Menschen aus diesen Herkunftsländern 2025 besonders betroffen
Nach Angaben der Bundesregierung betrafen die meisten Ausweisungen im Jahr 2025 Staatsangehörige aus Georgien (671 Fälle), Albanien (661) und der Türkei (618). Diese Länder gehörten bereits 2024 zu den Herkunftsstaaten mit den meisten Ausweisungen. Während damals Albanien an erster Stelle lag, verzeichnete 2025 Georgien die höchste Zahl.
Auch Personen aus anderen Staaten waren häufig betroffen. Dazu zählen unter anderem Algerien mit 503 Ausweisungen, Moldau mit 476 Fällen und Vietnam mit 426 Fällen. Weitere Herkunftsländer waren Serbien (389 Fälle), Marokko (336 Fälle), die Ukraine (268 Fälle) und Syrien (261 Fälle).
Ein Teil der Betroffenen hatte laut Bundesregierung zuvor einen Schutzstatus in Deutschland. Rund 1.410 Personen waren als Flüchtlinge anerkannt, hatten Asyl erhalten oder verfügten über subsidiären Schutz, als die Ausweisung erfolgte.
Entscheidender Punkt ist nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wie das Interesse der Bundesrepublik zur Abschiebung im jeweiligen Fall aussieht. Nach diesem Indikator wird festgelegt ob es zu einer Ausreise kommt, ober nicht. Das Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG und das Bleibeinteress...
Auch Minderjährige von Ausweisungen betroffen
Laut Bundesregierung betrafen die meisten Ausweisungen Erwachsene im Alter zwischen 22 und 60 Jahren. Aber auch einigen wenigen Minderjährigen wurde der Aufenthaltstitel entzogen. Insgesamt wurden 43 Kinder und Jugendliche ausgewiesen, darunter 24 Kinder unter 14 Jahren und 19 Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren.
Auch zwischen den Bundesländern gibt es deutliche Unterschiede. Besonders viele Ausweisungen gab es 2025 in Bayern mit rund 1.540 Fällen, gefolgt von Baden-Württemberg mit etwa 1.420 Fällen und Hessen mit rund 1.390 Fällen. In Nordrhein-Westfalen wurden 1.197 Ausweisungen erlassen.
Kritik an dieser Entwicklung kommt aus der Fraktion Die Linke im Bundestag. Die Abgeordnete Clara Bünger erklärte, dass das Ausweisungsrecht in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft worden sei. Sie warnte, dass unter Umständen bereits geringere Verstöße oder Verdachtsfälle zu einer Ausweisung führen könnten. Besonders kritisch wird gesehen, dass auch Minderjährige betroffen sind.
Ausweisung vs. Abschiebung – Was ist der Unterschied?
Vor diesem Hintergrund fragen sich viele Migrant:innen: Was ist der Unterschied zwischen einer Ausweisung und einer Abschiebung? Und bedeutet eine Ausweisung auch immer gleich eine Abschiebung?
Tatsächlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Maßnahmen. Eine Ausweisung ist eine Entscheidung der Ausländerbehörde. Sie wird zum Beispiel erlassen, wenn der Grund für den Aufenthalt in Deutschland nicht mehr besteht oder wenn eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt – etwa nach schweren Straftaten oder wiederholten Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Vorgaben.
Mit einer Ausweisung endet der rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland. Die betroffene Person wird ausreisepflichtig und muss das Land innerhalb einer gesetzten Frist verlassen. In vielen Fällen wird zusätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen bestimmten Zeitraum verhängt.
Eine Abschiebung ist dagegen die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie erfolgt nur dann, wenn die betroffene Person Deutschland nicht freiwillig verlässt.
Vor einer Abschiebung müssen die Behörden prüfen, ob rechtliche Gründe bestehen, die gegen eine Abschiebung sprechen – zum Beispiel gesundheitliche Probleme, ein Abschiebungsverbot, fehlende Reisedokumente oder Risiken im Herkunftsland. In der Regel muss außerdem zuvor eine Abschiebungsandrohung erlassen werden.
Wann kann der Aufenthaltstitel entzogen werden?
Die rechtlichen Grundlagen für den Entzug eines Aufenthaltstitels finden sich vor allem in den §§ 51, 52 und 53 des Aufenthaltsgesetzes.
Ein Aufenthaltstitel kann entzogen oder widerrufen werden, wenn:
- der ursprüngliche Aufenthaltsgrund nicht mehr besteht,
- der Schutzstatus aufgehoben wird, zum Beispiel wenn sich die Lage im Herkunftsland dauerhaft verbessert
- eine Person mit humanitärem Schutz ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde ins Heimatland reist
- ein Ausweisungsgrund vorliegt, etwa bei schweren oder wiederholten Straftaten
- der Aufenthaltstitel durch falsche Angaben oder Täuschung erlangt wurde
- sich eine Person länger als sechs Monate außerhalb Deutschland aufhält oder dauerhaft ausreist
In diesen Fällen kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis widerrufen, zurücknehmen oder nicht verlängern und eine Ausweisungsverfügung erteilen.
Behörden müssen immer im Einzelfall prüfen
Vor dem Entzug des Aufenthaltstitels und der Ausweisung muss die Behörde immer den Einzelfall prüfen. Dabei wird unter anderem berücksichtigt, wie lange die Person bereits in Deutschland lebt, ob sie arbeitet und wie stark sie integriert ist. Auch der Schutz von Ehe und Familie spielt eine wichtige Rolle.
Wichtig: Selbst wenn ein Aufenthaltstitel entzogen wird, bedeutet das nicht automatisch eine sofortige Abschiebung. Betroffene können rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen, zum Beispiel mit einem Widerspruch oder einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Eine Abschiebung ist erst möglich, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und keine rechtlichen Hindernisse bestehen.