Zwei Jahre kein Familiennachzug – nur im Härtefall
Das Gesetz sieht vor, dass der Familiennachzug nach § 36a Aufenthaltsgesetz bis zum 23. Juli 2027 vollständig ausgesetzt wird. Die bislang geltende Regelung, die monatlich maximal 1.000 Visa für Ehepartner, minderjährige Kinder und andere enge Familienangehörige vorsah, ist damit außer Kraft gesetzt.
Stattdessen soll eine Familienzusammenführung künftig nur noch in Härtefällen möglich sein – etwa bei dringenden humanitären Gründen (§ 22 AufenthG) oder aus politischem Interesse der Bundesrepublik (§ 23 AufenthG).
Doch genau diese Ausnahmeregelungen gelten als schwer zugänglich. Menschenrechtsorganisationen wie Pro Asyl kritisieren, dass bereits in der letzten Aussetzungsphase zwischen 2016 und 2018 die Hürden extrem hoch waren.
Weitere Änderung im Aufenthaltsgesetz
Neben der Aussetzung des Familiennachzugs wurde auch eine Formulierung im Aufenthaltsgesetz geändert. In § 1 Abs. 1 wurde das Wort „Begrenzung“ wieder eingefügt.
Damit heißt es nun, das Gesetz diene der „Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland“. Diese Formulierung war erst im Jahr 2023 gestrichen worden.
Laut Gesetzesbegründung soll mit dieser Änderung ein deutliches Signal gesetzt werden: Migration müsse sich an der „Integrations- und Aufnahmefähigkeit“ des Staates orientieren, unerlaubte Einreisen sollen verhindert und Ausreisepflichten konsequenter durchgesetzt werden.
Wer ist betroffen – und wer nicht?
Vom Gesetz betroffen sind ausschließlich Personen mit subsidiärem Schutz. Das sind Menschen, die keinen Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention haben, aber dennoch nicht in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden dürfen – meist weil ihnen dort Folter, Tod oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Ende 2024 lebten laut Ausländerzentralregister rund 381.000 Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Deutschland, davon etwa 296.000 aus Syrien. Für diese Menschen bedeutet das Gesetz: Vorerst keine legale Möglichkeit, Ehepartner oder Kinder nachzuholen – es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor.
Nicht betroffen sind hingegen anerkannte Flüchtlinge, Personen mit Asylberechtigung sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Für sie bleibt der Familiennachzug weiterhin möglich.
Du bist immer noch minderjährig, d.h. jünger als 18 Jahre, aber mindestens 16 Jahre alt? In dem Fall kannst du die Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 26 Abs. 4 Satz 4 Aufenthaltsgesetz beantragen....
Unklare Zukunft: Was passiert ab 2027?
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) kündigte an, die Lage in zwei Jahren erneut bewerten zu wollen. Ob die Aussetzung des Familiennachzugs dann endet oder verlängert wird, bleibt unklar. Viele Organisationen befürchten bereits jetzt, dass aus der befristeten Regelung eine dauerhafte Einschränkung wird.
Für Betroffene bedeutet das: Familien bleiben auf unbestimmte Zeit getrennt – und die Integration in Deutschland wird zusätzlich erschwert.
Unser Tipp: Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte prüfen, ob eine Niederlassungserlaubnis oder sogar die Einbürgerung möglich ist. Mit diesen Aufenthaltstiteln ist der Familiennachzug weiterhin erlaubt.
