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Auf diesem Bild ist eine Deutschland-Flagge am Stand zu sehen. Mit manchen Aufenthaltstiteln ist eine Einbürgerung nicht möglich

Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis: alle Infos

Bei der Einbürgerung ist Ihr Aufenthaltstitel ein wichtiges Entscheidungskriterium. Nicht jeder Titel berechtigt zur Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft. Erfahren Sie in diesem Blogartikel, mit welchen Aufenthaltstiteln Sie deutscher Staatsbürger werden können und wie die Einbürgerung auch ohne eine Niederlassungserlaubnis möglich ist.
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis ist möglich, wenn Sie einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug bzw. zur Beschäftigung/Erwerbstätigkeit besitzen.
  • Ohne einen gültigen Aufenthaltstitel dürfen Sie sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten und können abgeschoben werden.
  • Für die Einbürgerung müssen neben einem gültigen Aufenthaltstitel auch einige weitere Voraussetzungen erfüllt werden, darunter eine ausreichende Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse und eine unterschriebene Loyalitätserklärung.

Mit diesen Aufenthaltstiteln gelingt die Einbürgerung

Es gibt befristete und unbefristete Aufenthaltsrechte, mit denen Sie deutscher Staatsbürger werden können. Verhältnismäßig einfach funktioniert die Einbürgerung nach einer zuvor erteilten Niederlassungserlaubnis. Doch es gibt noch weitere Aufenthaltstitel, mit denen Sie den deutschen Pass erhalten können. Wichtig ist dafür, dass Sie auch alle weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung mitbringen.

Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis

Eine Einbürgerung ist auch ohne vorherige Niederlassungserlaubnis möglich. Die folgenden Aufenthaltstitel berechtigen Sie zur Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft ohne Niederlassungserlaubnis:

  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit, z. B.: § 18a, §18b, §18g und §21.
  • Aufenthalt aus humanitären Gründen, z. B.: § 23 (1), §25 (1), §25 (2), §25 a und §25b.
  • Aufenthalt aus familiären Gründen, z. B.: §28, §30, §32, §34, §36 und §36a.
Gut zu Wissen

Mit dem aktuellen Einbürgerungsgesetz vom 27. Juni 2024 wurde auch § 23 (1) für die Einbürgerung freigegeben. Somit kann auch diese Personengruppe direkt eingebürgert werden, ohne vorher in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln zu müssen.

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Weitere Voraussetzungen für die Einbürgerung

Für Ihre Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis müssen sie zusätzlich zu einem der oben genannten Aufenthaltstitel noch weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • rechtmäßige Aufenthaltsdauer: Sie müssen sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Bei besonderen Integrationsleistungen, wie einem C1-Sprachzertifikat, kann die Einbürgerung schon nach 3 Jahren beantragt werden.
  • Sprachkenntnisse: Sie müssen mindestens ein B1-Sprachzertifikat vorweisen können.
  • Einbürgerungstest: Dieser Test überprüft unter anderem Ihre Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland.
  • gesicherter Lebensunterhalt: Sie müssen ausreichend Geld verdienen, um für sich und Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt sichern zu können. Dabei dürfen Sie keine öffentlichen Leistungen (z. B. Bürgergeld) beziehen. Ausnahme: Personen der Gastarbeiter-Generation und Vertragsarbeiter.
  • unterschriebene Loyalitätserklärung: Mit dieser bekennen Sie sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
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Mögliche Ausschlussgründe für die Einbürgerung

Sie können trotz rechtmäßigem Aufenthaltstitel von der Einbürgerung ausgeschlossen sein, wenn einer der folgenden Ausschlussgründe auf Sie zutrifft:

  • Verurteilungen zu Freiheitsstrafen über 3 Monate,
  • Verurteilungen zu Geldstrafen über 90 Tagessätze oder
  • Verurteilungen aufgrund einer antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.

Bei geringfügigen Freiheits- oder Geldstrafen oder Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz kann eine Einbürgerung trotzdem möglich sein, wenn sich zusammengezählt eine niedrige Gesamtstrafe bildet. Bei laufenden Ermittlungen wird die Einbürgerung bis zu deren Abschluss ausgesetzt.

Einbürgerung mit Niederlassungserlaubnis

Auch wenn die Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis möglich ist: Am einfachsten funktioniert die Einbürgerung nach einer erteilten Niederlassungserlaubnis. Das liegt daran, dass Sie bereits für die Niederlassungserlaubnis bestimmte Kriterien erfüllen müssen, die auch für die Einbürgerung relevant sind.

Die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG ist ein unbefristetes und dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Sie profitieren mit der Niederlassungserlaubnis in Deutschland von zahlreichen Vorteilen gegenüber anderen Aufenthaltstiteln, darunter:

  • gesicherter Aufenthalt in Deutschland,
  • vereinfachter Familiennachzug,
  • erleichterte Kreditvergabe,
  • freie Ein- und Ausreise und
  • uneingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten.

Außerdem fallen die regelmäßigen Termine bei der Ausländerbehörde weg. Sie können nun in Deutschland Ihren Job wechseln, reisen oder auch umziehen, ohne dass Sie die Ausländerbehörde darüber informieren müssen.

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Mit welchen Aufenthaltstiteln können Sie nicht eingebürgert werden?

Einige Aufenthaltstitel berechtigen Sie zwar, sich für einen befristeten Zeitraum oder zu einem bestimmten Zweck in Deutschland aufzuhalten. Solange Sie im Besitz einer dieser Aufenthaltstitel sind, können Sie allerdings keinen Antrag auf Einbürgerung stellen.

  • Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG: Wenn Sie als Flüchtling nach Deutschland gekommen sind und ein Abschiebungsverbot anstelle von subsidiärem Schutz oder der Flüchtlingseigenschaft erhalten haben, dann ist eine Einbürgerung nicht möglich.
  • Aufenthalt nach §25 Abs. 5 AufenthG: Diesen befristeten Aufenthaltstitel erhalten Sie, wenn Sie grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ausreisen können. Dies ist mit entsprechenden Nachweisen zu begründen.
  • Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG: Dieser befristete Aufenthaltstitel betrifft vor allem Flüchtlinge aus der Ukraine für die Zeit ihres Aufenthaltes in Deutschland.
  • Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG: Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG wird Ihnen vergeben, wenn Sie sich zum Stichtag 31. Oktober 2022 bereits 5 Jahre geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dieses Aufenthaltsrecht gilt 18 Monate lang. Danach müssen Sie in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln, entweder in §25a oder §25b.
  • Studentenvisum nach § 16b AufenthG: Ein Studentenvisum nach § 16b AufenthG ermöglicht internationalen Studierenden ein Vollzeitstudium an einer anerkannten deutschen Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung.
  • Aufenthalt zur Suche nach Ausbildungszwecken nach § 17 AufenthG: Ein Aufenthalt zur Suche nach Ausbildungszwecken nach § 17 AufenthG wird Ihnen erteilt, wenn Sie auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung sind. Diese Aufenthaltserlaubnis gilt für bis zu 9 Monate.
  • Aufenthalt mit ICT Karte nach § 19 AufenthG: Eine ICT Karte nach § 19 AufenthG erhalten Sie beispielsweise, wenn Sie innerhalb eines Unternehmens nach Deutschland transferiert werden, um hier als Trainee, Spezialist oder Führungsperson tätig zu werden.
"Eine Duldung nach § 60a AufenthG ist kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel. Daher können Sie keinen Antrag auf Einbürgerung stellen, solange Sie nur geduldet sind. Die Zeiten einer Duldung werden auch nicht als Aufenthaltsdauer mit angerechnet. Wenn Sie deutscher Staatsbürger werden möchten, ist es unbedingt notwendig, von einer Duldung in einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel zu wechseln."
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Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

In welchen Aufenthaltstitel sollten Sie für die Einbürgerung wechseln?

Wenn Sie aktuell im Besitz einer der oben genannten Aufenthaltstitel sind und in Deutschland eingebürgert werden wollen, müssen Sie zuerst in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln.

Im Fall eines Abschiebungsverbotes nach § 25 Abs. 3 AufenthG können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Mit einem der anderen befristeten Aufenthaltstitel kommt für Sie zuerst der Wechsel in die Niederlassungserlaubnis oder einen anderen befristeten Aufenthaltstitel infrage, um einen Antrag auf Einbürgerung stellen zu können.

"Wenn Sie derzeit nur eine Duldung besitzen, ist es entscheidend, sich zeitnah um einen regulären Aufenthaltstitel zu bemühen. Dies schützt Sie vor möglichen Abschiebungen und verbessert Ihre Chancen auf eine spätere Einbürgerung. Die zuständige Ausländerbehörde kann Ihnen dabei helfen, die richtigen Schritte zu unternehmen und Ihre Aufenthaltssituation zu legalisieren."
presse migrando christin
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Holen Sie sich Hilfe bei der Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis

Eine Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis ist zwar möglich, allerdings müssen Sie dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Aufenthaltstitel eine Einbürgerung ermöglicht, helfen Ihnen unsere Experten gerne weiter. Migrando begleitet Sie auf Wunsch über den gesamten Einbürgerungsprozess hinweg.

Wir unterstützen Sie gerne!
Wir helfen Ihnen gerne bei allen Fragen zur Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis. Machen Sie unseren kostenlosen Test und unsere juristischen Experten setzen sich anschließend mit Ihnen in Verbindung.

FAQ – häufig gestellte Fragen zur Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis

Sie können unter anderem mit einem der folgenden Aufenthaltstitel die Einbürgerung beantragen:

Diese rechtmäßigen Aufenthaltstitel können Sie bei Ihrer Ausländerbehörde beantragen. Damit Sie mit einem dieser Aufenthaltstitel eingebürgert werden können, müssen alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sein. Wichtig ist insbesondere, dass keine Ausschlussgründe für die Einbürgerung vorliegen.

Wichtig ist, dass Sie neben einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel alle weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen.

Wenn Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzen, können Sie direkt einen Antrag auf Einbürgerung stellen, sofern Sie alle weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Das liegt daran, dass Sie sich bereits in den meisten Fällen für die Niederlassungserlaubnis mindestens 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten müssen.

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten dürfen und zahlreiche Vorteile gegenüber anderen, befristeten Aufenthaltstiteln genießen. Durch eine Einbürgerung werden Sie deutscher Staatsbürger (mit allen Rechten und Pflichten) und erhalten den deutschen Pass.

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