Viele Menschen mit doppelter Staatsangehörigkeit oder ohne deutschen Pass fragen sich nun, was die Pläne für sie bedeuten: Sind sie betroffen? Welche besonderen Regeln gelten für Doppelstaatler? Und was passiert, wenn ein Herkunftsland seinen Bürger:innen verbietet, in einer fremden Armee zu dienen?
Wir beantworten alle wichtigen Fragen.
Gilt in Deutschland die Wehrpflicht?
Aktuell ist in Deutschland niemand wehrpflichtig. Die allgemeine Wehrpflicht wurde am 1. Juli 2011 ausgesetzt. Das bedeutet: In Friedenszeiten kann niemand zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet werden.
Die Wehrpflicht besteht jedoch weiterhin im Gesetz und würde in einem Spannungs- oder Verteidigungsfall automatisch wieder in Kraft treten – ohne dass der Bundestag neu darüber entscheiden müsste.
Auch das neue Wehrdienstgesetz führt die Wehrpflicht nicht sofort wieder ein. Vorgesehen ist vielmehr:
- ab 2026: eine Bereitschaftserklärung für eine klar definierte Gruppe wehrfähiger Männer
- ab 2027: verpflichtende Musterungen
- bei Bedarf: eine verpflichtende Einberufung, wenn die Zahl der Freiwilligen nicht ausreicht
Damit bleibt die Wehrpflicht grundsätzlich weiterhin ausgesetzt, kann aber – je nach Sicherheitslage und Personalbedarf – aktiviert werden.
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Wer wäre unter dem neuen Gesetz wehrpflichtig – und wer nicht?
Auch unter dem neuen Wehrdienstgesetz gilt die Wehrpflicht in Deutschland ausschließlich für männliche deutsche Staatsbürger. Diese Regel ergibt sich direkt aus Artikel 12a des Grundgesetzes (GG) und wird auch im modernisierten Wehrdienstgesetz nicht angetastet.
Für Menschen ohne deutschen Pass bleibt daher alles wie bisher:
- Keine Wehrpflicht
- Keine Bereitschaftserklärung
- Keine Musterung
- Keine verpflichtende Einberufung, egal wie sich die Sicherheitslage entwickelt
Für Frauen mit deutscher Staatsbürgerschaft bleibt der Dienst in der Bundeswehr freiwillig. Menschen ohne deutschen Pass können sich ebenfalls freiwillig melden – allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen und ausschließlich als Soldat auf Zeit, nicht als Berufssoldat.
Das bedeutet: Das neue Gesetz betrifft ausschließlich Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit ab dem Geburtsjahr 2008. Sie müssen ab 2026 eine Bereitschaftserklärung abgeben und sich ab 2027 mustern lassen.
Das neue Gesetz erweitert den Kreis der Wehrpflichtigen also nicht – es modernisiert lediglich Abläufe und Verfahren.
Was gilt bei doppelter Staatsbürgerschaft?
Anders ist die Lage für Männer, die neben einem ausländischen Pass auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie gelten rechtlich vollständig als deutsche Staatsbürger und sind damit grundsätzlich wehrpflichtig.
Das neue Gesetz berücksichtigt ausdrücklich, dass es aufgrund der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts von 2024 künftig mehr Doppelstaatler in den betroffenen Jahrgängen geben wird. Deshalb müssen junge Männer in der Bereitschaftserklärung künftig auch angeben, welche anderen Staatsangehörigkeiten sie besitzen. Die Bundesregierung begründet diese Abfrage damit, dass bestimmte Pass-Konstellationen sicherheitsrelevant sein könnten – etwa wenn:
- die zweite Staatsangehörigkeit aus einem Land stammt, das besondere Sicherheitsrisiken birgt
- im anderen Herkunftsland eine Wehrpflicht besteht
- das andere Herkunftsland den Dienst in ausländischen Armeen verbietet oder sanktioniert
Laut Statistischem Bundesamt besitzt bereits heute rund jeder sechste deutsche Mann des Geburtsjahrgangs 2008 eine zweite Staatsangehörigkeit. Ein Bericht der Welt zeigt: Im Mai 2022 lebten in Deutschland rund 340.000 Männer mit deutschem Pass aus diesem Jahrgang – davon knapp 57.000 Doppelstaatler.
Die größten Gruppen entfielen auf Personen mit türkischer, polnischer, italienischer und russischer Herkunft. Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass die Zahl der Doppelstaatler inzwischen deutlich gestiegen ist und weiter steigen wird, da die doppelte Staatsangehörigkeit seit der Staatsangehörigkeitsreform von 2024 grundsätzlich erlaubt ist.
Was, wenn das andere Herkunftsland den Dienst in der deutschen Armee verbietet?
Viele Doppelstaatler fragen sich, ob sie in der deutschen Bundeswehr dienen dürfen, wenn das andere Herkunftsland den Dienst in einer fremden Armee verbietet. Grundsätzlich gilt: Für Deutschland zählt die deutsche Staatsangehörigkeit. Wer deutscher Staatsbürger ist, darf in der Bundeswehr dienen – und wäre im Fall einer Wehrpflicht auch dazu verpflichtet.
Ob der Dienst in Deutschland mit den Gesetzen des anderen Staates vereinbar ist, ist jedoch eine andere Frage. Viele Länder haben eigene Regeln, zum Beispiel:
- Sie verbieten den Dienst in einer fremden Armee komplett
- Sie erlauben ihn nur mit Genehmigung
- Sie drohen mit Strafen oder sogar dem Verlust der Staatsangehörigkeit
Auch Deutschland selbst hat klare Regeln: Ein deutscher Staatsbürger darf nicht ohne Genehmigung des Bundesverteidigungsministeriums (BMVg) einer fremden Armee beitreten (§ 28 StAG). Das gilt auch für Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft. Wer ohne die Zustimmung des BMVg in die Armee eines fremden Staates eintritt, dem droht der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft.
Der aktuelle Gesetzentwurf zum neuen Wehrdienstgesetz enthält hingegen noch keine eindeutigen Regeln für Personen mit doppeltem Pass – wenn das andere Herkunftsland den Dienst in der fremden bzw. deutschen Armee verbietet.
Konkret bedeutet das:
- Es gibt keine automatische Befreiung vom Wehrdienst, nur weil eine zweite Staatsangehörigkeit vorliegt.
- Es gibt noch keine festen Regeln, wie mit möglichen Konflikten zwischen zwei Staatsangehörigkeiten umgegangen werden soll.
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Deutscher Pass für ein Jahr bei der Bundeswehr?
In der politischen Debatte um das neue Wehrdienstgesetz werden derzeit auch Vorschläge diskutiert, die weit über den aktuellen Entwurf hinausgehen. Aufmerksamkeit erhielt zuletzt ein Vorschlag des CDU-Politikers Roderich Kiesewetter.
Er regte an, Migrantinnen und Migranten ohne deutschen Pass die Einbürgerung zu erleichtern, wenn sie ein verpflichtendes „Gesellschaftsjahr“ bei der Bundeswehr leisten. Er begründet dies damit, dass ein solcher Dienst Integrationsprozesse stärken könnte.
Rechtlich ist die Idee jedoch nicht mit der aktuellen Gesetzeslage vereinbar. Um so ein Modell umzusetzen, müssten gleich mehrere Gesetze geändert werden:
- Soldatengesetz: Nach § 37 Soldatengesetz dürfen grundsätzlich nur deutsche Staatsbürger Dienst in der Bundeswehr leisten. Ausnahmen sind sehr selten und nur für Soldaten auf Zeit möglich – nicht für Berufssoldaten.
- Staatsangehörigkeitsgesetz: Das Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 StAG) kennt keinen Mechanismus, der den deutschen Pass als Belohnung für Militärdienst vergibt. Eine solche Regelung wäre nur durch eine Gesetzesänderung möglich.
Damit bleibt festzuhalten: Aktuell ist weder Wehrdienst als Weg zur Einbürgerung vorgesehen, noch darf die Bundeswehr Personen ohne deutschen Pass aufnehmen oder verpflichten. Solche Modelle wären nur durch Gesetzesänderungen denkbar – im neuen Wehrdienstgesetz sind sie nicht vorgesehen.
