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Das Bild zeigt den Reichstag in Berlin samt der Kuppel des Reichstags. Die Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren soll abgeschafft werden. Doch was passiert mit bereits laufenden Einbürgerungsanträgen?

Ende der Turbo-Einbürgerung – Was passiert mit laufenden Anträgen?

Die Einbürgerung nach nur drei Jahren soll abgeschafft werden. Am 23. Juni 2025 brachte die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag ein. Die endgültige Entscheidung wird nach der Sommerpause im September erwartet. Doch was bedeutet das für laufende Verfahren? Wird es eine Übergangsregelung geben? Welche Alternativen gibt es?
Verfasst von:
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Expertin für Ausländerrecht

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Was steckt hinter der Turbo-Einbürgerung?

Die Turbo-Einbürgerung trat im Rahmen der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 in Kraft. Das Gesetz ermöglicht es besonders gut integrierten Migranten:innen, die deutsche Staatsbürgerschaft bereits nach drei Jahren—anstatt wie üblich nach fünf—zu beantragen.

Die Voraussetzungen sind:

  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1
  • mindestens drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
  • Nachweise besonderer Integrationsleistungen (z.B. ehrenamtliche Tätigkeiten)
  • Erfüllung aller weiteren regulären Voraussetzungen (z. B. gesicherter Lebensunterhalt, keine Straftaten, Integrationstest, Identitätsnachweise, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung)
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Warum soll die Einbürgerung nach drei Jahren abgeschafft werden?

Die Turbo-Einbürgerung wurde unter der Regierung von Olaf Scholz (SPD) eingeführt. Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung, die seit März 2025 im Amt ist, verständigten sich CDU/CSU und SPD auf zahlreiche Änderungen im Asyl- und Migrationsrecht.

Dazu zählt auch das zweijährige Aussetzen des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte (das Gesetz trat am 24. Juli 2025) in Kraft. Aber eben auch die Abschaffung der Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren.

Im Gesetzentwurf wird die Entscheidung damit begründet, dass für eine erfolgreiche und nachhaltige Integration in die deutsche Gesellschaft mehr Zeit als drei Jahre benötigt werde. Wörtlich heißt es dort:

Eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse benötigt Zeit. Die für die Anspruchseinbürgerung grundsätzlich erforderliche Voraufenthaltszeit von fünf Jahren trägt dem hinreichend Rechnung.

Das bedeutet: Die verkürzte Einbürgerungsfrist nach drei Jahren soll abgeschafft werden. Die Einbürgerung nach fünf Jahren bleibt bestehen – ebenso wie die Möglichkeit zur doppelten Staatsangehörigkeit.

Trotz Rekordjahr: Kaum jemand nutzte die Turbo-Einbürgerung

Im Jahr 2024 erreichte die Zahl der Einbürgerungen in Deutschland ein Rekordhoch: 291.955 Personen erhielten den deutschen Pass – ein Anstieg von 46 % im Vergleich zum Vorjahr und der höchste Wert seit Beginn der Erhebung im Jahr 2000.

Dieser Anstieg dürfte vor allem auf die Reformen im Staatsangehörigkeitsrecht zurückzuführen sein, die die Einbürgerung an einigen Stellen erleichterte. Dennoch wurde die Möglichkeit zur Turbo-Einbürgerung nur selten genutzt.

So meldete Berlin mit Abstand die meisten Fälle (382), gefolgt von Bayern mit 78. Rheinland-Pfalz registrierte 20 solcher Einbürgerungen, Baden-Württemberg 16, Hessen und Niedersachsen jeweils vier, Hamburg fünf, Thüringen “weniger als drei”, Brandenburg eine und Bremen keine. Auch aus Sachsen und Sachsen-Anhalt wurden nur vereinzelte Fälle gemeldet.

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Wann wird das Gesetz beschlossen? Und wann tritt es in Kraft?

Erstmals debattierte der Bundestag am 27. Juni 2025 das Gesetz. Derzeit befindet es sich zur Beratung in den Ausschüssen. Der Bundesrat hat bereits zugestimmt. Allgemein wird erwartet, dass das Gesetz Anfang oder Mitte September im Bundestag verabschiedet wird.

Zur Info: Die erste Sitzungswoche nach der Sommerpause beginnt am 8. September, die erste Sitzung ist für den 10. September angesetzt. Allerdings steht der Gesetzentwurf bislang nicht auf der Tagesordnung. Ein Beschluss wird daher frühestens in der zweiten Sitzungswoche ab dem 15. September erwartet.

Nach der finalen Abstimmung tritt das Gesetz in Kraft, sobald es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Das kann erfahrungsgemäß wenige Tage oder auch mehrere Wochen dauern.

Wie wahrscheinlich ist die Abschaffung?

Um das Gesetz zu beschließen, braucht es eine einfache Mehrheit im Bundestag. Das heißt, dass unter allen anwesenden Abgeordneten mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden müssen. Enthaltungen zählen dabei nicht.

Unsere Einschätzung: Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Gesetz mehrheitlich angenommen und die Turbo-Einbürgerung abgeschafft wird.

CDU/CSU (208 Sitze) und AfD (151 Sitze) haben bereits Zustimmung signalisiert. Auch die SPD (120 Sitze) dürfte dem Entwurf zustimmen. Demgegenüber sprechen sich Die Linke (64 Sitze) und Bündnis 90/Die Grünen (85 Sitze) gegen die Abschaffung aus.

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Was passiert mit Anträgen, die schon gestellt sind?

Solange die aktuelle Rechtslage gilt, können Anträge weiterhin nach der Drei-Jahres-Regel gestellt werden. Doch was passiert, wenn sich das Gesetz während der laufenden Bearbeitung eines Antrags ändert?

Das hängt davon ab, ob eine Übergangsregelung im Gesetz vorgesehen ist—drei Möglichkeiten kommen aktuell infrage:

  • Entscheidung vor Inkrafttreten des Gesetzes: Wird ein Antrag noch vor dem Stichtag abschließend bearbeitet, gilt die bisherige Rechtslage. Das heißt: Die Einbürgerung kann nach der Drei-Jahres-Regel erfolgen – auch wenn kurz darauf eine neue Regelung in Kraft tritt.
  • Entscheidung nach Inkrafttreten – mit Übergangsregelung: Der Gesetzgeber könnte im Gesetz festschreiben, dass Anträge, die vor dem Inkrafttreten gestellt wurden, weiterhin nach der alten Regel geprüft werden. In diesem Fall würden laufende Verfahren nicht von der Gesetzesänderung betroffen sein.
  • Entscheidung nach Inkrafttreten – ohne Übergangsregelung: Sollte das Gesetz keine Übergangsregelung enthalten, gilt die neue Rechtslage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Dann werden laufende Anträge abgelehnt, wenn der Antragsteller weniger als fünf Jahre in Deutschland lebt– selbst wenn er alle Anforderungen der bisherigen Drei-Jahres-Regel erfüllt.

Wird es eine Übergangsregelung geben?

Nun zur wohl wichtigsten Frage für alle, die ihren Einbürgerungsantrag bereits gestellt haben oder vor der Gesetzesänderung noch stellen wollen: Wird das Gesetz Auswirkungen auf laufende Verfahren haben? Wird es eine Übergangsregelung geben?

Das ist derzeit unklar. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Übergangsregelung. Sollte er in dieser Form verabschiedet werden, würden auch laufende Anträge nach der neuen Rechtslage beurteilt werden – und damit möglicherweise abgelehnt.

Allerdings haben Vertreter der SPD, Linken und Grünen in der ersten Debatte im Bundestag gefordert, eine Übergangslösung zu schaffen. Ob und in welcher Form das geschieht, wird aktuell in den Ausschüssen verhandelt.

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Wie war es in der Vergangenheit?

Die aktuelle Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag auf mehrere verschärfende Maßnahmen im Asyl- und Migrationsrecht geeinigt. Ein Beispiel ist das Aussetzen des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte.

In diesem Fall sah das Gesetz beispielsweise keine Übergangsregelung vor. Das bedeutet: Auch bereits laufende Verfahren auf den Familiennachzug wurden für die kommenden zwei Jahre ausgesetzt.

Ob es im Fall der Turbo-Einbürgerung ähnlich sein ist, wird sich spätestens im September zeigen.

Fazit: Was können Antragsteller jetzt tun?

In der aktuellen Lage kann die sogenannte Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ein wichtiges Mittel sein. Die Untätigkeitsklage kommt zum Einsatz, wenn eine Behörde über einen Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet – und dafür kein ausreichender Grund vorliegt.

Sie zwingt die Behörde zwar nicht zu einer positiven Entscheidung, aber zumindest zum Handeln. Dadurch steigen die Chancen, dass der Einbürgerungsantrag noch nach altem Recht entschieden wird.

Unser Tipp:

  • Antrag auf (Turbo-)Einbürgerung schnell und vollständig einreichen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Fehlende Unterlagen umgehend nachreichen.
  • Bei über drei Monaten Wartezeit eine Untätigkeitsklage prüfen – idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung.
  • Den Gesetzgebungsprozess aufmerksam verfolgen – besonders hinsichtlich möglicher Übergangsregelungen.
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