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Mann mit Koffer und Rucksack am Flughafen, der nach Deutschland einreist – passend zum Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG.

§ 38a AufenthG – Alles zur Beantragung Ihrer Aufenthaltserlaubnis!

Suchen Sie nach einer Möglichkeit, in Deutschland zu leben und zu arbeiten? Wenn Sie bereits in einem anderen EU-Land als langfristig Aufenthaltsberechtigter anerkannt sind, kann der § 38a AufenthG Ihnen den Weg ebnen. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren Aufenthaltstitel erfolgreich beantragen.
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Was ist § 38a AufenthG?

Der § 38a des Aufenthaltsgesetzes ist eine entscheidende Regelung für Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits als langfristig Aufenthaltsberechtigte anerkannt sind und nun eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland anstreben. Diese Regelung eröffnet Ihnen neue Möglichkeiten, wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchten. Doch was genau steckt dahinter, und für wen ist dieser Aufenthaltstitel relevant?

Definition und Hintergrund

§ 38a AufenthG regelt die Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, die in einem anderen EU-Land die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen. Diese Personen haben das Recht, unter bestimmten Bedingungen nach Deutschland zu ziehen und hier zu leben und zu arbeiten.

Wichtig ist, dass dieser Aufenthaltstitel grundsätzlich mit einer Nebenbestimmung (Arbeitgeberbestimmung) für 12 Monate ausgestellt wird. Sind die 12 Monate rum, dann gilt generell die Erwerbstätigkeit mit § 38a AufenthG.

Rechtliche Grundlage ist § 38a Absatz 1 AufenthG:

Gesetzestext: „Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

  • Berechtigung zur Einreise und Aufenthalt in Deutschland
  • Gilt für Personen mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Land

Wer kann von § 38a AufenthG profitieren?

Dieser Aufenthaltstitel richtet sich an Menschen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU als langfristig Aufenthaltsberechtigte mit einem anerkannt sind. Das bedeutet, dass Sie in Ihrem aktuellen Aufenthaltsland bereits stabile Lebensverhältnisse vorweisen können. Diese Regelung ist relevant für Menschen zur reinen Beschäftigung, hochqualifizierte Fachkräfte, Selbstständige oder Menschen, die für ein Studium nach Deutschland kommen möchten. 

  • Langfristig Aufenthaltsberechtigte in einem anderen EU-Land
  • Menschen zur reinen Beschäftigung 
  • Fachkräfte und Selbstständige
  • Personen, die nach Deutschland für ein Studium oder eine Ausbildung ziehen möchten

 

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG

Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Regelung betrifft vor allem Menschen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als langfristig Aufenthaltsberechtigte anerkannt sind. Es ist wichtig, dass Sie alle Kriterien kennen, um erfolgreich den Aufenthaltstitel zu beantragen. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sein müssen.

Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Mitgliedstaat

Die wichtigste Voraussetzung für den Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG ist, dass Sie bereits in einem anderen EU-Land als langfristig Aufenthaltsberechtigter anerkannt sind. Das bedeutet, dass Sie in diesem Land ein stabiles Aufenthaltsrecht besitzen und die dortigen Auflagen erfüllt haben, wie z.B. die Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts.

Wichtige Punkte:

  • Langfristige Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Staat (Nachweis Daueraufenthalt EU/EG).
  • Gesicherter Lebensunterhalt im aktuellen EU-Land
  • Keine laufenden Verfahren gegen den Aufenthaltstitel in Ihrem aktuellen Aufenthaltsland

Wenn Sie diese Anforderungen erfüllen, können Sie einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in Deutschland stellen.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Absatz 1 AufenthG wird zunächst 12 Monate mit einer Nebenbestimmung (Arbeitgeberbindung ausgestellt). Anschließend läuft sie weiter ohne Arbeitgeberbindung. Grundlage ist § 38a Absatz 4 AufenthG.

Gesetzestext: „Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“

Beschäftigungsmöglichkeiten und Sonderregelungen

Mit der Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte nach § 38a AufenthG sind auch bestimmte Arbeitsrechte verbunden. Sie dürfen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, sofern die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Dies gilt sowohl für unselbständige Tätigkeiten als auch für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, wenn Sie die Voraussetzungen nach § 21 AufenthG erfüllen.

Die Rechtsgrundlage zu den Beschäftigungsmöglichkeiten liegt in § 38a Absatz 3 AufenthG.

Die wichtigsten Regelungen:

  • Beschäftigung in Deutschland nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Möglichkeit der selbstständigen Tätigkeit bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 AufenthG
  • Besondere Regelungen für bestimmte Berufsgruppen wie Saisonarbeiter oder Grenzarbeitnehmer

Denken Sie daran, dass in einigen Fällen Sonderregelungen gelten können, die Ihren Antrag betreffen. Beispielsweise gibt es Ausnahmen für Saisonarbeitnehmer oder Grenzarbeitnehmer, die besondere Arbeitsverhältnisse betreffen. Prüfen Sie daher sorgfältig, welche Regelungen auf Ihre Situation zutreffen, um sicherzustellen, dass Ihr Antrag reibungslos verläuft.

Wie beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG?

Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG mag kompliziert wirken, aber mit einer klaren Schritt-für-Schritt-Anleitung ist der Prozess gut zu bewältigen. Damit Ihr Antrag reibungslos und erfolgreich verläuft, sollten Sie die folgenden Schritte beachten und die notwendigen Dokumente rechtzeitig vorbereiten.

Schritt-für-Schritt Anleitung zum Antrag auf § 38a AufenthG

Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erfolgt in mehreren Phasen. Hier sind die wichtigsten Schritte, die Sie beachten müssen:

  1. Überprüfung der Voraussetzungen: Stellen Sie sicher, dass Sie die Bedingungen erfüllen, z.B. langfristige Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Mitgliedstaat.
  2. Melderechtlich anmelden: Als nächsten Schritt müssen Sie sich melderechtlich in Ihrem neuen Wohnort anmelden. 
  3. Termin bei der Ausländerbehörde: Vereinbaren Sie einen Termin bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde.
  4. Antragsformular ausfüllen: Füllen Sie das entsprechende Antragsformular korrekt und vollständig aus. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können den Prozess verzögern.
  5. Dokumente einreichen: Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der Ausländerbehörde ein.
  6. Prüfung des Antrags durch die Ausländerbehörde: Nach Einreichung wird die Behörde Ihren Antrag prüfen. Gegebenenfalls wird auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt.
  7. Erhalt des Aufenthaltstitels: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie den Aufenthaltstitel.

Benötigte Unterlagen und Fristen

Eine sorgfältige Vorbereitung der Dokumente ist entscheidend, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Unterlagen zur Hand haben:

  • Gültiger Reisepass
  • Nachweis über Daueraufenthalt EU/Daueraufenthalt EG (Beispiel eine italienische Daueraufenthaltserlaubnis. Richtlinie ist 2003/109/EG vom 25.11.2003).
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt (z.B. Gehaltsnachweise, Arbeitsvertrag)
  • Wohnsitznachweis (z.B. Meldebescheinigung in Deutschland)
  • Nachweise über Ihre berufliche Tätigkeit oder Absicht zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
  • Krankenversicherungsnachweis

Fristen beachten:

  • Antragstellung vor Ablauf von 90 Tagen: Sie müssen den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise in Deutschland stellen.
  • Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungszeit kann je nach Ausländerbehörde variieren, planen Sie jedoch eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen bis Monaten ein.

Es ist wichtig, dass Sie sich rechtzeitig um alle Dokumente kümmern und sich über die genauen Fristen in Ihrer Region informieren. So stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erfolgreich verläuft.

Wussten Sie, dass Sie mit einem Daueraufenthalt-EU aus einem anderen EU-Land direkt in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen können? Kein Visum nötig! Noch besser: Ihre Familie kann leichter nachziehen. Ehepartner brauchen keine Deutschkenntnisse nachzuweisen, wenn die Ehe schon im vorherigen EU-Land bestand. Wichtig: Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einreise und sorgen Sie für einen gesicherten Lebensunterhalt für alle Familienmitglieder.
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Vorteile der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bietet Ihnen viele Vorteile, wenn Sie langfristig in Deutschland leben und arbeiten möchten. Besonders für Menschen, die bereits eine langfristige Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Land besitzen, kann dieser Aufenthaltstitel den Weg für neue berufliche und persönliche Chancen in Deutschland ebnen. Welche Vorteile erwarten Sie konkret?

Berechtigung zur Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeit

Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erhalten Sie das Recht, in Deutschland zu arbeiten. Dies ist ein entscheidender Vorteil für Fachkräfte, die ihre berufliche Laufbahn hier fortsetzen oder neu beginnen möchten. Sie können sowohl eine unselbstständige Beschäftigung aufnehmen als auch selbstständig arbeiten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Vorteile im Überblick:

  • Arbeitserlaubnis: Berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, sobald die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
  • Selbstständige Tätigkeit: Sie dürfen eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn Sie die Bedingungen nach § 21 AufenthG erfüllen.
  • Flexibilität im Beruf: Der Aufenthaltstitel eröffnet Ihnen zahlreiche berufliche Möglichkeiten, von der Anstellung bis hin zur Unternehmensgründung.

Durch diese Berechtigungen können Sie Ihren beruflichen Werdegang in Deutschland flexibel gestalten und verschiedene Tätigkeitsfelder erkunden. Gerade für qualifizierte Fachkräfte ist dies ein großer Vorteil.

Übergang zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis

Ein weiterer wichtiger Vorteil des Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG ist die Möglichkeit, später in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu wechseln. Dies bietet Ihnen langfristige Sicherheit und Stabilität in Deutschland, sowohl für Ihre berufliche als auch persönliche Zukunft.

Wichtige Punkte zum Übergang:

  • Weg zur Niederlassungserlaubnis: Nach 5 Jahren mit § 38a AufenthG haben Sie die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen.
  • Voraussetzungen: Für den Übergang zur Niederlassungserlaubnis müssen Sie u.a. nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und Sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.
  • Langfristige Perspektive: Die Niederlassungserlaubnis bietet Ihnen die Möglichkeit, dauerhaft in Deutschland zu leben und zu arbeiten, ohne weitere Verlängerungen des Aufenthaltstitels.

Durch den Übergang in die Niederlassungserlaubnis genießen Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und volle Integrationsmöglichkeiten in Deutschland. Dies gibt Ihnen nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch langfristige Perspektiven für Ihre Zukunft.

Wichtig!!!!  Sie können mit dem neuen Einbürgerungsgesetz nach § 10 StAG auch nach 5 Jahren die Einbürgerung beantragen. Wichtig ist, dass Sie neben dem rechtmäßigen Aufenthalt auch alle anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung mitbringen. 

Häufige Fehler und Lösungen beim Antrag von § 38a AufenthG

Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG kann im ersten Moment kompliziert erscheinen, aber viele Probleme lassen sich mit der richtigen Vorbereitung leicht vermeiden. Um Verzögerungen oder Ablehnungen zu umgehen, sollten Sie die häufigsten Fehler kennen und wissen, wie Sie diese verhindern können.

Unvollständige Unterlagen

Einer der häufigsten Fehler bei der Antragstellung sind unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen. Dies kann zu Verzögerungen führen oder im schlimmsten Fall sogar zur Ablehnung Ihres Antrags. Oft fehlen wichtige Nachweise, oder es werden veraltete Dokumente eingereicht.

So vermeiden Sie Fehler:

  • Checkliste nutzen: Verwenden Sie eine Checkliste, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben. Typische Dokumente umfassen den Reisepass, Nachweise über Ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Land, Nachweise über Ihren Lebensunterhalt, Arbeitsvertrag und eine Meldebescheinigung.
  • Aktualität der Unterlagen: Stellen Sie sicher, dass alle Nachweise aktuell sind, insbesondere bei Einkommens- und Arbeitsnachweisen. Ein abgelaufener Nachweis kann den Prozess erheblich verzögern.
  • Rücksprache mit der Ausländerbehörde: Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Unterlagen vollständig sind, nehmen Sie vor dem Einreichen Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde.

Tipp: Falsch eingereichte Dokumente werden nicht akzeptiert und sorgen für eine längere Antragsdauer, weil die Dokumente neu eingereicht werden müssen. Prüfen Sie daher sorgfältig, bevor Sie den Antrag abgeben.

Fristüberschreitungen und ihre Folgen

Ein weiterer häufiger Fehler bei der Antragstellung ist die Missachtung wichtiger Fristen. Wenn Sie den Antrag nicht rechtzeitig einreichen, kann dies zu ernsthaften Problemen führen, wie der Ablehnung Ihres Antrags oder dem Verlust Ihrer Aufenthaltsberechtigung in Deutschland.

Wichtige Fristen, die Sie beachten sollten:

  • Antragstellung innerhalb von 90 Tagen nach Einreise: Der Antrag muss spätestens 90 Tage nach Ihrer Einreise nach Deutschland gestellt werden. Verspätete Anträge können dazu führen, dass Sie sich illegal in Deutschland aufhalten.
  • Bearbeitungszeit einplanen: Die Bearbeitung des Antrags kann mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen. Planen Sie daher ausreichend Zeit ein und reichen Sie den Antrag so früh wie möglich ein.
  • Fristen zur Einreichung von Nachweisen: Falls die Ausländerbehörde zusätzliche Nachweise anfordert, haben Sie oft nur eine begrenzte Zeit, um diese nachzureichen. Halten Sie sich strikt an diese Fristen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Es ist essenziell, die vorgegebenen Fristen genau im Auge zu behalten, um keine unnötigen Komplikationen zu riskieren. Eine fristgerechte Antragstellung sorgt für einen reibungslosen Ablauf und schützt Sie vor unerwünschten Konsequenzen.

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Fazit zu § 38a AufenthG

Die wichtigsten Punkte zu § 38a AufenthG zusammengefasst

  • Zugang für langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU: Der Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG ermöglicht es Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als langfristig Aufenthaltsberechtigt anerkannt sind, nach Deutschland zu ziehen.
  • Beschäftigungs- und Selbstständigkeitsmöglichkeiten: Sie können sowohl eine unselbstständige Beschäftigung aufnehmen (nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) als auch eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn die Voraussetzungen nach § 21 AufenthG erfüllt sind.
  • 12 Monate mit Arbeitgeberbindung danach ohne: Der Aufenthaltstitel wird zuerst für 12 Monate mit Arbeitgeberbindung erteilt. Nach 12 Monaten läuft der Aufenthaltstitel als § 38a AufenthG ohne Arbeitgeberbindung weiter. 
  • Übergang in die unbefristete Niederlassungserlaubnis: Nach Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis können Sie, unter Erfüllung bestimmter Bedingungen, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen.

Fazit und Zukunft von § 38a AufenthG

§ 38a AufenthG bietet Ihnen die Möglichkeit, beruflich und persönlich in Deutschland Fuß zu fassen. Insbesondere für Fachkräfte und Selbstständige stellt dieser Titel eine wertvolle Option dar, sich vorübergehend in Deutschland niederzulassen und langfristig eine unbefristete Niederlassungserlaubnis anzustreben.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen zu § 38a AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG ermöglicht es Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als langfristig Aufenthaltsberechtigte anerkannt sind, nach Deutschland zu ziehen und hier zu arbeiten oder eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG gilt solange wie sie ausgestellt wird. Für 12 Monate ist sie an den Arbeitgeber gebunden. Danach funktioniert sie weiter ohne Arbeitgeberbindung.

Nein, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG haben in der Regel keinen Anspruch auf Sozialleistungen in Deutschland.

Nein, der Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG geht bis zum von der Ausländerbehörde ausgestellten Zeitraum und muss dann verlängert werden. 

Eine Einbürgerung ist mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG problemlos möglich. Dafür müssen Sie mit § 38a AufenthG mindestens 5 Jahre in Deutschland leben und alle weiteren Anforderungen erfüllen.

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