Hintergrund: Warum die EU das Rückführungssystem ändern will
In der Europäischen Union gelten derzeit viele unterschiedliche nationale Regeln, wenn Menschen ohne Aufenthaltstitel die EU verlassen müssen. Zwar gibt es eine gemeinsame EU-Richtlinie aus dem Jahr 2008, doch diese lässt den Mitgliedstaaten viel Spielraum bei der Umsetzung. Dadurch laufen Verfahren in den einzelnen Ländern oft unterschiedlich ab.
Diese Unterschiede führen laut EU dazu, dass Verfahren lange dauern oder nicht umgesetzt werden. Außerdem kommt es häufig vor, dass Personen nach einer Rückführungsentscheidung in ein anderes EU-Land weiterreisen. Dort beginnt das Verfahren dann oft von vorne.
Laut EU-Kommission verlassen nur ca. 20 Prozent der ausreisepflichtigen Personen die EU tatsächlich. Die Kommission sieht darin ein zentrales Problem der europäischen Migrationspolitik. Ein funktionierendes Asylsystem könne nur bestehen, wenn auch Abschiebungen und Rückführungen umgesetzt werden.
Deshalb plant die EU eine grundlegende Reform. Ziel ist ein gemeinsames System, das in allen Mitgliedstaaten ähnlich funktioniert. Die Reform ist Teil des EU-Migrationspakts, der bereits 2024 beschlossen wurde und das gesamte Asyl- und Migrationssystem neu ordnen soll.
Worüber wird heute abgestimmt?
Die Abgeordneten entscheiden heute nicht über das Gesetz selbst, sondern darüber, ob offizielle Verhandlungen mit dem Rat der EU begonnen werden sollen. Der zuständige Ausschuss für bürgerliche Freiheiten hatte sich bereits Anfang März dafür ausgesprochen.
Mehrere Parteien haben jedoch verlangt, dass das gesamte Parlament darüber abstimmt. Deshalb kommt es nun zur Abstimmung im Plenum. Wenn eine Mehrheit zustimmt, könnten noch am selben Tag erste Gespräche mit der aktuellen Ratspräsidentschaft beginnen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die Reform sieht mehrere neue Regeln vor, die den Umgang mit Abschiebungen und Rückführungen aus der EU deutlich verändern würden.
Einheitliche Regeln in der EU: Mit der Reform sollen Rückführungsentscheidungen eines Mitgliedstaats auch in anderen Ländern gelten. Das bedeutet: Wenn eine Person in einem EU-Land zur Ausreise verpflichtet wird, kann diese Entscheidung auch in einem anderen Mitgliedstaat umgesetzt werden. Damit soll verhindert werden, dass ausreisepflichtige Personen weiterreisen und Verfahren immer wieder neu beginnen.
Mehr Mitwirkungspflicht: Außerdem sollen Drittstaatsangehörige stärker verpflichtet werden, bei ihrer Rückführung mitzuwirken. Dazu gehört zum Beispiel, ihre Identität nachzuweisen, bei der Beschaffung von Dokumenten zu helfen und für Behörden erreichbar zu bleiben. Wer nicht mitarbeitet, muss mit strengeren Maßnahmen rechnen, etwa Nachteile im Verfahren, längere Einreisesperren oder Einschränkungen bei Unterstützungsleistungen.
Schnellere Abschiebungen: Die Reform soll zudem dafür sorgen, dass Rückführungen schneller umgesetzt werden. Freiwillige Ausreisen sollen weiterhin Vorrang haben. Gleichzeitig sollen Abschiebungen aber konsequenter durchgeführt werden, wenn Personen nicht freiwillig ausreisen.
Inhaftierung möglich: Die Reform sieht außerdem strengere Maßnahmen vor, um Abschiebungen sicherzustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen soll eine Inhaftierung von ausreisepflichtigen Personen möglich sein – etwa, wenn die Gefahr besteht, dass sich jemand dem Verfahren entzieht. Die geplante Höchstdauer kann dabei bis zu 24 Monate betragen und in bestimmten Fällen auch darüber hinausgehen.
Rückführungszentren außerhalb der EU: Neu ist auch die Möglichkeit, Rückführungen stärker über Drittstaaten zu organisieren. Die EU will sogenannte „Return Hubs“ außerhalb der EU ermöglichen. Dort sollen Personen vorübergehend untergebracht werden, während ihre Rückführung vorbereitet wird. Voraussetzung ist laut Vorschlag, dass in diesen Ländern grundlegende Menschenrechte eingehalten werden.
Einreiseverbote: Das vorgeschlagene Gesetz sieht auch Einreiseverbote vor – etwa, wenn eine Person abgeschoben wird, die Frist zur freiwilligen Ausreise überschreitet oder ein Sicherheitsrisiko besteht. Die Höchstdauer beträgt bis zu zehn Jahre, in bestimmten Fällen auch länger.
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Zwei Wege der Rückkehr: freiwillige Ausreise und Abschiebung
Die Reform unterscheidet klar zwischen zwei Formen der Rückkehr: der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung.
Bei der freiwilligen Ausreise wird eine Frist gesetzt, innerhalb der die betroffene Person die EU selbständig verlassen muss. Diese Frist beträgt in der Regel bis zu 30 Tage, kann aber in besonderen Fällen verlängert werden, etwa aus familiären Gründen.
Die Abschiebung erfolgt, wenn diese Frist nicht eingehalten wird oder wenn bestimmte andere Gründe vorliegen. Dazu zählen zum Beispiel fehlende Mitwirkung, eine Weiterreise in ein anderes EU-Land oder Sicherheitsbedenken. Ziel ist es, die freiwillige Ausreise zu stärken, indem die Abschiebung als klare Folge im Hintergrund steht.
Was die Reform für Personen mit unsicherem Aufenthaltsrecht bedeutet
Für Asylsuchende und andere Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht könnte die Reform spürbare Veränderungen bringen, sollte sie beschlossen werden.
Verfahren könnten künftig schneller ablaufen, und Rückführungen könnten konsequenter umgesetzt werden. Gleichzeitig steigt der Druck auf Betroffene, aktiv mit den Behörden zusammenzuarbeiten.
Durch die geplante Anerkennung von Entscheidungen in der gesamten EU wird es außerdem schwieriger, sich durch einen Wechsel in ein anderes Land dem Verfahren zu entziehen.
Gleichzeitig betont die EU, dass grundlegende Rechte weiterhin geschützt bleiben sollen. Dazu gehören etwa das Recht auf eine Prüfung des Einzelfalls, der Schutz vor Abschiebung in unsichere Länder sowie besondere Regelungen für Kinder und andere schutzbedürftige Personen.
Wie geht es jetzt weiter?
Die heutige Abstimmung entscheidet zunächst nur darüber, ob Verhandlungen starten. Das Gesetz selbst ist damit noch nicht beschlossen.
Sollte das Parlament zustimmen, beginnen die Verhandlungen zwischen Parlament und Rat. Erst wenn sich beide Seiten einigen, kann die Reform endgültig verabschiedet werden.