Einbürgerung: Welche Ausnahmen gibt es?
Die Einbürgerung in Deutschland erfolgt in der Regel nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt oder mit einem C1-Sprachzertifikat und besonderen Integrationsleistungen nach 3 Jahren. Grundsätzlich gibt es für einige Personen bei bestimmten Voraussetzungen der Einbürgerung Ausnahmen und Erleichterungen wie:
- Befreiung vom Einbürgerungstest
- Ausnahmen vom Sprachtest
- Ausnahmen vom Sprachtest durch Härtefallregelung
- Härtefallregelung zur Einbürgerung im Interesse der Öffentlichkeit
- Erleichterungen für Ehepartner und Kinder
- Erleichterungen für Menschen ab 65 Jahren
Ausnahmen bei der Einbürgerung durch die Härtefallregelung
Unter der Einbürgerung durch eine Härtefallregelung ist der Fall nach § 10 Absatz 4a StAG gemeint. Wenn Sie mehrfach den Versuch einer B1-Sprachprüfung gemacht haben und die Prüfung nicht geschafft haben und so ernsthafte Bemühungen nachweisen können, dann tritt der Härtefall ein. Hierbei reicht für Sie an Stelle eines B1-Zertifikats auch ein A1-Sprachzertifikat als Sprachnachweis.
Eine weitere Härtefallregelung finden Sie in § 8 Absatz 2 StAG. Beispiel eines Härtefalls kann laut neuem Einbürgerungsgesetz (StARModG) die Pflege von Angehörigen, der Härtefall für Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sein. Diese Menschen können zur Erleichterung des Lebensunterhaltsnachweises ergänzende Leistungen wie SGB II oder SGB XII beziehen, wenn die Einbürgerungsbehörde den Fall anerkennt.
Wenn die Härtefallregelung Ihnen nicht zugesprochen wurde, können Sie gegen einen negativen Bescheid der Einbürgerungsbehörde Klage einreichen. Die Klage wird beim Verwaltungsgericht gestellt. Das Gericht überprüft dann nochmal Ihren Härtefall und die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde.
Ausnahmen durch öffentliches Interesse
Nach § 8 Absatz 2 StAG können Sie von Erleichterungen profitieren, wenn Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen. Diese Gründe (Anwendungshinweise StAG Seite 19) liegen vor, wenn Sie unter anderem im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kultur, Medien, des Sports oder öffentlichen Dienstes arbeiten. Sie haben dann die Möglichkeit, mit verkürzter Aufenthaltsdauer die Einbürgerung zu beantragen, solange die Aufenthaltsdauer nicht unter 3 Jahren beträgt.
Ausnahmen vom Einbürgerungstest
Es gibt bestimmte Ausnahmen, mit denen Sie vom Nachweis eines erfolgreichen Einbürgerungstests befreit sind. Sie müssen dann Nachweise für die Ausnahme vorzeigen, die auf Sie zutrifft:
- Befreiung aus Altersgründen: Senioren über 60 Jahren, die 12 Jahre in Deutschland leben und Minderjährige unter 16 Jahren sind vom Einbürgerungstest befreit.
- Befreiung für Gastarbeiter und Vertragsarbeitnehmer: Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sind vom Einbürgerungstest befreit.
- Gesundheitszustand oder Behinderung: Eine Krankheit oder eine Behinderung hindert Sie daran, einen Einbürgerungstest zu absolvieren. Sie brauchen als Nachweis ärztliche Berichte und Atteste.
- Befreiung durch Studium: Wenn Sie ein Studium an einer deutschen Hochschule im Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Verwaltungs- oder Politikwissenschaftsbereich abgeschlossen haben, dann sind Sie vom Einbürgerungstest befreit.
- Befreiung durch Ausbildung: Wenn Sie eine qualifizierte Ausbildung mit politischen Fächern und mindestens der Note 4 abgeschlossen haben, sind Sie ebenfalls vom Einbürgerungstest befreit.
- Hauptschulabschluss: Mit einem Hauptschulabschluss oder vergleichbarem oder höherem Schulabschluss und der Note 4 in den Fächern Politik oder Sozialkunde (politisch bildende Fächer) sind Sie vom Einbürgerungstest befreit.
Ausnahme vom Sprachtest für die Einbürgerung
Es gibt Ausnahmen vom B1-Sprachtest für die Einbürgerung. Diese Ausnahmen haben folgende Voraussetzungen:
- Schulbesuch in Deutschland: Sie haben 4 Jahre eine deutschsprachige Schule mit Versetzung in die nächsthöhere Klasse besucht und die Note ausreichend im Fach Deutsch (Note 4) auf dem Versetzungszeugnis.
- Versetzung in die 10. Klasse: Sie wurden in die 10. Klasse einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium, Gesamtschule) versetzt und haben die Note ausreichend im Fach Deutsch (Note 4) auf dem Versetzungszeugnis.
- Hauptschule: Mit einem Hauptschulabschluss und einer Note ausreichend im Fach Deutsch (4) ist Ihr B1-Niveau auch erfüllt.
- Studium in Deutschland: Ein abgeschlossenes Studium in Deutschland befreit Sie auch vom B1-Nachweis.
- Ausbildung in Deutschland: Eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland reicht ebenfalls als B1-Nachweis.
- Bescheinigung Integrationskurs: Wenn Ihnen das Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs bescheinigt, sind Sie ebenfalls vom Sprachtest befreit.
- Krankheit oder Behinderung: Wenn Sie nachweisen können, dass eine Krankheit oder Behinderung es für Sie unmöglich macht, das B1-Zertifikat zu bestehen, dann sind Sie auch vom Sprachnachweis befreit.
- Nachweis als Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer: Wenn Sie als Gastarbeiter in die BRD oder als Vertragsarbeiter in die DDR gekommen sind, dann können Sie Ihre Sprachkenntnisse mit einem A1-Sprachnachweis belegen und sind vom B1-Sprachtest befreit.
Erleichterte Einbürgerung für bestimmte Personengruppen und ihre Ehegatten
Ausnahmen und Erleichterungen zu den Voraussetzungen bei der Einbürgerung gibt es auch für Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen, Gastarbeiter oder schutzberechtigte Personen. Sie haben dann verkürzte Fristen oder andere Erleichterungen.
Erleichterte Einbürgerung für Gastarbeiter und Vertragsarbeitnehmer
Wenn Sie als Gastarbeiter in die BRD oder als Vertragsarbeitnehmer in die DDR gekommen sind, dann gelten für Sie nach § 10 Absatz 3, 4, 6 StAG verschiedene Erleichterungen:
- Es reicht ein A1-Sprachzertifikat für Sie aus und Sie müssen kein B1-Sprachniveau nachweisen.
- Der Lebensunterhaltsnachweis für Sie und Ihre Familie ist erleichtert und auch der Bezug von öffentlichen Leistungen ist für Sie möglich.
- Sie müssen keinen Einbürgerungstest absolvieren.
Erleichterte Einbürgerung für Ehepartner
Erleichterungen bei der Einbürgerung von Ehepartnern deutscher Staatsbürger gelten gemäß § 9 StAG, wenn Sie mit Ihrem deutschen Ehepartner 2 Jahre verheiratet sind und Sie sich seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Sie können, wenn alle anderen Voraussetzungen der Einbürgerung zutreffen, schon nach 3 Jahren eingebürgert werden.
Sie können nach § 10 Absatz 2 StAG mit Ihrem Ehepartner und minderjährigen Kindern mit eingebürgert werden, wenn Sie mindestens 4 Jahre rechtmäßig in Deutschland sind (bei Kindern reichen 3 Jahre Aufenthalt). Bedingung ist, dass alle anderen Anforderungen der Einbürgerung erfüllt werden
In Berlin ist nach den Verfahrenshinweisen eine Miteinbürgerung von Ehepartnern von Ausländern, die die Voraussetzung nach 3 Jahren erfüllen, auch nach 3 Jahren möglich. Der Ehepartner muss dafür kein C1-Zertifikat und besondere Integrationsleistungen mitbringen, wenn er mit eingebürgert wird. Sowohl Sie als auch Ihr minderjähriges Kind können dann mit eingebürgert werden, wenn Sie 3 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben und mindestens 2 Jahre verheiratet sind. Grund ist die Schaffung der Familieneinheit.
Der Lebensunterhaltsnachweis kann für Sie bei einer Ausnahme (der Bezug von öffentlichen Leistungen) gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 3c StAG gelten, wenn Ihr Ehepartner in Vollzeit arbeitet und 20 Monate der letzten 24 Monate (2 Jahre) erwerbstätig war. Bitte beachten Sie, dass dieser Vorgang nur funktioniert, wenn Sie die Kinder betreuen und dadurch die Ausnahme nötig wird!
Erleichterte Einbürgerung für schutzberechtigte Personen
Auch wenn Sie eine schutzberechtigte Person sind, gibt es für Sie Ausnahmen. Die Erleichterungen betreffen die Fristen für den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Ihre Asylzeit wird gemäß § 55 Absatz 3 AsylG zum Aufenthalt angerechnet. Grundlage ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung von internationalem Schutz.
Folgende Personen mit Schutzstatus und sind von dieser Erleichterung betroffen:
- Menschen, die asylberechtigt sind (§25 Abs. 1 AufenthG),
- Menschen, die eine Flüchtlingseigenschaft erhalten haben (§25 Abs. 2 (3) AufenthG und
- Menschen mit subsidiärem Schutzstatus (§25 Abs. 2 (4) AufenthG).
Erleichterte Einbürgerung ab 65 Jahren
Wenn Sie 65 Jahre alt sind und die Einbürgerung beantragen, dann gelten für Sie einfachere Voraussetzungen beim Sprach- und Einbürgerungstest.
Es gibt 2 Erleichterungsmöglichkeiten:
- Sie sind 60 Jahre alt und halten sich schon seit 12 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dann reicht für den Sprachnachweis ein A1-Niveau.
- Sie sind 65 Jahre und können belegen, dass Sie Schwierigkeiten haben, aufgrund des Alters den Sprachtest oder den Einbürgerungstest erfolgreich abzuschließen. Dann sind Sie nach § 10 Absatz 6 AufenthG von beidem befreit.
In beiden Fällen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Es können zusätzliche Nachweise verlangt werden, die belegen, dass Sie wegen Ihres hohen Alters oder wegen einer Krankheit nicht in der Lage sind, Sprachkenntnisse auf B1-Niveau zu belegen oder den Einbürgerungstest (Beispiel 2) zu bestehen.
Erleichterte Einbürgerung für Menschen mit Behinderung
Wenn Sie zu den Menschen mit Behinderung gehören, dann gibt es für Sie ebenfalls Ausnahmen, was verschiedene Voraussetzungen der Einbürgerung angeht:
- Sprachnachweis: Mit einem Nachweis für Ihre Behinderung sind Sie gemäß § 10 Absatz 6 AufenthG vom Sprachnachweis befreit.
- Einbürgerungstest: Mit einem Nachweis für Ihre Behinderung müssen Sie den Einbürgerungstest nicht absolvieren.
- Lebensunterhalt: Je nach Einbürgerungsbehörde kann es durch die Härtefallregelung nach § 8 Abs.2 StAG Erleichterungen beim Lebensunterhalt geben, wenn Sie Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen und belegen, dass Sie alles versucht haben, um Ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern.
Erleichterte Einbürgerung für Menschen mit gesundheitlicher Einschränkung
Wenn Sie ein Mensch mit einer gesundheitlichen Einschränkung sind, können für Sie auch Erleichterungen für die Einbürgerung gelten. Bei Vorlage ärztlicher Atteste zu Ihrer gesundheitlichen Einschränkung sind Sie vom Einbürgerungstest und Sprachnachweis befreit. Weiterhin kann es sein, dass Sie durch die Härtefallregelung nach § 8 Abs.2 StAG von Ausnahmen beim Lebensunterhalt profitieren (siehe bei Menschen mit Behinderung und Pflegeangehörigen).
Erleichterte Einbürgerung für ehemalige deutsche Staatsangehörige und deren Nachkommen
Wenn Sie ein ehemaliger Deutscher, oder ein minderjähriger Nachkomme nach § 13 StAG sind und im Ausland leben, dann können Sie eingebürgert werden, wenn es ein öffentliches Interesse für Ihre Einbürgerung gibt. Sie können den Antrag direkt stellen, wenn Sie alle Voraussetzungen mitbringen, handlungsfähig sind und Ihre Identität geklärt ist. Den Antrag stellen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung im Land, in dem Sie sich aufhalten oder direkt beim BVA (Bundesverwaltungsamt).
Das BVA empfiehlt die Antragstellung über die deutsche Auslandsvertretung, weil diese eine Stellungnahme abgeben muss. Die finale Entscheidung über Ihren Antrag wird in einer Ermessensentscheidung vom BVA gefällt. Das BVA leitet dann die Einbürgerungsurkunde an die deutsche Auslandsvertretung weiter. Bitte beachten Sie: Es gibt keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedereinbürgerung: Dies ist die Ermessenssache des Staates!
Erleichterte Einbürgerung seit 2024
Mit dem neuen Einbürgerungsgesetz, das seit dem 27. Juni 2024 gilt, ist die Einbürgerung deutlich erleichtert im Vergleich zu früher. Die Einbürgerung geht nun nach 5 Jahren statt wie bisher erst nach 8 Jahren. Wenn Sie ein C1-Zertifikat und besondere Integrationsleistungen (z. B. Ehrenamt, berufliche Leistungen) vorweisen, dann klappt Ihr Antrag auch nach 3 Jahren. Außerdem ist die doppelte Staatsbürgerschaft nun von deutscher Rechtslage erlaubt, wenn auch Ihr Heimatland diese anerkennt.
Mit dem aktuellen Einbürgerungsgesetz gibt es auch für Gastarbeiter und Vertragsarbeitnehmer Erleichterungen, die in die BRD bzw. DDR gekommen sind. Sie profitieren von Erleichterungen bei Sprachnachweisen (A1-Zertifikat reicht aus) und beim Einbürgerungstest (Befreiung vom Einbürgerungstest) und beim Nachweis des Lebensunterhaltes (öffentliche Leistungen dürfen bezogen werden).
Wann bin ich von der Einbürgerung ausgenommen?
Mit einigen befristeten Aufenthaltstiteln sind Sie von der Einbürgerung ausgenommen, weil diese Aufenthaltstitel für die Einbürgerung gesperrt sind. Sie müssen dann in einen Aufenthaltstitel wechseln, der zur Einbürgerung berechtigt, am besten in die Niederlassungserlaubnis. Mit folgenden Aufenthaltstiteln geht die Einbürgerung nicht:
- Aufenthaltstitel zu Studienzwecken und Ausbildung: §§ 16a-16f und 17 AufenthG
- Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken: § 18f AufenthG
- ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte: §§ 19, 19b AufenthG
- Europäischer Freiwilligendienst: § 19e AufenthG
- § 20 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche
- § 22 AufenthG
- § 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen)
- § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
- § 25 Absatz 3-5 AufenthG (Aufenthaltstitel mit Abschiebungsverbot und vorübergehende Aufenthalte)
- § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht)
Unabhängig von Aufenthaltstiteln können Sie aus diesen weiteren Gründen von der Einbürgerung ausgeschlossen werden:
- Sie haben schwere Straftaten begangen, deren Verurteilung über der Bagatellgrenze liegt und die noch nicht getilgt sind.
- Sie verstoßen gegen die Punkte Extremismus und Verfassungsfeindlichkeit, die in § 10 Absatz.1 festgehalten sind (antisemitische, rassistische und menschenverachtende Handlungen).
- Sie haben sich nicht genügend integriert in Deutschland.
- Sie haben falsche Angaben bei Ihrer Antragstellung gemacht.
- Sie sind gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet oder verachten die Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß § 11 Satz.1 Nummer 3 StAG.
Wir helfen bei Fragen zu den Ausnahmen bei der Einbürgerung!
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie von der Einbürgerung ausgeschlossen sind, oder ob Sie einen passenden Aufenthaltstitel für die Einbürgerung haben, können wir Ihnen helfen. Ein Wechsel zu einem für die Einbürgerung zugelassenen Aufenthaltsrecht schafft mehr Sicherheit und ermöglicht eine bessere Planung Ihres Antrags.
Wir von Migrando haben jahrelange Erfahrung in der Begleitung von Mandanten beim Einbürgerungsprozess und in der Kommunikation mit Einbürgerungsbehörden. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob es bei Ihnen Ausschlussgründe gibt und wie Sie diese überwinden können!
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu den Ausnahmen bei der Einbürgerung
Ja. Es gibt Ausnahmen für bestimmte Personengruppen wie Gastarbeiter, Menschen die einen Schulabschluss, Studienabschluss oder Ausbildungsabschluss in Deutschland gemacht haben, Menschen die wegen Krankheit, Behinderung oder hohen Alter von Anforderungen befreit sind oder für Ehepartner deutscher Staatsangehöriger und deren Kinder.
Die Härtefallregelung liegt nach § 8 Absatz 2 StAG vor, wenn Sie einen Angehörigen pflegen, oder wenn Sie ein Mensch mit gesundheitlichen Einschränkungen oder einer Behinderung sind. Die Entscheidung trifft die Einbürgerungsbehörde. Wird der Härtefall festgestellt, dann können Sie für den Nachweis des Lebensunterhalts auch Leistungsbezüge nach SGB II oder SGB XII angeben.
Sie können nicht eingebürgert werden, wenn Ihr Aufenthaltstitel für die Einbürgerung gesperrt ist (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 StAG), zum Beispiel wenn Ihr Aufenthaltstitel nur zum Zweck des Studiums, Ausbildung oder vorübergehenden Schutz gilt. Auch werden Sie ausgeschlossen bei nicht getilgten Straftaten, verfassungsfeindlichen Handlungen, mangelnder Integration, falschen Angaben im Antrag oder Mehrfach-Ehe.
Seit dem 27. Juni 2024 gilt das aktuelle Einbürgerungsgesetz. Sie können schon nach 5 Jahren die Einbürgerung beantragen und mit einem C1-Zertifikat und einer besonderen Integrationsleistung (z. B. Ehrenamt) geht die Einbürgerung auch nach 3 Jahren. Außerdem ist die doppelte Staatsbürgerschaft im Staatsangehörigkeitsgesetz festgeschrieben und damit möglich, wenn Ihr Heimatland die Mehrstaatigkeit auch anerkennt.
Ja. Es gibt verschiedene Ausnahmen, mit denen für Sie auch eine Einbürgerung ohne Einbürgerungstest möglich ist. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer, Menschen mit Schulabschluss oder Ausbildungsabschluss in Deutschland oder wenn Krankheiten, Behinderung oder hohes Alter Sie vom Einbürgerungstest befreien.