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Ein glückliches Paar steht vor dem Reichstagsgebäude in Berlin und hält stolz ihre deutschen Pässe in den Händen. Das Bild symbolisiert den erfolgreichen Abschluss des Einbürgerungsprozesses und verdeutlicht die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen in Deutschland.
Veröffentlicht:

20. Dezember 2024

Aktualisiert:

30. Juni 2026

Deutsche Einbürgerung 2026: Voraussetzungen, Besonderheiten und Ausnahmen

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsbürgerschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. In der Regel ist eine Einbürgerung in Deutschland nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt möglich. Dafür müssen Sie aber mehrere Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Doch was braucht man für die deutsche Einbürgerung und wann sind Ausnahmen möglich?
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Einbürgerung in Deutschland müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese werden in § 10 StAG definiert.
  • Wenn Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, beweisen Sie damit, dass Sie sich sozial, sprachlich, gesellschaftlich und finanziell in Deutschland integriert haben.
  • Zu den Voraussetzungen zählen ein gesicherter Lebensunterhalt, gute Kenntnisse der deutschen Sprache und Gesellschaft und eine rechtmäßige Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren. Auch eine geklärte Identität gehört zu den Voraussetzungen für die deutsche Einbürgerung.
  • In Ausnahmefällen (z.B. bei nachgewiesener Krankheit, Behinderung oder aufgrund des Alters) kann die Behörde von bestimmten Voraussetzungen für die Einbürgerung absehen.

Einbürgerung: Diese Voraussetzungen gelten 2026

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind in § 10 StAG festgeschrieben. Wenn Sie alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf die deutsche Einbürgerung.

Für die Einbürgerung in Deutschland müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie leben seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland
  • Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, einen befristeten Aufenthaltstitel, der für die Einbürgerung freigegeben ist, oder sind EU-Freizügigkeitsberechtigt
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt eigenständig und langfristig sichern
  • Sie besitzen Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1
  • Sie haben nachgewiesene Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
  • Sie haben keine erheblichen Straftaten begangen

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie alle Anforderungen für die deutsche Einbürgerung erfüllen, machen Sie einfach unseren kostenlosen Test.

Wichtig: Bei einigen Voraussetzungen können Ausnahmen oder Erleichterungen gelten. Zum Beispiel können Personen, die mit einem/r deutschen Staatsbürger/in verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, unter Umständen bereits nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt eingebürgert werden.

Auch bei nachgewiesenen Erkrankungen oder Behinderungen können Ausnahmen gemacht werden. Entscheidend ist aber immer der Einzelfall und welche Nachweise Sie bei der Einbürgerungsbehörde einreichen.

Voraussetzung
Allgemeine Einbürgerung
Aufenthaltsdauer
5 Jahre
Sprachkenntnisse
B1
Sicherung des Lebensunterhalts
Ja
Einbürgerungstest
Ja
Loyalitätserklärung
Ja
Straffreiheit
Ja
Nachweis besonderer Leistungen
Nein

Eine vollständige Checkliste mit allen Dokumenten, die Sie benötigen, können Sie hier herunterladen:

Checkliste für Ihren Antrag zur Einbürgerung nach 5 Jahren

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung im Detail

Für die Einbürgerung in Deutschland müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Was das im Detail bedeutet, erklären wir Ihnen im folgenden Abschnitt.

Mindestaufenthalt: Fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt

Für die Einbürgerung müssen Sie seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland leben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich Ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland befindet. Das weisen Sie mit einer erweiterten Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt nach.

Kurze Reisen ins Ausland unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt normalerweise nicht. Längere Aufenthalte im Ausland von mehr als sechs Monaten (ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde) können aber dazu führen, dass Ihr Aufenthalt als unterbrochen angesehen wird.

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen gelten erleichterte Voraussetzungen bei den Aufenthaltszeiten. Eine Einbürgerung ist bereits nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland möglich, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Deutschen seit mindestens zwei Jahren besteht.

Geeigneter Aufenthaltstitel für die Einbürgerung

Als rechtmäßig gilt Ihr Aufenthalt, wenn Sie einen Aufenthaltstitel haben, der zur Einbürgerung berechtigt. Dazu zählen sowohl befristete als auch unbefristete Aufenthaltstitel. Die folgenden Aufenthaltstitel berechtigen zur Einbürgerung:

  • Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG)
  • Aufenthaltstitel für Fachkräfte (§ 18a, § 18b, § 18d, § 18g AufenthG)
  • Aufenthaltstitel für Selbstständige (§ 21 AufenthG)
  • Aufenthaltstitel zum Familiennachzug (§ 28, § 30 AufenthG)
  • Aufenthaltstitel für anerkannte Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG)
  • Aufenthaltstitel für anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 S.1 AufenthG)
  • Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Abs.2 S.2 AufenthG)
  • Aufenthaltstitel bei guter Integration (§ 25a, § 25b AufenthG)

Folgende Aufenthaltstitel sind für die Einbürgerung gesperrt: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5, 33 und § 104c AufenthG.

Aufenthaltszeiten mit einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel werden für die erforderlichen fünf Jahre für die Einbürgerung angerechnet. Auch Zeiten eines Asylverfahrens können für die Einbürgerung angerechnet werden, wenn das Verfahren erfolgreich war und Sie anschließend als asylberechtigt, subsidiär schutzberechtigt oder als Flüchtling anerkannt wurden.

Eine Duldung ist dagegen kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel. Zeiten, in denen Sie nur geduldet waren, zählen deshalb grundsätzlich nicht zur erforderlichen Aufenthaltsdauer für die deutsche Einbürgerung.

Gut zu wissen:

Mit der Neuerung des Einbürgerungsgesetzes vom Juni 2024, können Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, wenn Sie die deutsche bekommen. Die doppelte Staatsbürgerschaft ist also möglich!

Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit

Eine weitere Voraussetzung für die deutsche Einbürgerung ist eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit. Die Behörde muss einwandfrei feststellen können, wie Sie heißen, wann und wo Sie geboren wurden und welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Bei staatenlosen Personen muss die Staatenlosigkeit ausreichend geklärt werden.

Der wichtigste Beweis für Ihre Identität und Staatsangehörigkeit ist ein gültiger Nationalpass. Besitzen Sie keinen gültigen Nationalpass, müssen Sie sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten um die Beschaffung bemühen.

Wenn die Beschaffung nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, können auch andere amtliche Dokumente für die Identitätsklärung anerkannt werden. Dazu gehören beispielsweise ein anerkannter Passersatz, ein Personalausweis oder eine Identitätskarte aus Ihrem Herkunftsland.

Stehen auch solche Dokumente (nachweislich) nicht zur Verfügung, können weitere amtliche Unterlagen berücksichtigt werden. Dazu zählen Geburtsurkunden, Führerscheine, Schulbescheinigungen, Taufurkunden oder andere Dokumente mit Angaben zu Ihrer Person.

Erst wenn amtliche Unterlagen (nachweislich) nicht beschafft werden können, kommen weitere Beweismittel wie nicht amtliche Dokumente oder Zeugenaussagen infrage.

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Gesicherter Lebensunterhalt

Eine weitere Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland ist der gesicherte Lebensunterhalt. Das bedeutet: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sichern können. Und zwar ohne den Bezug von Bürgergeld (SGB II) oder Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII). Wenn Sie diese Leistungen erhalten, ist eine Einbürgerung in der Regel nicht möglich.

Bestimmte andere staatliche Leistungen schließen die Einbürgerung wiederum nicht aus. Nicht schädlich für die Einbürgerung sind zum Beispiel Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Kranken- und Pflegegeld sowie Arbeitslosengeld I.

Neben dem aktuellen Einkommen prüft die Behörde auch, ob Ihr Lebensunterhalt dauerhaft gesichert ist. Dabei spielen Ihre bisherige Erwerbsbiografie, die Dauer des aktuellen Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Einkommens und die wirtschaftliche Situation des Haushalts eine Rolle.

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Lebensunterhalt für die Einbürgerung ausreicht? Dann können Sie das mit unserem kostenlosen Lebensunterhaltsrechner jetzt berechnen.

„Seit dem 27. Juni 2024 ist der Bezug von Sozialleistungen wie dem Bürgergeld oder Grundsicherung in der Regel ein Hindernis für die Einbürgerung, auch wenn dies unverschuldet ist. Eine Einbürgerung trotz Bezug von Sozialleistungen kann nur im Einzelfall genehmigt werden. Wenn Sie jedoch in den letzten 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben, kann dies ihre Chancen auf die Einbürgerung verbessern.”
Christin Schneider
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Kenntnis der deutschen Sprache

Für die deutsche Einbürgerung müssen Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Sie sollten sich im Alltag selbstständig verständigen und einfache Texte verstehen und schreiben können.

Die Sprachkenntnisse müssen mündlich und schriftlich vorhanden sein. Als Nachweis dient zum Beispiel ein B1-Sprachzertifikat eines anerkannten Anbieters (Goethe oder telc). Auch das Zertifikat des Integrationskurses wird anerkannt, wenn Sie beim Deutsch-Test für Zuwanderer das Niveau B1 erreicht haben.

Ein deutscher Schulabschluss kann ebenfalls als Nachweis der Sprache dienen. Ebenso wie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder ein deutschsprachiges Studium.

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Grundkenntnisse über Deutschland

Auch Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland zählen zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung. Sie weisen diese Kenntnisse mit dem Einbürgerungstest (“Leben in Deutschland”-Test) nach. Ein deutscher Schul- oder Ausbildungsabschluss kann den Einbürgerungstest als Nachweis ersetzen.

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Fragen. Davon beziehen sich 30 Fragen auf allgemeine Themen rund um Politik, Geschichte und Gesellschaft in Deutschland und drei Fragen auf das Bundesland, in dem Sie wohnen. Sie haben 60 Minuten Zeit und müssen für die Einbürgerung mindestens 17 Fragen richtig beantworten.

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Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

Für die Einbürgerung müssen Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Damit bestätigen Sie, dass Sie die grundlegenden Werte und Regeln des deutschen Staates anerkennen.

Dazu gehören unter anderem die Menschenwürde, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Gewaltenteilung und die Grundrechte. Das Bekenntnis wird häufig als Loyalitätserklärung bezeichnet und im Einbürgerungsverfahren schriftlich abgegeben.

Zusätzlich müssen Sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen bekennen. Dazu gehört auch die Verantwortung für den Schutz jüdischen Lebens.

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Keine erheblichen Straftaten

Eine strafrechtliche Verurteilung kann der Einbürgerung entgegenstehen. Nicht jede Verurteilung führt aber automatisch dazu, dass die Einbürgerung ausgeschlossen ist. Geringfügige Strafen bleiben grundsätzlich außer Betracht.

In der Regel sind Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen für die Einbürgerung unschädlich. Auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten kann außer Betracht bleiben, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

Bei mehreren Verurteilungen werden die Strafen zusammengerechnet. Überschreitet die Gesamtstrafe die gesetzliche Bagatellgrenze nur geringfügig, kann die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall prüfen, ob die Einbürgerung trotzdem möglich ist. Wird die Bagatellgrenze dagegen deutlich überschritten, ist eine Einbürgerung in der Regel bis auf weiteres ausgeschlossen.

Wichtig ist außerdem: Eine Verurteilung kann auch nach vollständiger Verbüßung der Strafe noch einige Zeit im Bundeszentralregister eingetragen sein. Sie werden erst nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Tilgungsfrist gelöscht. Wie lange die Frist dauert, hängt unter anderem von der Art und der Höhe der Strafe ab.

Mit unserem Tilgungsrechner können Sie berechnen, wann Ihre Verurteilung voraussichtlich getilgt wird und ab wann eine Einbürgerung in Ihrem Fall wieder möglich sein könnte.

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Nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) können Sie als Ausländer eingebürgert werden, wenn Sie seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Neben dieser Voraussetzung gibt es weitere wichtige Bedingungen. Eine dieser wichtigen Bedingungen ist, dass Sie nach § 10 Ab...

Welche Ausnahmen gibt es bei den Voraussetzungen für die Einbürgerung?

Für die Einbürgerung in Deutschland müssen Sie grundsätzlich alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei einzelnen Anforderungen sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz aber Ausnahmen und Erleichterungen vor.

Ausnahmen beim gesicherten Lebensunterhalt

Grundsätzlich müssen Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe sichern können.

Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn Sie aktuell in Vollzeit arbeiten und innerhalb der vergangenen 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren. Die Ausnahme kann auch für Ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gelten. Dafür muss diese Person aber mit Ihnen und einem minderjährigen Kind in einem Haushalt leben.

Eine weitere Ausnahme gilt für Angehörige der sogenannten Gastarbeitergeneration und ehemalige Vertragsarbeiter der DDR. Voraussetzung ist aber, dass Sie den Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe nicht selbst zu vertreten haben.

Können Sie Ihren Lebensunterhalt wegen einer Krankheit, einer Behinderung, der Betreuung von Kindern, der Pflege eines Angehörigen oder einer anderen besonderen Belastung nicht vollständig selbst sichern, kann die Behörde ebenfalls eine Ausnahme machen.

Wichtig ist dabei aber, dass Sie genau nachweisen, warum Sie die Voraussetzung nicht erfüllen können. Dafür verlangt die Behörde aussagekräftige ärztliche Atteste.

Ausnahmen bei den Deutschkenntnissen

Normalerweise müssen Sie für die Einbürgerung Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen.

Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie die Sprachkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingt nicht erwerben können. Aber auch das müssen Sie mit aussagekräftigen ärztlichen Attesten nachweisen

Eine Erleichterung kann außerdem gelten, wenn Sie sich ernsthaft und über einen längeren Zeitraum bemüht haben, die deutsche Sprache zu lernen. Wenn Sie Ihre ernsthaften Bemühungen nachweisen können, kann die Behörde eine Ausnahme machen.

Ausnahmen beim Einbürgerungstest

Grundsätzlich müssen Sie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch einen bestandenen Einbürgerungstest.

Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie den Test wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingt nicht bestehen können. Auch hier müssen Sie den Grund durch geeignete Nachweise bzw. Atteste belegen.

Was passiert, wenn die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind?

Wenn Sie eine Voraussetzung für die Einbürgerung nicht erfüllen, kann die Behörde Ihren Antrag ablehnen. Meist fordert sie vorher aber noch fehlende Unterlagen oder weitere Nachweise an.

Einige Voraussetzungen können Sie auch während des laufenden Verfahrens noch erfüllen. Sie können zum Beispiel ein B1-Zertifikat, den bestandenen Einbürgerungstest oder neue Einkommensnachweise nachreichen. Dadurch kann sich das Verfahren aber verzögern.

Lehnt die Behörde Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Darin erklärt die Behörde die Gründe für die Ablehnung. Der Bescheid enthält außerdem Informationen darüber, ob Sie Widerspruch einlegen oder direkt Klage erheben können. Beachten Sie dabei unbedingt die Fristen.

Ob Sie fehlende Voraussetzungen noch nachholen können oder gegen die Ablehnung gerichtlich vorgehen sollten, hängt von Ihrem Einzelfall ab. Lassen Sie Ihre Situation deshalb möglichst früh rechtlich prüfen.

FAQ: Voraussetzungen für die Einbürgerung

Welche Voraussetzungen muss ich für die Einbürgerung erfüllen?

Für die Einbürgerung müssen Sie seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Außerdem müssen unter anderem Ihre Identität geklärt und Ihr Lebensunterhalt gesichert sein. Sie benötigen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, Kenntnisse über Deutschland und dürfen keine erheblichen Straftaten begangen haben.

Sie benötigen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z.B. eine Niederlassungserlaubnis) oder einen geeigneten befristeten Aufenthaltstitel, zum Beispiel einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte oder zum Familiennachzug. Auch eine Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte ist grundlegend für die Einbürgerung freigegeben.

Bis Oktober 2025 war es tatsächlich möglich, schon nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt eingebürgert zu werden. Dafür waren aber besondere Integrationsleistungen und Sprachkenntnisse auf C1-Niveau notwendig. Diese sogenannte Turbo-Einbürgerung wurde aber inzwischen abgeschafft.

Eine Einbürgerung nach drei Jahren ist aber trotzdem möglich, wenn Sie mit einem/r deutschen Staatsbürger/in verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind. Dafür müssen Sie seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss seit mindestens zwei Jahren bestehen.

Der Bezug von Bürgergeld (SGB II) oder Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) schließt eine Einbürgerung in der Regel aus.

Kleinere Vorstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder drei Monaten auf Bewährung sind in der Regel unschädlich für die Einbürgerung. Bei mehreren Verurteilungen werden die Strafen aber zusammengerechnet. Übersteigen die Straftaten das vorgegebene Mindestmaß, ist die Einbürgerung nicht mehr möglich.

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Anna Faustmann
Redakteurin
Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...