Deutscher Pass kurz nach Einbürgerung wieder entzogen
Nach übereinstimmenden Medienberichten hat das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) die Einbürgerung eines Mannes aus Syrien rückgängig gemacht. Wie unter anderem die Bild berichtet, kam der Mann im Vorschulalter nach Deutschland, wuchs in Berlin auf und erhielt vor wenigen Wochen die deutsche Staatsbürgerschaft.
Nur einen Tag nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde habe er demnach auf Instagram ein Bild veröffentlicht, das zwei bewaffnete Mitglieder der Terrormiliz Hamas zeigt. Die Bildunterschrift lautete „Heros of Palestine“ – ergänzt durch ein grünes Herz-Emoji.
Da sowohl die Hamas als auch ihre bewaffneten Strukturen in Deutschland als terroristische Organisation eingestuft werden, wurde der Beitrag gemeldet und an das LEA weitergeleitet.
Warum die Behörde von Täuschung ausgeht
Nach Informationen der dpa leitete das LEA daraufhin ein Verfahren zur Rücknahme der Einbürgerung ein. Der Grund liegt in der Loyalitätserklärung, die jeder Einbürgerungsbewerber unterschreiben muss. Der Mann hatte im Rahmen seines Antrags schriftlich bestätigt, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung achtet.
Die öffentliche Unterstützung einer als terroristisch eingestuften Organisation steht jedoch im Widerspruch zu dieser Erklärung. Das LEA soll deshalb davon ausgehen, dass der Mann im Einbürgerungsverfahren falsche oder irreführende Angaben gemacht hat. Damit hat er einen zentralen Teil der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Bekenntnis zur Verfassungstreue verpflichtend
Seit Juni 2024 gelten in Deutschland zusätzliche Anforderungen bei der Einbürgerung. Neben den bekannten Voraussetzungen – wie mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, Sprachkenntnisse auf B1-Niveau oder einen für die Einbürgerung freigegebenen Aufenthaltstitel – ist ein Bekenntnis zur Verfassungstreue vorgeschrieben.
Bewerberinnen und Bewerber müssen schriftlich bestätigen, dass sie:
- die freiheitlich-demokratische Grundordnung anerkennen,
- das Existenzrecht Israels respektieren,
- jede Form von Antisemitismus ablehnen und
- den Schutz des jüdischen Lebens unterstützen.
Wer diese Erklärung bewusst falsch abgibt oder nach der Einbürgerung öffentlich dagegen verstößt, riskiert die Rücknahme der Staatsangehörigkeit. Im Berliner Fall geht das LEA genau davon aus.
Reaktionen aus der Politik
Berlins Regierender Bürgermeister Kai Wegner (CDU) lobte das Vorgehen des Landesamts. Auf der Plattform X schrieb er, die Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sei „keine Formalität“, sondern Voraussetzung jeder Einbürgerung. Wer hier täusche, müsse mit Konsequenzen rechnen.
Auch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) begrüßte das Vorgehen. Ein Anhänger einer terroristischen Organisation könne die deutsche Werteordnung nicht teilen, sagte er. In ähnlichen Fällen – besonders bei Doppelstaatlern – müsse konsequent gehandelt werden.
Wann kann die Einbürgerung entzogen werden?
Der Fall wirft die Frage auf, wann eine bereits erfolgte Einbürgerung rückgängig gemacht werden darf. Grundsätzlich gilt in Deutschland ein starker Schutz vor Ausbürgerung: Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nach Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht willkürlich entzogen werden.
Allerdings erlaubt das Gesetz die Rücknahme, wenn die Einbürgerung rechtswidrig erlangt wurde. Grundlage ist § 35 StAG. Die Einbürgerung kann zurückgenommen werden, wenn
- arglistige Täuschung,
- Drohung oder Bestechung, oder
- vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben
für die Einbürgerung entscheidend waren.
Eine Rücknahme ist bis zu zehn Jahre nach Erhalt der Staatsangehörigkeit möglich. Sie wirkt rückwirkend – die Person gilt also als nie eingebürgert. Selbst eine mögliche Staatenlosigkeit verhindert die Rücknahme nach § 35 StAG nicht. Für mit eingebürgerte Kinder gibt es allerdings besondere Schutzregelungen.
Weitere Gründe für Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Neben der Rücknahme gibt es weitere – seltene – Konstellationen:
Verzicht (§ 26 StAG)
Wer eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, kann auf eigenen Wunsch auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Dieser Verzicht ist nur möglich, wenn die Person dadurch nicht staatenlos wird. Für viele spielt dieser Fall etwa dann eine Rolle, wenn ein anderes Land, in das sie sich einbürgern lassen wollen, keine doppelte Staatsangehörigkeit zulässt.
Dienst in ausländischen Streitkräften (§ 28 StAG)
Ein weiterer Verlustgrund betrifft sicherheitsrelevante Fälle. Doppelstaatler können ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie freiwillig in die Streitkräfte ihres anderen Herkunftsstaates eintreten – und dies ohne Zustimmung deutscher Behörden geschieht.
Beteiligung an Kampfhandlungen terroristischer Gruppen (§ 28 StAG)
Eine weitere Regel gilt bei der Beteiligung an Kampfhandlungen terroristischer Organisationen im Ausland. Wer als volljähriger Doppelstaatler nachweislich an solchen Kampfhandlungen teilnimmt, kann ebenfalls automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit verlieren.
Fazit
Der Berliner Fall zeigt, dass die Regeln zur Verfassungstreue bei der Einbürgerung nicht nur symbolisch sind, sondern von den Behörden aktiv durchgesetzt werden. Die Staatsangehörigkeit ist ein stark geschütztes Recht, aber sie setzt voraus, dass die Bewerber:innen die Grundwerte des demokratischen Rechtsstaats teilen und respektieren.
Wer bei der Einbürgerung falsche Angaben macht oder kurz nach dem Erhalt des deutschen Passes öffentlich Positionen vertritt, die eindeutig im Widerspruch zu diesen Grundwerten stehen, muss mit einer Rücknahme der Einbürgerung rechnen.
