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Das Bild zeigt eine Anwältin und einen Kläger, die sich Gerichtsdokumente ansehen. Ein Gericht entschied nun: Ein Aufenthaltstitel kann verlängert werden, auch wenn ein Asylantrag abgelehnt wurde.

Gericht: Aufenthaltserlaubnis kann trotz abgelehnten Asylantrag verlängert werden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat im Juli 2025 ein Urteil gefällt, das für viele Menschen mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland von Bedeutung ist. Das Gericht entschied: Eine bestehende Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden – auch wenn ein Asylantrag zuvor als unbegründet abgelehnt wurde. Der in solchen Fällen oft angewendete § 10 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz greift hier nicht. Doch was bedeutet das genau?
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Türkischer Kläger fordert Verlängerung des Aufenthaltstitels

Geklagt hatte ein 1983 geborener Mann aus der Türkei. Er kam als Kind im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland. Sein befristeter Aufenthaltstitel lief  dann jedoch 2015 aus.

Eine Verlängerung wurde ihm zunächst verweigert – wegen seiner Nähe zu einer islamistischen Gruppierung, von der er sich inzwischen jedoch losgesagt hat und mit der Polizei kooperiert.

Während eines Abschiebeversuchs 2017 stellte der Mann einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte diesen Antrag jedoch als „offensichtlich unbegründet“ ab. Daraufhin verweigerte auch die Ausländerbehörde die Verlängerung seines Aufenthaltstitels – mit Verweis auf § 10 Abs. 3 AufenthG.

Zur Erklärung: § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes besagt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht neu erteilt werden darf, wenn ein Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde.

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So entschied das Gericht

Der Kläger argumentierte vor Gericht, dass es bei ihm nicht um eine Neuerteilung, sondern um die Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis geht. Damit könne § 10 Abs. 3 AufenthG nicht greifen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Klage des Mannes – zumindest im Grundsatz. Ein abgelehnter Asylantrag verhindert nicht automatisch die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels. Entscheidend ist der Unterschied zwischen (Neu-)Erteilung und Verlängerung.

Allerdings stellte das Gericht auch klar: Der Kläger erfüllt nicht alle besonderen Voraussetzungen für eine Verlängerung des Aufenthalts nach § 35 AufenthG.

Das bedeutet: Die Ausländerbehörde darf dem Mann die Verlängerung seines Aufenthaltstitels aufgrund von § 10 Abs. 3 AufenthG nicht verweigern – sehr wohl aber nach § 35 AufenthG.

Ob er stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen (§ 34 Abs. 3 AufenthG) bekommen kann, muss nun das Oberverwaltungsgericht in einem weiteren Verfahren prüfen.

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Fazit: Das bedeutet das Urteil für Migrant:innen in Deutschland

Das Urteil schafft Klarheit für Personen, deren Aufenthaltserlaubnis abläuft und die zusätzlich einen erfolglosen Asylantrag gestellt haben.

  • Ein abgelehnter Asylantrag blockiert nicht automatisch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
  • Wichtig ist der Unterschied zwischen Erteilung (neu beantragen) und Verlängerung (bestehenden Status fortsetzen).
  • Dennoch müssen alle weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein – etwa ein gesicherter Lebensunterhalt, gültiger Pass und keine schwerwiegenden Ausweisungsgründe.

Mit seiner Entscheidung stärkt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssicherheit für viele Migrant:innen in Deutschland. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass Verlängerungen stets vom Einzelfall abhängen. Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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