Der Fall: Serbische Ehefrau möchte zu deutschem Ehemann ziehen
Im vorliegenden Fall wollte eine serbische Staatsangehörige zu ihrem deutschen Ehemann ziehen. Für den Ehegattennachzug ist zunächst ein nationales Visum notwendig, das später in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG umgewandelt wird. Die zuständige Auslandsvertretung verlangte dafür – wie gesetzlich vorgeschrieben – den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1.
Das Problem: Die Frau hatte im März 2025 die Prüfung des Goethe-Instituts nicht bestanden und konnte daher kein A1-Zertifikat vorlegen. Nachdem ihr Visumantrag abgelehnt wurde, stellte sie einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin. Zur Begründung trug sie vor,
- sie benötige dringend medizinische Nachsorge nach einer Krebserkrankung, die in Serbien nicht ausreichend gewährleistet sei,
- sie leide unter ausgeprägter Prüfungsangst, weshalb sie die Sprachprüfung nicht bestehen könne.
VG Berlin: Warum der Antrag scheiterte
Das Gericht sah beide Gründe jedoch nicht als ausreichend belegt an und lehnte die Klage daher ab. Die wesentlichen Punkte:
- Medizinische Gründe nicht ausreichend: Die Frau war in Serbien bereits über Jahre behandelt worden. Es gab keine Nachweise, dass notwendige Untersuchungen dort nicht möglich oder nicht finanzierbar wären.
- Der Sprachnachweise nicht erfüllt: Die Antragstellerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass gesundheitliche Gründe sie dauerhaft daran hindern, einfache Deutschkenntnisse zu erwerben.
- Kein besonderer Härtefall: Nach Ansicht des Gerichts fehlten sowohl ausreichende Lernbemühungen über einen längeren Zeitraum als auch besondere Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich nun aber die Frage: Welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug – und wann sind Ausnahmen möglich? Welche Nachweise müssen Betroffene dafür erbringen?
Voraussetzungen für den Familiennachzug
Ob und unter welchen Bedingungen Familienangehörige nach Deutschland nachziehen dürfen, hängt davon ab, zu welcher Person sie ziehen möchten und welchen Aufenthaltstitel diese Person besitzt.
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet hier zwischen dem Nachzug zu Deutschen und dem Nachzug zu Drittstaatsangehörigen. Beide Gruppen unterliegen unterschiedlichen Anforderungen – und diese Unterschiede können im Verfahren eine große Rolle spielen.
Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)
Grundsätzlich sind die Regeln beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen etwas erleichtert, weil das Gesetz den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) besonders betont. Dennoch müssen auch hier einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Ehepartner muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
- Beide Ehepartner müssen mindestens 18 Jahre alt sein
- Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss wirksam bestehen
- Der Ehepartner muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- Es muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen
- Vor der Einreise muss ein Visum beantragt werden, wenn kein Visumfrei-Status besteht
- Es dürfen keine Ausweisungsgründe gegen den Nachziehenden vorliegen
- Der nachziehende Ehepartner muss über einfache Deutschkenntnisse (A1-Niveau) verfügen.
In der Praxis ist genau dieser letzte Punkt häufig das größte Hindernis. Wer die A1-Prüfung nicht besteht oder keine Sprachkurse besuchen kann, hat oft Schwierigkeiten, ein Visum zu erhalten. Ausnahmen sind möglich, aber selten und an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Ein wichtiger Unterschied zum Nachzug zu Drittstaatsangehörigen besteht darin, dass beim Familiennachzug zu Deutschen keine Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht. Das bedeutet: Der Nachzug ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der deutsche Ehepartner Sozialleistungen wie Bürgergeld bezieht.
Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen (§ 27 AufenthG)
Deutlich strenger sind die Anforderungen, wenn der Familiennachzug zu einer Person erfolgt, die selbst keinen deutschen Pass, sondern einen Aufenthaltstitel besitzt (z. B. Fachkräfte, Studierende, Schutzberechtigte).
Hier gelten meist folgende Grundbedingungen:
- Der Lebensunterhalt der gesamten Familie muss gesichert sein, und zwar ohne staatliche Leistungen wie Bürgergeld.
- Es muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein
- In vielen Fällen: Sprachnachweis A1. Eine Ausnahme gibt es beispielsweise beim Nachzug zu hochqualifizierten Fachkräften mit Blauer Karte EU – hier entfällt der Sprachnachweis
- Beide Ehepartner müssen mindestens 18 Jahre alt sein
- Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss wirksam bestehen
Je nach Aufenthaltstitel gelten außerdem weitere Regeln: Für Studierende gibt es zum Beispiel strengere finanzielle Anforderungen.
Beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten gelten erleichterte Regeln. Ein Sprachnachweis auf Niveau A1 ist in der Regel nicht erforderlich – vorausgesetzt, der Antrag wird rechtzeitig gestellt und die familiäre Lebensgemeinschaft bestand bereits vor der Flucht.
Ausnahmen für Kinder – kein Sprachnachweis erforderlich
Beim Kindernachzug gelten andere Regeln als beim Ehegattennachzug. Minderjährige Kinder (unter 16 Jahren) müssen grundsätzlich keinen Sprachnachweis erbringen, weder beim Nachzug zu Deutschen noch beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen.
Ab dem 16. Lebensjahr müssen Kinder ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen – zum Beispiel durch Schulzeugnisse oder anerkannte Sprachzertifikate. Diese Regel greift jedoch nur, wenn das Kind nicht gemeinsam mit dem nachziehenden Elternteil einreist, sondern separat nachkommen soll.
Wann sind Ausnahmen vom Sprachnachweis möglich?
Der Sprachnachweis A1 ist eine der häufigsten Hindernisse beim Familiennachzug. Das Gesetz kennt zwar Ausnahmen, aber diese werden von Behörden und Gerichten sehr eng ausgelegt. Eine Ausnahme wird daher nur dann akzeptiert, wenn sie klar nachgewiesen werden kann.
Der § 36 des AufenthG regelt als Aufenthaltsrecht den Nachzug zu Eltern und sonstigen Verwandten und bietet eine wichtige Möglichkeit für bestimmte Personengruppen, ihre Familienangehörigen nach Deutschland zu holen. ...
Gesundheitliche Gründe (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG)
Wenn eine Person wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Deutschkenntnisse zu erwerben, kann der Sprachnachweis entfallen.
Damit diese Ausnahme gilt, müssen jedoch Nachweise erbracht werden. Ein einfaches Attest reicht oft nicht – es müssen belastbare medizinische Gutachten vorgelegt werden, die erklären:
- welche konkrete Krankheit vorliegt,
- wie diese Krankheit den Spracherwerb unmöglich macht,
- warum auch alternative Lernformen (z. B. mündlicher Erwerb) nicht möglich sind.
Dass eine Erkrankung das Lernen lediglich erschwert, genügt nicht. Die Hürde ist also sehr hoch. In dem vom VG Berlin entschiedenen Fall war diese Voraussetzung nicht erfüllt – die vorgelegten Unterlagen begründeten keine dauerhafte Unfähigkeit, A1-Kenntnisse zu erwerben oder nachzuweisen.
Unzumutbarkeit im Einzelfall (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG)
Eine weitere Ausnahme kann bestehen, wenn es im Einzelfall unzumutbar ist, Sprachkenntnisse im Herkunftsland zu erwerben. Eine Unzumutbarkeit kann zum Beispiel vorliegen, wenn:
- keine Sprachkurse erreichbar sind (online oder vor Ort),
- gesundheitliche Einschränkungen bestehen,
- äußere Umstände (z. B. politische Lage, Konflikte, Kriege) den Lernprozess erheblich erschweren.
Aber: Die Rechtsprechung verlangt, dass die nachziehende Person über einen längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr) ernsthafte Bemühungen nachweist – etwa durch Kursbesuche, Selbstlernmaterialien, Wiederholungsprüfungen. Erst wenn über einen längeren Zeitraum trotz ernsthaften Bemühungen kein Lernerfolg möglich war, kommt eine Ausnahme in Betracht.
Die Familienzusammenführung ist für viele Flüchtlinge aus Syrien ein wichtiges Thema. Oft wissen die Beteiligten nicht, ob sie Ihre Familienangehörigen nach Deutschland holen können oder nicht. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Zusammenführung, vom regulären Familiennachzug, über d...
Fazit: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Der Beschluss des VG Berlin macht deutlich, wie wichtig der A1-Sprachnachweis in der Praxis ist. Ohne ein entsprechendes Zertifikat oder klar belegbare Ausnahmen wird ein Visum zum Familiennachzug in der Regel nicht erteilt.
Wer sich auf gesundheitliche oder persönliche Gründe beruft, muss umfangreiche Nachweise erbringen und alle Umstände detailliert darlegen. Für viele Betroffene bedeutet das: Gut vorbereiten, frühzeitig mit dem Spracherwerb beginnen und alle Schritte gut dokumentieren.
Eine Trennung vom Ehepartner oder Familienmitglied wird – so belastend sie auch ist – in der Regel nicht als Härtefall akzeptiert. Das Urteil bestätigt die bisherige strenge Linie der Gerichte: Ohne A1-Nachweis kein Familiennachzug – und Ausnahmen sind nur in seltenen, klar belegten Fällen möglich.