Mit welchen Aufenthaltstiteln kann man nicht ins Heimatland reisen?
Generell gilt: Mit einem deutschen Aufenthaltstitel darf man weltweit überall hin reisen. Bei der Reise ins Heimatland gelten dennoch Unterschiede und viele Flüchtlinge, die nach Deutschland gekommen sind und einen Aufenthaltstitel erlangen, fragen sich, ob eine Reise in die Heimat wirklich zulässig ist. Es gibt zwei humanitäre Aufenthaltstitel, bei denen die Reise ins Heimatland nicht erlaubt ist. Hierbei handelt es sich um den Aufenthaltstitel Asyl = § 25 Abs. 1 AufenthG und um den Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft = § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG (§ 3 AsylG)
Aufenthaltstitel nach § 25 Abs 1 AufenthG
Der Aufenthaltstitel nach § 25. Abs. 1 AufenthG hält fest, dass ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis erhält, wenn er die Anerkennung als Asylberechtigter bekommt. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist an bestimmte Gründe geknüpft, die vorliegen müssen. Diesen Aufenthaltstitel haben in Deutschland weniger als 1 % der Geflüchteten.
Hintergrund ist, dass der Aufenthaltstitel nur erteilt wird, wenn man vom Herkunftsland direkt per Flugzeug nach Deutschland einreist. Reisen Sie in Ihr Heimatland und haben einen solchen Aufenthaltstitel, dann verstoßen Sie mit Ihrer Reise gegen § 73 des Asylgesetzes. Dieser Paragraph sieht bei einem solchen Vorgang den Widerruf der Anerkennung ihres Aufenthaltstitels vor. Sie verlieren in dem Fall Ihren Aufenthaltstitel und gefährden den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft
Wie beim Aufenthaltstitel nach § 25. Abs. 1 ist auch beim Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG § 3 AsylG) der Titel an bestimmte Merkmale geknüpft. Hierzu gehören Rasse, Geschlecht, Religion, politische Überzeugung, oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe.
Wenn Sie den Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft besitzen, dann liegen bei Ihnen solche Gründe vor und man hat Ihnen daher diesen Titel anerkannt. Reisen Sie aus Deutschland in Ihr Heimatland, stehen Sie vor dem genau gleichen Problem wie beim Aufenthaltstitel Asyl nach § 25 Abs. 1 AufenthG.
Warum Sie mit diesen Titeln nicht ausreisen können
Aus Sicht Deutschlands als aufnehmendes Land begeben Sie sich in beiden oben genannten Fällen freiwillig in Ihr Heimatland zurück und verstoßen gegen § 73 des Asylgesetzes. Ihnen wird der Aufenthaltstitel aberkannt und Sie haben schlimmstenfalls nicht die Möglichkeit zur Rückkehr nach Deutschland. Bei beiden Aufenthaltstiteln dürfen Sie nicht mal zu Urlaubszwecken in Ihr Heimatland reisen. Das deutsche Gesetz geht in diesem Fall davon aus, dass Sie nicht mehr verfolgt werden und Ihr Aufenthaltstitel wird widerrufen.
Mit welchem Aufenthaltstitel kann man ins Herkunftsland reisen?
Bis auf die beiden oben genannten Aufenthaltstitel darf man aus unserer Sicht mit jedem Aufenthaltstitel in das Heimatland reisen. Dennoch sollten Sie auch in diesen Fällen wichtige Dinge beachten, um sich selbst abzusichern und es nicht auf eine unangenehme Situation ankommen zu lassen und im schlimmsten Fall Ihren Titel zu verlieren.
Reisen nach Einbürgerung ins Heimatland
Nach der Einbürgerung können Sie aus unserer Sicht zu 100 Prozent in Ihr Heimatland reisen, ohne dass die deutsche Staatsbürgerschaft widerrufen wird. Wir können aber nicht ausschließen, dass es durch politische Änderungen in Deutschland zu Schwierigkeiten kommt. Sie sollten insbesondere vorsichtig sein, wenn Sie zuvor einmal im Besitz des Aufenthaltstitels Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des Aufenthaltstitels Asyl nach § 25 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes waren.
Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall zwingend sich vor der Reise ins ehemalige Heimatland oder beim Besuch der Botschaft des ehemaligen Heimatlandes vom BAMF und der Ausländerbehörde schriftlich zusichern zu lassen, dass Ihnen bei der Reise oder dem Besuch der Botschaft nicht die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt wird.
Reisen mit Niederlassungserlaubnis ins Herkunftsland
Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie aus unserer Sicht ebenfalls in Ihr Heimatland reisen. Es gibt hierzu jeweils sehr widersprüchliche Informationen. Sind Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, haben Sie kein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen.
Vielmehr sind Sie im Besitz eines nicht mehr zweckgebundenen unbefristeten Aufenthaltstitels. Dennoch gibt es aktuell vermehrt Fälle, in denen das BAMF den humanitären Aufenthalt bei einer Reise ins Heimatland widerruft. Aktuell ist nicht sicher geklärt, wie sich der Widerruf ihres asylrechtlichen Aufenthalts auf die Niederlassungserlaubnis auswirkt.
Auch mit Niederlassungserlaubnis empfehlen wir Ihnen zwingend, sich von der Ausländerbehörde und dem BAMF schriftlich zuzusichern zu lassen, dass Sie mit der Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 AufenthG) in Ihr Heimatland reisen dürfen. Wenn Sie keine schriftliche Zusicherung haben, kann unter Umständen der Fall eintreten, dass Ihnen der humanitäre Aufenthalt (Asyl § 25 Abs. 1 bzw. Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) entzogen wird. Da nicht klar ist, ob in so einem Fall Ihnen die Niederlassungserlaubnis entzogen wird, ist eine schriftliche Absicherung der sicherste Weg für Sie.
Reisen mit Subsidiären Schutz ins Heimatland
Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel mit Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG) oder Asyl (§ 25 Abs. 1 AufenthG) können Sie mit subsidiärem Schutz bedenkenlos ins Heimatland reisen. Wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 AufenthG) besitzen, dürfen Sie in Ihr Heimatland reisen. Hier scheitert die Reise ins Heimatland lediglich daran, dass Sie keinen gültigen Nationalpasses Ihres Heimatlandes oder keinen gültigen grauen Passersatz haben.
Der einfachste Weg ist unserer Überzeugung nach in so einem Fall, wenn die Voraussetzungen zutreffen, immer die Beantragung der Einbürgerung. Mit dem deutschen Nationalpass können Sie in alle Länder der Welt reisen und sparen sich außerdem den Stress mit der Ausländerbehörde und dem BAMF.
Schwierigkeiten beim Besuch der Botschaft
Auch der Besuch bei der Botschaft Ihres Heimatlandes kann je nach Aufenthaltstitel zum echten Problem werden. Rechtlicher Hintergrund ist, dass Sie sich beim Betreten der Botschaft in Ihrem Herkunftsland befinden. Auch dies kann als Grund gewertet werden, dass Sie nach § 73 des Asylgesetzes auf Ihren humanitären Schutz verzichten und freiwillig Ihr Heimatland betreten.
Für einige Dokumente muss man die Botschaft seiner Heimatlandes besuchen. Aus diesem Grund gibt es einige Ausnahmen. Zu diesen Ausnahmen gehören beispielsweise die Beantragung des Nationalpass, der Geburtsurkunde, des Personalausweises oder des Nationalitätsnachweises. Teilweise ist man dazu auch verpflichtet.
Die deutsche Rechtsprechung sieht in diesen Fällen vor, dass ein Besuch in der Botschaft rechtmäßig ist. Lassen Sie sich vor dem Besuch der Botschaft in jedem Fall von der Ausländerbehörde und dem BAMF eine Zusicherung ausstellen, dass Sie zur Botschaft Ihres Heimatlandes in Deutschland dürfen bzw. müssen.
Besuch der Botschaft nach Einbürgerung
Mit einem deutschen Nationalpass sollten Sie unserer Meinung nach keine Schwierigkeiten beim Besuch Ihrer ehemaligen Botschaft bekommen. In dem Fall werden Sie Ihre Botschaft in der Regel nicht mehr besuchen müssen, da Sie deutscher Staatsbürger sind.
Besuch der Botschaft mit Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
Mit einer Niederlassungserlaubnis ist nach unserer Überzeugung der Besuch in der Botschaft Ihres Heimatlandes genauso wie die Reise in Ihrem Heimatland rechtens. Dennoch steht das Problem im Raum, dass Sie im Falle eines Besuchs der Botschaft ohne Zusammenhang mit oben angesprochenen Dokumenten in Schwierigkeiten geraten und Ihnen der humanitäre Aufenthalt (§ 25 Abs. 1 bzw. § 25. Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) entzogen wird und dies Auswirkungen auf Ihre Niederlassungserlaubnis haben kann.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die Absicherung durch eine Bestätigung des BAMF und der Ausländerbehörde, dass Ihr ursprünglicher Asylstatus nicht widerrufen wird. Noch wichtiger ist jedoch, dass ein Widerruf Ihres ehemaligen Asylstatus keine negativen Auswirkungen auf die Niederlassungserlaubnis hat, wenn Sie die Botschaft aufsuchen.
Besuch der Botschaft mit anderen Aufenthaltstiteln
Mit allen anderen Aufenthaltstiteln ist der Besuch der Botschaft Ihres Heimatlandes völlig unproblematisch. Wir wollen Ihnen beispielhaft einige Aufenthaltstitel, mit denen Sie jederzeit zu Ihrer Botschaft dürfen:
- § 16a AufenthG
- § 16b AufenthG
- § 16d AufenthG
- § 18a AufenthG
- § 18b AufenthG
- § 19c AufenthG
- § 19d AufenthG
- § 21 AufenthG
- § 22 AufenthG
- § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (= subsidiärer Schutz)
- § 25 Abs. 3 AufenthG (= Abschiebungsverbot)
- § 25 Abs. 5 AufenthG
- § 25a AufenthG
- § 25b AufenthG
- § 28 AufenthG
- § 30 – 34 AufenthG
- § 104c AufenthG
Wann bekomme ich die deutsche Staatsbürgerschaft?
Was sind die Gründe für eine Reise ins Herkunftsland?
Familiäre Gründe
Einer der häufigsten Gründe, warum Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel in ihr Herkunftsland reisen wollen, sind familiäre Gründe. Sei es der Tod eines engen Familienangehörigen, die Pflege eines engen Familienangehörigen, der Tod eines Bekannten, die Scheidung oder eine Hochzeit. Gründe können auch die Notlage von Angehörigen sowie Heimweh oder die lange Trennung von Angehörigen sein.
Finanzielle und weitere persönliche Gründe
Oftmals müssen finanzielle Dinge im Herkunftsland geklärt werden. Zu solchen Fällen können die Klärung von Erbangelegenheiten oder der Verkauf von Immobilien. Darunter fallen aber auch andere finanzielle Angelegenheiten der Familie, oder auch von Bekannten, die nur im Heimatland geklärt werden können.
Welche Vorteile hat eine Reise ins Heimatland?
Die Reise in das Herkunftsland hat für Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel verschiedene Vorteile und nimmt eine sehr wichtige Bedeutung auch in der Integration ein. Auf dem Weg zu einer Niederlassungserlaubnis oder einer Einbürgerung ist die jeweilige Person mit Schwierigkeiten und Problemen konfrontiert. Umso entscheidender ist der Kontakt zu den Angehörigen.
Kulturelle Anbindung
Durch die Reise in das Herkunftsland pflegt man als Ausländer mit Aufenthaltstitel in Deutschland die kulturelle Anbindung an seine Heimat. Diese Anbindung kann durch Kriege oder durch finanzielle Schwierigkeiten abhanden kommen. Die Heimat ist weit weg und es kann leicht passieren, dass man die Anbindung an seine Heimat verliert.
Gelegenheit die Familie und enge Freunde zu sehen
Ein Krieg oder finanzielle Probleme können Gründe sein, warum Flüchtlinge lange Zeit ihre Familie und auch enge Freunde nicht mehr gesehen haben. Das Bedürfnis, die eigene Familie zu sehen, ist wichtig und hat auch eine entscheidende Auswirkung auf die mentale Verfassung eines Flüchtlings. Entsprechend positive Wirkung kann ein Aufenthalt in der Heimat für Flüchtlinge haben.
Stärkung der eigenen Identität
Mit einem Besuch im Herkunftsland wird die Identität und damit das Heimatgefühl des Flüchtlings gestärkt. Auch hier entsteht eine positive Wirkung, die sich am Ende auch im Alltag zeigen und gerade in schwierigen Situationen, wenn viele Dinge im Unklaren sind, eine Hilfe darstellen kann.
Fazit
Wie Sie sehen können, ist die rechtliche Lage bei einer Reise in Ihr Heimatland bei den 2 genannten Aufenthaltstiteln sehr kompliziert. Jedoch nur bei diesen beiden Aufenthaltstiteln besteht das Problem! Hier nochmals die wichtigsten Fakten:
Die Zusammenfassung der Fakten
1. Mit Asyl (§ 25 Abs. 1 AufenthG) dürfen Sie nicht in Ihr Heimatland reisen.
2. Mit der Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG (3 AsylG) dürfen Sie nicht in Ihr Heimatland reisen.
3. Mit allen anderen Aufenthaltstiteln dürfen Sie jederzeit in Ihr Heimatland reisen!
4. Lassen Sie sich immer vom BAMF und der Ausländerbehörde eine schriftliche Zusicherung ausstellen, dass Sie in Ihr Heimatland reisen dürfen bzw. die Botschaft aufsuchen dürfen, wenn Sie:
a) aktuell § 25 Abs. 1 AufenthG haben
b) aktuell § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG (3 AsylG) haben
c) Wenn Sie die Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 AufenthG) haben, aber vor der Niederlassungserlaubnis § 25 Abs. 1 AufenthG oder § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG hatten.
d) Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben, aber früher in Deutschland § 25 Abs. 1 AufenthG oder § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG hatten.
Wenn Sie sich an diese Punkte halten, können Ihnen niemals befristete oder unbefristete Aufenthaltstitel oder die Einbürgerung entzogen werden!
Der Deutsche Nationalpass hat viele Vorteile. Wenn Sie mehr über die Reize des deutschen Pass erfahren wollen und in welche Staaten Sie mit dem Nationalpass visafrei einreisen können, lesen folgenden Blogbeitrag.
Sie haben noch Fragen?
FAQ - Wichtigste Fragen und Antworten zur Reise ins Heimatland
Mit den humanitären Aufenthaltstiteln nach § 25. Abs. 1 (Asyl) und § 25. Abs. 1 (Flüchtlingseigenschaft) können Sie nicht ins Heimatland reisen
Mit der Einbürgerung können Sie grundsätzlich ins Heimatland reisen, dennoch ist eine Absicherung durch eine Bestätigung des BAMF und der Ausländerbehörde sinnvoll.
Mit der Niederlassungserlaubnis können Sie grundsätzlich in Ihr Heimatland reisen. Ohne eine Absicherung durch das BAMF und die Ausländerbehörde können Sie jedoch Ihren humanitären Aufenthalt entzogen bekommen. Dies kann Auswirkungen auf Ihre Niederlassungserlaubnis haben.
Sie können mit subsidiären Schutzstatus und einer blauen Karte nicht ins Heimatland reisen. Das Heimatland wird Sie zurückweisen, wenn Sie nicht im Besitz eines grauen Passes oder eines Nationalpasses/Einbürgerung sind.
Mit einem humanitären Aufenthaltstitel nach § 25 AufenthG können Sie mit Ausnahme wegen Terminen für Dokumente nicht die Botschaft Ihres Heimatlandes besuchen.
Ihr humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 AufenthG ist an Gründe geknüpft. Bereisen Sie Ihr Heimatland, dann verstoßen Sie gegen § 73 des Asylgesetzes, da Sie freiwillig in das geflüchtete Land zurückkehren