Beitragshöhe und Regelmäßigkeit der Einzahlung
Je vollständiger und nachvollziehbarer die Unterlagen sind, desto einfacher fällt der Ausländerbehörde die Prüfung. Das kann die Chancen auf eine schnelle Entscheidung deutlich verbessern.
Häufige Fehler und Missverständnisse bei der Niederlassungserlaubnis
In der Praxis scheitern Anträge auf eine Niederlassungserlaubnis häufig nicht am Einkommen selbst, sondern an falschen Annahmen oder unvollständigen Angaben. Viele Antragsteller:innen schätzen ihre finanzielle Situation anders ein als die Ausländerbehörde. Genau diese Abweichungen führen dann nicht selten zu Rückfragen oder sogar zur Ablehnung.
Typische Fehler in der Antragstellung – und wie man sie vermeidet:
- Bruttoeinkommen statt Nettoeinkommen anzugeben
Entscheidend ist, was Ihnen monatlich tatsächlich zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen, also das Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben – nicht der Bruttobetrag auf dem Arbeitsvertrag oder der Gehaltsabrechnung. - Einmalige Sonderzahlungen als dauerhaftes Einkommen einzuplanen
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni oder Prämien gelten in der Regel nicht als verlässliches Einkommen, wenn sie nicht regelmäßig und dauerhaft gezahlt werden. Für die Behörde zählt vor allem ein stabiles, monatliches Einkommen. - Fehlende Nachweise zur langfristigen Sicherung des Einkommens
Die Ausländerbehörde prüft nicht nur die aktuelle Einkommenslage, sondern auch, ob der Lebensunterhalt auch zukünftig dauerhaft gesichert ist. Befristete Arbeitsverträge, laufende Probezeiten oder stark schwankende Einnahmen müssen deshalb gut erklärt und mit geeigneten Unterlagen belegt werden. - Miet- und Nebenkosten nicht realistisch zu berücksichtigen
Oft wird nur auf das Einkommen geschaut, ohne die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung einzubeziehen. Gerade diese Ausgaben haben jedoch großen Einfluss darauf, ob der Lebensunterhalt als gesichert gilt.
Zusammenfassung
Wie viel Geld Sie für die Niederlassungserlaubnis verdienen müssen, lässt sich nicht mit einer festen Zahl beantworten. Entscheidend ist immer Ihre individuelle Lebenssituation. Die Ausländerbehörde prüft, ob Ihr regelmäßig verfügbares Einkommen dauerhaft ausreicht, um den gesamten Bedarf Ihres Haushalts zu decken.
Regelbedarf + Warmmiete + ggf. Krankenversicherung = Mindestbedarf
Dabei kommt es nicht auf ein hohes Bruttoeinkommen an, sondern auf ein realistisches, nachhaltiges Nettoeinkommen ohne existenzsichernde Sozialleistungen wie Bürgergeld.
Auch besondere Lebenslagen wie Selbstständigkeit, Teilzeitarbeit, Elternzeit oder vorübergehende Krankheit schließen eine Niederlassungserlaubnis nicht automatisch aus, werden aber im Rahmen einer Prognoseentscheidung sorgfältig bewertet.
Wer seinen Antrag auf die Niederlassungserlaubnis gut vorbereitet, die eigene Bedarfssituation realistisch einschätzt und alle relevanten Unterlagen vollständig einreicht, erhöht die Chancen deutlich. Im Zweifel lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob der Lebensunterhalt nach den Maßstäben der Ausländerbehörde als gesichert gilt – denn genau daran scheitern Anträge in der Praxis häufig.
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